Landschaftsplanerisches Konzept/Freiflächenplanung Musterklauseln

Landschaftsplanerisches Konzept/Freiflächenplanung. Das Freiflächenkonzept berücksichtigt die aus dem künftigen Betrieb von Autohaus und Reifenlager resultierenden Nutzungsansprüche und setzt wesentliche freiraumpla- nerische Elemente und Vorgaben des Bebauungsplans XV-19 (siehe Kapitel II 1.1) um. Die nicht überbaubaren Flächen im Blockinnenbereich werden als begrünte, gärtne- risch gestaltete Freiflächen angelegt und anknüpfend an vorhandene Bestandsstruktu- ren des Ortskerns Altglienicke erhalten. Vorgartenzonen zu den unmittelbar angren- zenden Straßenräumen werden bis auf einzelne Zufahrten gärtnerisch angelegt. Ein dicht mit Gehölzen angelegter ca. 8 m breiter Pflanzstreifen schirmt die Betriebsflächen gegenüber den östlich benachbarten Wohn- und Mischnutzungen ab. Mindestbepflan- zungen der nicht überbaubaren Grundstücksfreiflächen (30 neue Baumpflanzungen innerhalb des Vorhabengebiets) sichern die grünordnerische Einbindung. Der vorhandene und im Freiflächenplan markierte Leitungskorridor (Regenwasserka- nal) ist gemäß den Anforderungen des Leitungsbetreibers von Bebauung sowie von Baumpflanzungen bzw. tief wurzelnder Strauchpflanzungen frei zu halten. Das Freiflä- chenkonzept sieht demnach in diesem Bereich lediglich Rasenflächen und Pflanzinseln mit kleineren Sträuchern und Bodendeckern vor. Es soll ein Mindestabstand von 2,50 m zwischen Leitungskorridorgrenze und Stammmitte eingehalten werden. 1 LK Argus GmbH, Berlin: Vorhabenbezogener Bebauungsplan XV-19-1 VE – Verkehrsuntersuchung (Bericht), 16. Juni 2016 Die Zufahrten außerhalb der Tiefgaragenzufahrt sowie Wege werden ausschließlich mit wasser- und luftdurchlässigen Befestigungen (Betonsteinpflaster) ausgebildet, für die Stellplätze ist ein Fugenpflaster vorgesehen. Die Planung sieht eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswas- sers innerhalb der Grundstücksflächen vor. Die Aussagen des Baugrundgutachtens von 2013 stehen dieser Intention nicht entgegen. Ein konkretes Entwässerungskonzept wurde - u.a. in Vorbereitung für den Bauantrag - erarbeitet. Geplant ist ein System aus Mulden und Rigolen. Um für die festgesetzten Baumpflanzungen ausreichend geeigne- te Vegetationsflächen und konkrete Baumstandorte zu gewährleisten, sind die Rigolen unterhalb der versiegelten Fahrgassen und Stellplatzflächen angeordnet. Durch Filter- anlagen sowie durch Mulden mit Oberboden-Andeckung und Grasnarbe wird die Be- wirtschaftung sämtlichen anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück ermöglicht (vgl. Kapitel II, 1.1.5). Das Entwäss...

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  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.