Körperschaftsstatus und Staatsaufsicht Musterklauseln

Körperschaftsstatus und Staatsaufsicht. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen normalerweise staatliche (Selbstverwaltungs-)Aufgaben wahr, sind Teil des Staates und unterliegen einer Staatsaufsicht. Anders verhält es sich bei den staatskirchenrechtlichen Körper­ schaften des öffentlichen Rechts65: Sie nehmen keine staatlichen Aufgaben wahr und sind aufgrund der Trennung von Staat und Kirche gerade nicht Teil des Staates66, sondern haben vielmehr nicht vom Staat abgeleitete, originäre Auf­ gaben und Befugnisse, die sie in vom Staat anerkannter religionsgemeinschaftlicher Selbstbestimmung ausüben67. Sie sind keine normalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts ei­ gener Art68. Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts verbietet sich jegliche Staatsaufsicht über ihre inneren Angele­ genheiten, also nicht nur Fachaufsicht, sondern – entgegen der noch in der Weimarer Republik vertretenen Korrela­ tentheorie, nach der die Staatsaufsicht das Korrelat der Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei69 – auch Rechtsaufsicht. Allerdings kommt in der Möglichkeit der Verleihung des Status ei­ ner Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Ausdruck, dass keine völlige Trennung von Staat und Kirche vollzogen wurde; das Verhältnis von Staat und Kirche kann vielmehr als „hinkende Trennung“70 charakterisiert werden. Wenn­ gleich also keine Staatsaufsicht im engeren Sinne besteht, so besteht doch eine staatliche Aufsicht in Form von Kor­ porationsaufsicht: Geprüft wird das Bestehen der Voraussetzungen für Verleihung (und Entziehung) des Körper­ schaftsstatus, was insbes. die Auskunft über die Anzahl der Mitglieder und die Finanzausstattung bedeutet (s.o.); Än­ derungen der Satzung, insbes. Änderung des Namens oder des Sitzes, bedürfen der Genehmigung oder müssen zu­ mindest angezeigt werden. Für die Bildung neuer Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Zusammenschluss bereits bestehender öffent­ lich-rechtlicher Körperschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV besteht von Verfassungs wegen kein Erfordernis staatlicher Mitwirkung. Gleichwohl wird im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs die rechtspo­ litische Forderung zumindest einer Mitteilungspflicht an das Sitzland erhoben71. Derweil behelfen sich die Länder mit entsprechenden staatskirchenvertraglichen Regelungen, die jedoch nicht mit allen Religionsgemeinschaften mit Kör­ perschaftsstatus vereinbart wurden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.