Kündigung, verfügungsbeschränkende Maßnahmen Musterklauseln

Kündigung, verfügungsbeschränkende Maßnahmen. (1) Der Geschäftspartner kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Ge- schäftsbeziehungen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile der Geschäfts- verbindung bzw. die Durchführung einzelner Geschäftsarten mit dem Geschäftspartner je- derzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen. Aus wichtigem Grund kann die Bank auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sie wird sich dazu bei- spielsweise bei Missbrauch der Giroeinrichtungen, etwa durch Ausgabe ungedeckter Schecks, bei Entziehung der zur Vornahme der Tätigkeit des Geschäftspartners erforderli- chen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, bei Verlust der Kreditwürdigkeit, insbesondere Zah- lungsschwierigkeiten, besonders wenn sie zum Ausschluss aus Zahlungsverkehrs- oder Clearing-Systemen oder zur Kündigung von Geschäften durch andere Mitglieder des Euro- systems führen, oder bei Erlass von verfügungsbeschränkenden Maßnahmen gegen den Geschäftspartner, insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Finanzsanktionen mit vergleichbarer Wirkung, veranlasst sehen. Im Übrigen bleibt § 490 des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt. (3) Im Falle einer Kündigung ohne Frist ist für die Abwicklung ein angemessener Zeitraum zu gewähren. Im Falle der Kündigung von geldpolitischen Geschäften im Sinne des Ab- schn. V. kann die Kündigung aufgrund der besonderen Natur dieser Geschäfte und von Vor- gaben der EZB mit sofortiger Wirkung erfolgen. (4) Mit dem Erlass einer verfügungsbeschränkenden Maßnahme über das Vermögen ei- nes Geschäftspartners, wie insbesondere der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO oder § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 KWG oder Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Finanzsanktionen mit vergleichbarer Wirkung oder dem Erlass vergleichbarer Maßnahmen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, werden die Forderungen der Bank fällig. Eine Verwertung etwaiger Pfand- oder Sicherungsrechte erfolgt nach Abschnitt V Nr. 6.