Prämienanpassung Musterklauseln

Prämienanpassung. 10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Hausratversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 10.2.2. Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 10.2.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 10.2.4. Die sich aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergebende Prä- mienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Prämienanpassung. Coop Rechtsschutz gibt eine Prämienanpassung bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. Ist der Versicherungs- nehmer mit der Änderung nicht einverstanden, kann er den Vertrag kündigen. Die neue Prämie gilt als akzeptiert, wenn Coop Rechtsschutz bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres keine Kündigung erhält.
Prämienanpassung. 21.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 21.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 21.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus- setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 21.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziff. 21.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 21.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 21.1 ergebende Prämien- erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Prämienanpassung nicht belegt
Prämienanpassung. Gemäß den nachstehend beschriebenen Mechanismen kann sich die vereinbarte Prämie zur nächsten Hauptfällig- keit anpassen.
Prämienanpassung. Der Versicherer kann die Prämie pro 1.000 Euro und pro 1.000 Mark 1914 (Prämiensatz in Promille) für bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächs- ten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geän- derte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 1. In der Gleitenden Neuwert- und Neuwertversicherung a) Der Versicherer ersetzt
Prämienanpassung. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Nr. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.
Prämienanpassung. 1. SWICA kann die Prämientarife aufgrund der Kosten- entwicklung und des Schadenverlaufs auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres neu festlegen. 2. Eine Änderung der Prämien teilt SWICA den Versiche- rungsnehmern schriftlich mit. Ist der Versicherungsneh- mer mit der Neuregelung nicht einverstanden, kann er die betroffene Versicherung oder den ganzen Vertrag auf das Datum der Änderung kündigen. Erhält SWICA innert 30 Tagen keine Kündigung, betrachtet sie dies als Zustimmung zur Neuregelung der Prämien. 3. Grundsätzlich legt SWICA die Prämien aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes und des Lebensalters der versicherten Person fest. 4. Eine Prämienanpassung an das Lebensalter erfolgt jeweils auf den 1. Januar des dem Geburtstag folgen- den Jahrs. Ein Kündigungsgrund liegt in diesem Fall nicht vor. 5. Bei einem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes kann SWICA die Prämien auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels anpassen. Ergibt sich aus einer sol- chen Änderung eine Prämienerhöhung, kann der Ver- sicherungsnehmer die Versicherung innert 30 Tagen seit Ankündigung der neuen Prämien auf das Datum der Änderung kündigen. Unterlässt der Versicherungs- nehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Versicherung.
Prämienanpassung. Siehe § 10 (B) ARB T16 bzw. Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ (S. 32).
Prämienanpassung. 11.6.1 Entstehung der Prämie Die Prämie wird auf der Grundlage der Tierart (Hund oder Katze), des Tieralters sowie zusätzlicher objektiv abgrenzba- rer Risikomerkmale kalkuliert. Er berücksichtigt den Bedarf an zu erwartenden Schadenaufwendungen, an Abschluss- und Verwaltungskosten, an betriebsnotwendigem Sicherheitska- pital sowie an Gewinn.