Glaubensfreiheit Musterklauseln

Glaubensfreiheit. Der Freistaat gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
Glaubensfreiheit. (1) Der Freistaat gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz. (2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Glaubensfreiheit. (1) Die Freie Hansestadt Bremen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz. (2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Glaubensfreiheit. Das Land Schleswig‐Holstein gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der Katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz.
Glaubensfreiheit. (1) Der Freistaat Sachsen (im folgenden: Der Freistaat) gewährt der Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen Schutz. (2) Das Recht der katholischen Kirche, ihrer Untergliederungen sowie ihrer Mitglieder zur Bildung von Vereinigungen mit religiöser, karitativer und anderer kirchlicher Zielsetzung wird gewährleistet. (3) Die katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Glaubensfreiheit. (1) Der Freistaat Sachsen (im folgenden: Der Freistaat) gewährt der Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der ka­ tholischen Religion den gesetzlichen Schutz. (2) Das Recht der katholischen Kirche, ihrer Untergliederungen so­ wie ihrer Mitglieder zur Bildung von Vereinigungen mit religiöser, xxxx­ xxxxxxx und anderer kirchlicher Ziel­ setzung wird gewährleistet. (3) Die katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. tenuto conto del nuovo ordinamento sociale di libertà nello Stato Libero di Sassonia, che rende possibile re­ golamentare in mutua cooperazione le relazioni fra la Santa Sede e lo Stato Libero; nell'intenzione di consolidare e pro­ muovere in spirito di amicizia i rap­ porti fra lo Stato Libero di Sassonia e la Chiesa cattolica, prendendo co­ me base i succitati Accordi e svi­ luppandone il contenuto, hanno convenuto quanto segue: Articolo 1 Libertà religiosa ( 1 ) Lo Stato Libero di Sassonia (in seguito: Lo Stato Libero) dà pro­ tezione legale alla libertà di pro­ fessione e di pubblico esercizio della religione cattolica.
Glaubensfreiheit. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der Katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz. del singolo come delle comunità religiose, - nel desiderio di rispettare e salvaguardare la dignità umana e i diritti dell'uomo, - nella persuasione che, nella società pluralista di una Città cosmopolitica che si concepisce come mediatrice tra i popoli, la fede cristiana, la vita cristiana e l'azione caritativa danno nello stesso tempo anche un contributo al bene comune come pure al rafforzamento del senso di responsabilità civica dei cittadini, - nell'aspirazione di favorire in tal modo anche la costruzione pacifica di un'Europa che nel crescere si unisca sempre più strettamente, concludono il presente Accordo, riconoscendo che resta in vigore il Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico del 20 luglio 0000 x xxxxxxx xxxxxxxx xx Xxxxxxx Convenzione fra la Santa Sede e la Prussica del 14 giugno 1929. La Città Libera e Anseatica di Amburgo dà la protezione costituzionale e legale alla libertà di professare e praticare la fede cattolica e all'azione caritativa della Chiesa cattolica (in seguito: la Chiesa).
Glaubensfreiheit. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der Katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 3 / Ausfertigung für Auszubildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s