Common use of Kündigung und vorzeitige Rückzahlung Clause in Contracts

Kündigung und vorzeitige Rückzahlung. 7.1 Ordentliche Kündigung durch die Schuldverschreibungsinhaber: Eine ordentliche Kün- digung der Schuldverschreibung durch die Schuldverschreibungsinhaber ist ausge- schlossen. 7.2 Ordentliche Kündigung durch die Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, die Schuld- verschreibungen durch Bekanntmachung gegenüber den Schuldverschreibungsinha- bern gemäß Ziff. 13.1 und unter Wahrung einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ablauf eines Bankarbeitstages im Wege der Reduzierung des Nennbetrags ganz oder teil- weise zu kündigen. Die (Teil-)Rückzahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungs- frist. Im Fall einer teilweisen Kündigung erfolgt eine Rückzahlung und Reduzierung des Nennbetrags aller Schuldverschreibungen pro rata. Voraussetzung der ordentlichen (Teil-)Kündigung ist, dass die parallel gestalteten Schuldverschreibungen gemäß Ziff. 2.1.1 in gleicher Weise und im gleichen Umfang gekündigt und pro rata zurückgezahlt werden. 7.3 Rückzahlung und Festverzinsung im Fall der ordentlichen Kündigung: Die (Teil-)Rück- zahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist zuzüglich der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf den zurückzuzahlenden Betrag aufgelaufenen Festzinsen ein- schließlich etwaiger nachzuzahlender gestundeter Zinsbeträge.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen

Kündigung und vorzeitige Rückzahlung. 7.1 Ordentliche Kündigung durch die Schuldverschreibungsinhaber: Eine ordentliche Kün- digung Kündigung der Schuldverschreibung durch die Schuldverschreibungsinhaber ist ausge- schlossenausgeschlossen soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes geregelt ist. 7.2 Außerordentliche Kündigung durch die Schuldverschreibungsinhaber: Das Recht der Schuldverschreibungsinhaber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Schuldverschreibungsinhaber sind insbesondere dann berechtigt, ihre Schuldverschreibungen durch Mitteilung gemäß Ziff. 11.2 außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegt, nämlich wenn: a) die Emittentin mit der Zahlung von Xxxxxx bzw. Erfolgsbeteiligung oder Kapital länger als 30 Bankarbeitstage nach Fälligkeit in Verzug ist; ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall allerdings nicht, wenn und soweit die Emittentin aufgrund des Rangrücktritts gemäß Ziff. 8 nicht zur Zahlung verpflichtet ist bzw. die Schuldverschreibungsinhaber ihre Ansprüche nicht geltend machen dürfen; b) die Emittentin die Erfüllung einer anderen wesentlichen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig erfüllt und diese Nichterfüllung länger als 30 Bankarbeitstage fortdauert, nachdem die Emittentin hierüber eine Benachrichtigung von einem Schuldverschreibungsinhaber erhalten hat; c) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit allgemein bekannt gibt oder ihren Gläubigern eine allgemeine Regelung zur Bezahlung ihrer Schulden anbietet; d) der gegenwärtige Kommanditist der Emittentin oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen nicht länger mehr als 50 % der Kommanditanteile, der Stimmrechte, des wirtschaftlichen Eigentums oder jedweder Form von Kontrolle über Emittentin innehat, es sei denn dass die Kontrolle (i) an einen anderen Gesellschafter oder (ii) an eine mit dem bisherigen Kommanditisten verbundene Gesellschaft i.S.d. §§ 15 ff. AktG übergeht; oder e) ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt, sofern der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde 7.3 Ordentliche Kündigung durch die Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, die Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen durch Bekanntmachung gegenüber den Schuldverschreibungsinha- bern Schuldverschreibungsinhabern gemäß Ziff. 13.1 11.1 und unter Wahrung einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ablauf eines Bankarbeitstages im Wege der Reduzierung des (ausstehenden) Nennbetrags ganz oder teil- weise teilweise zu kündigen. Die (Teil-)Rückzahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungs- frist. Im Fall einer teilweisen Kündigung erfolgt eine Rückzahlung und Reduzierung des (ausstehenden) Nennbetrags aller Schuldverschreibungen pro rata. Voraussetzung der ordentlichen (Teil-)Kündigung ist, dass die parallel gestalteten Schuldverschreibungen alle Finanzierungen gemäß Ziff. 2.1.1 . 2.1 in gleicher Weise und im gleichen Umfang gekündigt und pro rata zurückgezahlt werden. 7.3 7.4 Außerordentliche Kündigung durch die Emittentin: Das Recht der Emittentin zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ebenfalls unberührt. Die Emittentin ist insbesondere dann berechtigt, die Schuldverschreibungen durch Bekanntmachung gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern gemäß Ziff. 11.1 mit sofortiger Wirkung zu kündigen und deren unverzügliche Rückzahlung zum ausstehenden Nennbetrag vorzunehmen, wenn die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften von oder in der Bundesrepublik Deutschland und/oder Spanien oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser Vorschriften am nächstfolgenden Zinszahlungstag zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und Festverzinsung im die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann. Die Emittentin ist in diesem Fall berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt, sofern der ordentlichen Kündigung: Die (Teil-)Rück- zahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist zuzüglich der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf den zurückzuzahlenden Betrag aufgelaufenen Festzinsen ein- schließlich etwaiger nachzuzahlender gestundeter ZinsbeträgeKündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Kündigung und vorzeitige Rückzahlung. 7.1 9.1 Ordentliche Kündigung durch die Schuldverschreibungsinhaber: Eine ordentliche Kün- digung der Schuldverschreibung durch die Schuldverschreibungsinhaber ist ausge- schlossen. 7.2 9.2 Ordentliche Kündigung durch die Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, die Schuld- verschreibungen durch Bekanntmachung gegenüber den Schuldverschreibungsinha- bern gemäß Ziff. 13.1 und unter Wahrung einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ablauf eines Bankarbeitstages im Wege der Reduzierung des Nennbetrags ganz oder teil- weise zu kündigen. Die (Teil-)Rückzahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungs- frist. Im Fall einer teilweisen Kündigung erfolgt eine Rückzahlung und Reduzierung des Nennbetrags aller Schuldverschreibungen pro rata. Voraussetzung der ordentlichen (Teil-)Kündigung ist, dass die parallel gestalteten Schuldverschreibungen gemäß Ziff. 2.1.1 in gleicher Weise und im gleichen Umfang gekündigt und pro rata zurückgezahlt werden. 7.3 9.3 Rückzahlung und Festverzinsung im Fall der ordentlichen Kündigung: Die (Teil-)Rück- zahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist zuzüglich der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf den zurückzuzahlenden Betrag aufgelaufenen Festzinsen ein- schließlich etwaiger nachzuzahlender gestundeter Zinsbeträge.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Kündigung und vorzeitige Rückzahlung. 7.1 Ordentliche Kündigung durch die Schuldverschreibungsinhaber: Eine ordentliche Kün- digung der Schuldverschreibung durch die Schuldverschreibungsinhaber ist ausge- schlossenschlossen soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes geregelt ist. 7.2 Ordentliche Kündigung durch die Emittentin: Die Emittentin ist berechtigt, die Schuld- verschreibungen durch Bekanntmachung gegenüber den Schuldverschreibungsinha- bern gemäß Ziff. 13.1 und unter Wahrung einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ablauf eines Bankarbeitstages im Wege der Reduzierung des Nennbetrags ganz oder teil- weise zu kündigen. Die (Teil-)Rückzahlung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungs- frist. Im Fall einer teilweisen Kündigung erfolgt eine Rückzahlung und Reduzierung des Nennbetrags aller Schuldverschreibungen pro rata. Voraussetzung der ordentlichen (Teil-)Kündigung ist, dass die parallel gestalteten Schuldverschreibungen gemäß Ziff. . 2.1.1 in gleicher Weise und im gleichen Umfang gekündigt und pro rata zurückgezahlt werden. 7.3 Rückzahlung und Festverzinsung Verzinsung im Fall der ordentlichen Kündigung: Die (Teil-)Rück- zahlung Teil-)Rückzah- lung der Schuldverschreibungen erfolgt im Falle einer ordentlichen Kündigung am ersten ers- ten Bankarbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist zuzüglich der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf den zurückzuzahlenden Betrag aufgelaufenen Festzinsen ein- schließlich Zinsen einschließ- lich etwaiger nachzuzahlender gestundeter Zinsbeträge.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen