Städtebauliches Konzept Musterklauseln

Städtebauliches Konzept. Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht eine Wohnbebauung aus viergeschossigen Stadtvillen und Geschosswohnungsbauten mit den dazugehörigen Erschließungs- und Frei- flächen vor. Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz erfolgt über die Xxxxxx- Xxxxxx-Straße. Zur verkehrlichen Erschließung der Grundstücke im Geltungsbereich sieht der Bebauungsplanentwurf weitere öffentliche und private Straßenverkehrflächen vor. Als Standort für eine Kindertagesstätte sieht das städtebauliche Konzept eine Fläche im Südosten des Plangebiets zwischen Ludwig-Quidde-Straße und Graben 60 vor. Öffentliche Grünflächen sind – als Teil übergeordneter Grünverbindungen – an der west- lichen Geltungsbereichsgrenze entlang des Parkgrabens, an der östlichen Geltungsbe- reichsgrenze entlang des Grabens 60 sowie als Teil eines in Ost-West-Richtung verlaufen- den Grünzuges östlich der Ludwig-Quidde-Straße vorgesehen. Als Teil der öffentlichen Grünflächen soll hier ein öffentlicher Kinderspielplatz lokalisiert werden. Nach Berechnung gemäß dem Berliner Modell ist die Errichtung von ca. 554 Wohneinheiten zu erwarten. Zur Deckung des Bedarfs an sozialer und grüner Infra- struktur innerhalb des Gebiets dienen die geplante Kindertagesstätte sowie die vorgesehe- nen Spielplatz- und Grünanlagen. Die künftige Breite der öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist gemäß Vorabstimmung mit der bezirklichen Fachbehörde mit 15 m vorgesehen. Damit wird der aktuelle Ausbauzu- stand der Xxxxxx-Xxxxxx-Straße deren Erschließungsfunktion gemäß angepasst. Die pri- vate Verkehrsfläche ist mit einer Breite von 7 m geplant, für die Fuß- und Radwege ist eine Breite von 5 m vorgesehen. Der dem Bebauungsplanentwurf zu Grunde liegende Gestaltungsplan (Göllner Architekten, Quartier Xxxxxx-Xxxxxx-Straße, Gestaltungsplan, Stand: 22. September 2016) stellt sich wie folgt dar:
Städtebauliches Konzept. Da die Planung des neuen Wohngebiets westlich des Lebensmittelmarktes bereits vorgesehen ist, ist diese geplante künftige Entwicklung im Rahmen des gegenständlichen Bebauungsplans bereits zu berücksichtigen. So soll die geplante Zufahrtsstraße im Norden des Geltungsbereichs später auch der Erschließung des Wohngebiets dienen. Da dann eine durchgängige Verbindung von der Xxxxxxxx-Xxxxxx-Straße zur Panitzscher Straße entsteht, wird die öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ohne Wendehammer errichtet. Diese soll der Erschließung des Lebensmittelmarktes dienen. Die bestehenden Obstbäume entlang der Westseite der Panitzscher Straße sollen im Rahmen der Planung soweit wie möglich erhalten bleiben oder, wo ein Erhalt nicht möglich ist, vor Ort ausgeglichen werden. Die Fläche des Lebensmittelmarktes wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als „sonstige Weise einer baulichen Nutzung“ mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteleinzelhandel“ festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind die Gemeinden im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden. Somit muss in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kein Baugebiet im Sinne der BauNVO festgesetzt werden, da sich das Vorhaben konkret aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt und die künftigen Nutzungen in einem Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde festgeschrieben werden. Da im Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans konkret nur die Errichtung eines Lebensmittelmarktes vorgesehen ist, wird auf die Festsetzung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO verzichtet. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 799 m² sowie die zum Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Stellplätze, Zufahrten und technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung zulässig. Zusammengefasst sollen die folgenden Planungsziele erreicht werden: - Entwicklung eines Lebensmittelmarktes mit den notwendigen Stellplätzen - Errichtung der notwendigen Erschließungsanlagen, auch für die geplante Wohnbebauung - Vermeidung von Beeinträchtigungen an der im Süden bestehenden und im Westen geplanten Wohnbebauung - Ausgleich der Flächenneuinanspruchnahme durch umweltplanerische Maßnahmen
Städtebauliches Konzept. Das städtebauliche Konzept sieht auf der Basis des städtebaulichen Rahmenplanes Rheini- sche Straße eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung vor, die als Raumkante die Straßenzüge Rheinische Straße, Möllerstraße und Lange Straße begrenzt. Die Höhenent- wicklung ist auf das Trauf- und Firstniveau der östlich und westlich anschließenden Bebau- ung der Rheinischen Straße abgestimmt. Auch nach Westen zu dem Fußgängerbereich zwi- schen Rheinischer Straße und Lange Straße wird eine geschlossene Blockrandbebauung aus- geführt, so dass die Adlerstraße einen stadträumlichen Abschluss findet.
Städtebauliches Konzept. Raumstruktur
Städtebauliches Konzept. Die Stadt Jülich plant mit dem Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA). Die heute vorhandenen 5 WEA werden durch die 4 geplanten WEA ersetzt. Die Anlagentypen sind noch nicht bekannt. Für den Umweltbericht werden WEA-Typen exemplarisch entsprechend als worst-case Annahmen in die Analyse und insbe- sondere in Bezug auf die Immissionsuntersuchungen (Schattenwurfimmissionsprognose und Schallimmissionsprognose) eingehen. Die Gesamthöhe wird angemessen der realistischen Planung mit 200 m angenommen und einem Rotor- durchmesser von 158 m.

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  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.