Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Musterklauseln

Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag schriftlich fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvor- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. Kündigungsrecht des Versicherers
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 8.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 8.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 8.2.2 und 8.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 4.3.1 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer/ Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 4.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö- hung in den Fällen nach Ziffer 4.2.2 und
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 16.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 16.2.1 kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig ver- letzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen.Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 16.2.2 und 16.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 15.3 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach § 15.3
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 7.2 a), kön- nen wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 7.2 b) und Nr. 7.2 c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 19.3.1 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- tung nach Ziffer 19.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach den Ziffern 19.2.2 und 19.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer