Kündigung im Schadensfall. 10.1 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses ist nur die Vermieterin berechtigt, den Haft- pflichtschutz sowie den Vertrag für den betroffenen Mietgegenstand zu kündigen und die Rückgabe des Mietgegenstandes zu verlangen. Ebenso ist die Vermieterin berechtigt, eventuell weitere zwischen dem Mieter und der Vermieterin bestehende Haftpflicht- schutz-Vereinbarungen in Bezug auf weitere Mietgegenstände zu kündigen. 10.2 Die Kündigung des Haftpflichtschutzes im Schadensfall durch die Vermieterin ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi- gung zulässig. 10.3 Die Vermieterin hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 10.4 Kündigt die Vermieterin lediglich den Haftpflichtschutz und nicht den Vertrag, so ist der Mieter verpflichtet, bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung den Mietgegen- stand auf seinen Namen zuzulassen, die Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abzuschließen und der Vermieterin innerhalb von 14 Kalendertagen den Nachweis über das Bestehen der Kfz- Haftpflichtversicherung in Form einer vom Versicherer ausgestell- ten und unterschriebenen Versicherungsbestätigung zu erbringen. 10.5 Liegt der Vermieterin die Versicherungsbestätigung nicht innerhalb von 14 Kalender- tagen nach Zulassung des Mietgegenstandes auf den Namen des Mieters vor, so ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und Sicherstellung des Mietgegenstandes berechtigt. Die Vermieterin ist berechtigt, dem Mieter alle diesbezüg- lich anfallenden Kosten sowie eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenliste in Rech- nung zu stellen.
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Kündigung im Schadensfall. 10.1 6.1 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses ist nur die Vermieterin berechtigt, den Haft- pflichtschutz die Haf- tungsfreistellung (vergleichbar einer Kasko-Versicherung) sowie auch den Vertrag für den betroffenen Mietgegenstand zu kündigen und die Rückgabe des Mietgegenstandes zu verlangen. Ebenso ist die Vermieterin berechtigt, eventuell weitere zwischen dem Mieter und der Vermieterin bestehende Haftpflicht- schutz-Vereinbarungen Haftungsfreistellungen in Bezug auf weitere Mietgegenstände Mietgegenstände, auch solche anderer weiterer Verträge zwischen der Vermieterin und Mieter, zu kündigen.
10.2 6.2 Die Kündigung des Haftpflichtschutzes der Haftungsfreistellung im Schadensfall durch die Vermieterin ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi- gung Haftungsfrei- stellung zum Ende des nächsten Monats zulässig. Beruht der Schadensfall auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist die Kündigung zwei Tage nach Aufgabe der Kündigung zur Post wirksam.
10.3 Die Vermieterin 6.3 Der Mieter hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
10.4 Kündigt die Vermieterin lediglich den Haftpflichtschutz und nicht den Vertrag, so ist der Mieter verpflichtet, bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung den Mietgegen- stand auf seinen Namen zuzulassen, die Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abzuschließen und der Vermieterin innerhalb von binnen 14 Kalendertagen nach Zugang des Kündigungsschreibens den Nachweis über das Bestehen der Kfz- Haftpflichtversicherung Kfz-Vollkasko- inkl. Teilkaskoversicherung in Form einer eines vom Versicherer ausgestell- ten ausgestellten und unterschriebenen Versicherungsbestätigung Sicherungsscheines, den der Mieter an die Vermieterin auszuhändigen hat, zu erbringen.
10.5 6.4 Liegt der Vermieterin die Versicherungsbestätigung der Sicherungsschein nicht innerhalb von 14 Kalender- tagen Kalendertagen nach Zulassung Zugang des Mietgegenstandes auf Kündigungsschreibens an den Namen des Mieters Mieter vor, so ist die Vermieterin zur außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung des Vertrages und Sicherstellung des Mietgegenstandes berechtigtberech- tigt. Die Vermieterin ist berechtigt, dem Mieter alle diesbezüg- lich diesbezüglich anfallenden Kosten sowie eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenliste in Rech- nung Rechnung zu stellen.
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