Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Musterklauseln

Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag schriftlich fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvor- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. Kündigungsrecht des Versicherers
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 6.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.1, kann der Versi- cherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 be- kannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 6.3.2 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei- nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 7.2 a), kön- nen wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 7.2 b) und Nr. 7.2 c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 16.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 16.2.1 kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig ver- letzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen.Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 16.2.2 und 16.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen. 16.3.2 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge- fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 16.3.3 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 16.3.1 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt wer- den oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahr- erhöhung bestanden hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 19.3.1 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- tung nach Ziffer 19.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach den Ziffern 19.2.2 und 19.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 15.3 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach § 15.3 b) und 15.3 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 4.3.1 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer/ Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 4.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö- hung in den Fällen nach Ziffer 4.2.2 und
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer