Prämienanpassung. 10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Hausratversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
10.2.2. Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
10.2.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr.
10.2.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
10.2.4. Die sich aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergebende Prä- mienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Prämienanpassung. Coop Rechtsschutz gibt eine Prämienanpassung bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. Ist der Versicherungs- nehmer mit der Änderung nicht einverstanden, kann er den Vertrag kündigen. Die neue Prämie gilt als akzeptiert, wenn Coop Rechtsschutz bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres keine Kündigung erhält.
Prämienanpassung. Gemäß den nachstehend beschriebenen Mechanismen kann sich die vereinbarte Prämie zur nächsten Hauptfällig- keit anpassen.
Prämienanpassung nicht belegt
Prämienanpassung a) Änderungsanzeige Nach Aufforderung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer entsprechend den Vorgaben des Versicherers verpflichtet, Änderungen der versicherten Risiken in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Auf der Änderungsanzeige basiert die Prämienberechnung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Bei Änderung der versicherten Risiken oder des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer an Stelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt der Anspruch des Versicherers auf nochmalige Zahlung der Prämie.
b) Anpassung des Prämiensatzes Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Bei einer sich hieraus ergebenden Änderung des Prämiensatzes sind wir
II. Anzeigepflichten vor Vertrags- schluss
Prämienanpassung. Der Versicherer kann die Prämie pro 1.000 Euro und pro 1.000 Mark 1914 (Prämiensatz in Promille) für bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächs- ten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geän- derte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
1. In der Gleitenden Neuwert- und Neuwertversicherung
a) Der Versicherer ersetzt
Prämienanpassung. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Nr. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.
Prämienanpassung. Wir sind berechtigt, die Prämie des vom Schadenfall betroffenen Versiche- rungsvertrags über die in § 14 Nr. 1f und g AHagB 2021 beschriebene Änderung der Prämienkonditionen hinausgehend zu erhöhen (soge- nannte außerordentliche Prämienanpassung). Soweit sich bei dem vom Schaden betroffenen Versicherungsvertrag eine außerordentliche Prä- mienanpassung als erforderlich erweist, wird Ihnen diese in der Versiche- rungsperiode, ab welcher die Anpassung wirkt, vor dem 1. April mitgeteilt. Sie können die Versicherung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erhöhungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Versicherung erlischt mit Eingang der Kündigung bei uns.
Prämienanpassung. Siehe § 10 (B) ARB T17 bzw. Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ (S. 29).
Prämienanpassung. In Erweiterung § 10 (B) ARB T16 ist die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Prämien für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen.