Legitimation, Belastung und Risikotragung Musterklauseln

Legitimation, Belastung und Risikotragung. Jede Person, die sich a) durch kontaktlose Verwendung der Karte mittels Vorbeiführen im Nahbereich eines entsprechenden Xxxxxx, b) durch Verwendung der Karte und Eintippen des dazu passenden PIN-Codes in ein hierfür eingerichtetes Gerät, c) im Internet durch Eingabe des Namens des Karteninhabers, der Kartennummer, des Verfalldatums der Karte, des auf der Rückseite der Karte angegebenen CVC-Codes sowie des Mastercard SecureCodes / Identity Checks oder d) mittels Unterschrift legitimiert, gilt gegenüber SBPS als berechtigt, die Karte zu verwenden. Dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person nicht um den Karteninhaber gemäss Ziffer 1 handelt. Dementsprechend ist SBPS berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Kartenkonto zu belasten. Durch die Auslösung einer Transaktion anerkennt der Karteninhaber die ausgewiesene Forderung der Akzeptanzstelle (z. B. Onlinehändler). Allfällige Streitigkeiten bezüglich Unstimmigkeiten und Beanstandungen von Waren oder Dienstleistungen sowie Ansprüche daraus sind vom Karteninhaber direkt mit der jeweiligen Akzeptanzstelle (z. B. Onlinehändler) zu regeln und schriftlich festzuhalten.
Legitimation, Belastung und Risikotragung. Jede Person, die sich durch Eingabe oder Ranhalten der Maestro-Karte und Eintippen des dazu passenden PIN-Codes (sofern dieser verlangt wird) in ein hierfür eingerichtetes Lesegerät legitimiert, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zahlung mit dieser Maestro-Karte zu tätigen; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächli- chen Kartenberechtigten handelt oder die Transaktion mit der Funktion für «kontaktloses Bezahlen» durchgeführt wurde. Dementsprechend ist die Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Maestro-Karte lie- gen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber.
Legitimation, Belastung und Risikotragung. Jede Person, die sich durch Einführen der Karte und Eintippen der dazu passenden PIN in ein hierfür einge- richtetes Gerät, durch kontaktloses Bezahlen mit der Kontaktlos-Funktion oder durch Verwendung der Kar- tennummer, des Datums des Kartenverfalls und der Prüfziffer in Applikationen oder im Internet legitimiert oder den Transaktionsbeleg unterzeichnet, gilt als be- rechtigt, den Bargeldbezug, die Zahlung, die Reservati- on oder die Geldüberweisung mit dieser Karte zu täti- gen; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Dementsprechend ist die BEKB berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Trans- aktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der miss- bräuchlichen Verwendung der Karte liegen somit grund- sätzlich beim Kontoinhaber. Wird die Debit Mastercard durch Eingabe der Karten- nummer, des Datums des Kartenverfalls und der Prüf- ziffer (z.B. bei Einkäufen im Internet, Kauf per Telefon oder über einen anderen Korrespondenzkanal) einge- setzt, verzichtet der Kartenberechtigte auf eine starke Kundenauthentifizierung.
Legitimation, Belastung und Risikotragung. 1 Jede Person, die sich durch die Eingabe der Zugangsdaten (wie z.B. Vertragsnummer, Passwort, Sicher- heitscode, biometrische Daten, etc.) legitimiert, gilt der Bank gegenüber als die zur Nutzung der entsprechenden elektronischen Dienstleistung berechtigte Person; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person nicht um den Kunden handelt. Die Bank hat das Recht, der betreffenden Person Zugriff auf sämtliche Einsatzmöglichkeiten der betreffenden elektronischen Dienstleistung zu gewähren. Die Bank hat insbesondere das Recht, sämtliche auf diese Weise getätigten Transaktionen dem Konto oder Depot des Kunden zu belasten. Die Risiken aus der miss- bräuchlichen Verwendung der Zugangsdaten liegen somit grundsätzlich beim Kunden. 2 Die Bank hat das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen oder vorgängige Mitteilung den Zugriff auf die betreffende elektronische Dienstleistung abzulehnen und zu verlangen, dass sich der Kunde in anderer Form legiti- miert. 3 Der Zugriff auf die elektronischen Dienstleistungen wird z.B. bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Streichung des Zeichnungsrechts oder Löschung aus einem Register, etc., nicht automatisch gesperrt bzw. ungültig. Die Zugriffs- berechtigung und deren Modifikationen müssen immer ausdrücklich durch den Kunden, seine Rechtsnachfolger oder die Zugriffsberechtigten verlangt werden. 4 Klickt die berechtigte Person auf eine unterstrichene Verknüpfungsstelle (Link), verlässt sie möglicherweise die elektronische Dienstleistung der Bank. Die Bank übernimmt keinerlei Haftung für die Inhalte, Produkte, Leistungen oder Objekte, die auf den durch die Links erreichbaren Seiten angeboten werden. Das Herstellen von Verbindun- gen zu diesen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Legitimation, Belastung und Risikotragung. Jede Person, die sich durch den Einsatz der Karte und des dazu passenden Legitimationsmittels (wie z.B. PIN- Code oder Unterzeichnung des Transaktionsbelegs) bei einem hierfür eingerichteten Lesegerät legitimiert oder die Karte an ein Lesegerät mit kontaktloser Zahlmöglichkeit hält, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zah- lung mit dieser Karte zu tätigen; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Karten- inhaber handelt. Die Bank hat das Recht, den Betrag der auf diese Weise getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto des Kunden zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte lie- gen somit grundsätzlich beim Kunden. Der Karteninhaber ist einverstanden, dass beim Karteneinsatz zur Identifi- zierung die Vorlage eines persönlichen Ausweises verlangt werden kann.
Legitimation, Belastung und Risikotragung. Jede Person, die sich durch Eingabe der Debit Mastercard und Eintippen der dazu passenden Debit Mastercard-PIN in ein hier- für eingerichtetes Gerät legitimiert, den auf der Karte aufgeführ- ten Namen, die Kartennummer, das Verfalldatum und (falls ver- langt) den dreistelligen Sicherheitscodes (CVC) angibt, sich auf eine andere von der Bank vorgegebenen Weise legitimiert (z.B. durch Freigabe mittels einer von der Bank vorgesehenen App unter Verwendung von biometrischen Daten, Eingabe der Mobile ID-PIN und dergleichen) oder die Karte an automatisierten Zahl- stellen verwendet (zum Beispiel in Parkhäusern, bei Autobahn- zahlstellen oder bei kontaktloser Bezahlung), gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zahlung mit dieser Debit Mastercard zu tätigen; dies gilt, auch wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Dementspre- chend ist die Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Debit Mastercard liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber.

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  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.