Landesbedienstete als Ortslehrkräfte. Die Entscheidung über eine Beurlaubung von Lehrkräften im Landesdienst aus Anlass einer Ortslehrertätigkeit, den Wegfall der Bezüge und die Erhebung von Versorgungszuschlägen trifft der inländische Dienstherr nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Bei der Beurlaubung soll berücksichtigt werden, dass Ortslehrkräfte erforderliche Auslandsdienstlehrkräfte nicht ersetzen sollen. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bund oder dem Schulträger und dem inländischen Dienstherrn wird nicht begründet. Das gilt entsprechend für tarifbeschäftigte Landeslehrkräfte.
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Landesbedienstete als Ortslehrkräfte. Die Entscheidung über eine Beurlaubung von Lehrkräften im Landesdienst aus Anlass einer OrtslehrertätigkeitTätigkeit als Ortslehrkraft, den Wegfall der Bezüge und die Erhebung von Versorgungszuschlägen trifft der die inländische Dienstherr Dienstbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Bei der Beurlaubung soll berücksichtigt werden, dass Ortslehrkräfte erforderliche Auslandsdienstlehrkräfte nicht ersetzen sollen. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bund oder dem Schulträger der Schulträgerschaft und dem der inländischen Dienstherrn Dienstbehörde wird nicht begründet. Das gilt entsprechend für tarifbeschäftigte Landeslehrkräfte.
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