Künstlersozialabgabe Musterklauseln

Künstlersozialabgabe. Für künstlerische Fremdleistungen im Sinne der Künstlersozial- kasse (z.B. Fotografie, Text, Illustration), die die Agentur zur Auf- tragserfüllung bei nicht-juristischen Personen beauftragt, leistet die Agentur fristgemäß die gesetzliche Abgabe an die Künstler- sozialkasse. Die Agentur berechnet abgabepflichtige Leistungen mit dem jeweils gültigen Abgabesatz der Künstlersozialkasse an den Auftraggeber weiter. Diese werden in der Rechnung separat ausgewiesen. Informationen zur KSK sind zu finden unter: www. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx
Künstlersozialabgabe. 7.1. Die gemäß Gesetz abzuführende Künstlersozialabgabe (KSK) auf alle an selbstständige Künstler und Publizisten zu zahlenden Honorare und Nebenkosten wird adcologne dem Auftraggeber netto zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung stellen. 7.2. adcologne, als Auftraggeber einer KSK- pflichtigen Leistung an einen Künstler oder Publizisten, wird die entsprechenden Meldungen an die Künstlersozialkasse prüfen und die jeweilige KSK-Abgabe auch abführen.
Künstlersozialabgabe. Für künstlerische Fremdleistungen im Sinne der Künstlersozial- kasse (z.B. Fotografie, Text, Illustration), die die Agentur zur Auf- tragserfüllung bei nicht-juristischen Personen beauftragt, leistet die Agentur fristgemäß die gesetzliche Abgabe an die Künstler- sozialkasse. Die Agentur berechnet abgabepflichtige Leistungen mit dem jeweils gültigen Abgabesatz der Künstlersozialkasse an den Auftraggeber weiter. Diese werden in der Rechnung separat ausgewiesen.
Künstlersozialabgabe xxx-xxx-xxxx.xx führt die Künstlersozialabga- be ab und stellt seine Kunden von Xxxxxx- xxxx der Künstlersozialkasse frei.
Künstlersozialabgabe. 10.1 Der Auftragsgeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozial- kasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxx/ kuenstlersozialabgabe.html
Künstlersozialabgabe. 🞏 ja 🞏 Eintrag in Liste 🞏 Kopie für Akte an Abteilung III/SG 4 🞏 nein
Künstlersozialabgabe. Der Auftragsgeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkas- se zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auf- traggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftragge- ber zuständig und selbst verantwortlich.
Künstlersozialabgabe. Unternehmen, die regelmäßig („nicht nur gelegentlich“) Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten nutzen, müssen – zusätzlich zu gezahlten Honoraren oder Entgelten – eine Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK; xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) entrichten. Diese stellt einen Teil des Arbeitgeberanteils der Künstler/Publizisten dar. Zu den Abgabepflichtigen gehören Unternehmen, die typischerweise die genannten Leistungen in Anspruch nehmen wie z. B. Verlage oder Werbeagenturen, oder Unternehmen, die ihre Geschäftsberichte und Broschüren erstellen lassen, oder Unternehmen, die Veranstaltungen organisieren. Der Abgabepflicht unterliegen alle innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte. So errechnet sich die jährlich zu zahlende KSA aus den insgesamt vom Unternehmen gezahlten Netto-Entgelten, die mit dem aktuellen Abgabesatz - seit 1. Januar 2022 4,2 Prozent (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 13. September 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 65, ausgegeben am 17. September 2021, S. 4243, in Kraft ab 1. Januar 2022) - multipliziert werden. Die gesetzliche Meldepflicht betrifft alle abgabepflichtigen Unternehmen. Diese müssen alle gezahlten Entgelte eines Jahres inkl. Auslagen und Nebenkosten fortlaufend und nachvollziehbar aufzeichnen und bis zum 31. Xxxx des Folgejahres an die KSK melden. Auf dieser Basis berechnet die KSK die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Folgende Regelungen sind bei der KSA spätestens am 1. Januar 2015 in Kraft getreten: ▪ Der Prüfturnus wird gesetzlich fixiert. Bereits erfasste abgabepflichtige Unternehmen sowie Unternehmen und Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten sollen alle vier Jahre, kleinere Unternehmen alle zehn Jahre geprüft werden. ▪ Die anderen Unternehmen sollen beraten werden und schriftlich bestätigen, dass sie abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. ▪ Die KSK erhält wieder ein eigenes ergänzendes Prüfrecht. ▪ Die Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten oder Auskunfts- und Vorlagepflichten werden erhöht. ▪ Es wird eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe einer Entgeltsumme von 450 Euro pro Kalenderjahr eingeführt – gültig für einmalige wie für mehrfache Aufträge. ▪ Die Regelungen zur Gründung und Durchführung von Ausgleichsvereinigungen werden überwiegend flexibilisiert. Wichtige ergänzende Regelungen für Künstlerinnen und Künstler für 2022: ▪ Die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstl...
Künstlersozialabgabe. Der Designer weist darauf hin, dass durch eine regelmäßige oder wiederkehrende Beauftragung von freischaffenden Künstlern (u. a. auch Designern) und Publizisten eine Abgabepflicht nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) entstehen kann. Der Abgabesatz für 2016 beträgt 5,2%. Die an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Kalenderjahres müssen bis 31.03. des Folgejahres ohne weitere Aufforderung an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx
Künstlersozialabgabe. Für Leistungen von freiberuflichen Designern sind auf Grundlage des Künstlersozialversiche- rungsgesetzes (KSVG) ggf. durch den AG Ab- gaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Da Designer oder Agenturen selbst grundsätzlich nicht berechtigt sind, die Fälligkeit oder Höhe dieser Abgaben zu prüfen, zu bestimmen oder diese in eigenen Rechnungen auszuweisen, obliegt die Prüfung sowie ggf. Meldung bei der Künstlersozialkasse und das Abführen dieser gesetzlichen Abgaben einzig dem AG bzw. seiner Buchhaltung oder der Steuerberatung des AG.