Kündigungsmöglichkeiten anlässlich des Besitzwechsels. a) Kein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Sie als bisheriger Versicherungsnehmer können im Falle des Über- ganges des Nutzungsrechtes nicht kündigen. Ein solches Kündigungs- recht aus Anlass des Besitzwechsels steht nur uns oder Ihrem Rechts- nachfolger unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zu. b) Kündigungsrecht des Versicherers Wir können, wenn ein in Nr. 1.a beschriebener Besitzwechsel vorliegt, den Versicherungsvertrag gegenüber dem Rechtsnachfolger inner- halb eines Monats seit unserer Kenntnis vom Besitzwechsel kündi- gen. Unser diesbezügliches Kündigungsrecht erlischt, wenn es von uns nicht innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis vom Besitzwechsel ausgeübt wird. c) Kündigungsrecht des Rechtsnachfolgers Ihr Rechtsnachfolger als Erwerber des Fruchtziehungsrechts kann aus Anlass des Besitzwechsels den Versicherungsvertrag entweder mit sofortiger Wirkung oder mit dem Ziel der Beendigung des Versi- cherungsvertrages zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Hat der Rechtsnachfolger Kenntnis vom Versicherungsver- trag, muss er innerhalb eines Monats nach dem Übergang des Ver- sicherungsvertrages (vgl. Nr. 1) auf ihn kündigen, sonst erlischt sein Kündigungsrecht. Hatte der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Übergangs des Vertrages keine Kenntnis von dem Versicherungs- vertrag, so besteht das Kündigungsrecht bis zum Ablauf von einem Monat seit der Kenntnis des Rechtsnachfolgers vom Versicherungs- vertrag.
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Kündigungsmöglichkeiten anlässlich des Besitzwechsels. a) Kein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Sie als bisheriger Versicherungsnehmer können im Falle des Über- ganges Überganges des Nutzungsrechtes nicht kündigen. Ein solches Kündigungs- recht Kündigungsrecht aus Anlass des Besitzwechsels steht nur uns oder Ihrem Rechts- nachfolger Rechtsnachfolger unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zu.
b) Kündigungsrecht des Versicherers Wir können, wenn ein in § 9 Nr. 1.a 1a AHagB 2017 beschriebener Besitzwechsel vorliegt, den Versicherungsvertrag gegenüber dem Rechtsnachfolger inner- halb Rechts- nachfolger innerhalb eines Monats seit unserer Kenntnis vom Besitzwechsel kündi- genkündigen. Unser diesbezügliches Kündigungsrecht erlischt, wenn es von uns nicht innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis vom Besitzwechsel ausgeübt wird.
c) Kündigungsrecht des Rechtsnachfolgers Ihr Rechtsnachfolger als Erwerber des Fruchtziehungsrechts kann aus Anlass des Besitzwechsels den Versicherungsvertrag entweder mit sofortiger sofor- tiger Wirkung oder mit dem Ziel der Beendigung des Versi- cherungsvertrages Versicherungs- vertrages zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Hat der Rechtsnachfolger Kenntnis vom Versicherungsver- tragVersicherungsvertrag, muss er innerhalb eines Monats nach dem Übergang des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 1) auf ihn kündigen, sonst erlischt sein Kündigungsrecht. Hatte der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Übergangs des Vertrages keine Kenntnis von dem Versicherungs- vertragVersicherungsvertrag, so besteht das Kündigungsrecht bis zum Ablauf von einem Monat seit der Kenntnis des Rechtsnachfolgers vom Versicherungs- vertragVersicherungsvertrag.
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