Laufender Betrieb und Instandhaltung. 6.1 Der Partner hat die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten. Der Partner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz der APG oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht. 6.2 Bei nachweislich unzulässigen Netzrückwirkungen (z.B. unzulässige Beeinträchtigungen der Spannungsqualität) kann APG vom Partner die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Partners selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen damit verbundene Kosten zu Lasten des Partners. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung, Zutrittsrechte und Verwendung von Materialien und Geräten, sind gesondert vertraglich (z.B. in Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. 6.3 Der Partner hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von und/oder mit Auswirkungen auf Anlagen und/oder das Netz der APG durchführt oder durchführen lässt, spätestens 2 (zwei) Wochen vor deren Inangriffnahme mit APG in Verbindung zu setzen. APG wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Partner die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. 6.4 Alle Versicherungsangelegenheiten, die die Anlagen der APG und/oder des Partners betreffen, sind vom jeweiligen Eigentümer der Anlage bzw. des Anlagenteils zu erledigen. Sowohl die APG als auch der Partner haben für eine entsprechende Haftpflichtversicherungseindeckung zu sorgen.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufender Betrieb und Instandhaltung. 6.1 5.1 Der Partner hat die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten. Der Partner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz der APG oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
6.2 5.2 Bei nachweislich unzulässigen Netzrückwirkungen Rückwirkungen (z.B. unzulässige Beeinträchtigungen der Spannungsqualitätunzulässig hohe Stromstöße oder Oberwellen) kann APG vom Partner die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Partners selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen damit verbundene Kosten zu Lasten des Partners. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung, Zutrittsrechte und Verwendung von Materialien und Geräten, sind gesondert vertraglich (z.B. in Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren.
6.3 5.3 Der Partner hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von und/oder mit Auswirkungen auf Anlagen und/oder das Netz der APG durchführt oder durchführen lässt, spätestens 2 (zwei) Wochen vor deren Inangriffnahme mit APG in Verbindung zu setzen. APG wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Partner die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
6.4 5.4 Alle Versicherungsangelegenheiten, die die Anlagen der APG und/oder des Partners betreffen, sind vom jeweiligen Eigentümer der Anlage bzw. des Anlagenteils zu erledigen. Sowohl die APG als auch der Partner haben für eine entsprechende Haftpflichtversicherungseindeckung zu sorgen.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Laufender Betrieb und Instandhaltung. 6.1 6.1. Der Partner hat die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten. Der Partner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz der APG oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
6.2 6.2. Bei nachweislich unzulässigen Netzrückwirkungen (z.B. unzulässige Beeinträchtigungen der Spannungsqualität) kann APG vom Partner die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Partners selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen damit verbundene Kosten zu Lasten des Partners. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung, Zutrittsrechte und Verwendung von Materialien und Geräten, sind gesondert vertraglich (z.B. in Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren.
6.3 6.3. Der Partner hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von und/oder mit Auswirkungen auf Anlagen und/oder das Netz der APG durchführt oder durchführen lässt, spätestens 2 (zwei) Wochen vor deren Inangriffnahme mit APG in Verbindung zu setzen. APG wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Partner die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
6.4 6.4. Alle Versicherungsangelegenheiten, die die Anlagen der APG und/oder des Partners betreffen, sind vom jeweiligen Eigentümer der Anlage bzw. des Anlagenteils zu erledigen. Sowohl die APG als auch der Partner haben für eine entsprechende Haftpflichtversicherungseindeckung zu sorgen.
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