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Verwendung der Karte Musterklauseln

Verwendung der Karte. 2.1. Der KI ist berechtigt, innerhalb des eingeräumten Kartenlimits und Verwendungsmöglich- keit der Karte bei Akzeptanzstellen: 2.1.1. branchenübliche Leistungen (z.B. Waren, Dienstleistungen) unter physischer Vorlage der Karte (das ist die unmittelbare technische Übertragung von Kartendaten) je nach techni- scher Einrichtung und Ausstattung der Karte (z.B. Einstecken in ein Lesegerät) in Anspruch zu nehmen; 2.1.2. branchenübliche Leistungen ohne physische Vorlage der Karte durch Bekanntgabe der Kartendaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Rechtsgeschäft unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z.B. Telefon, Telefax, e-commerce geschlossen wird (Fernabsatz); 2.1.3. Bargeld unter physischer Vorlage der Karte (das ist die unmittelbare technische Übertra- gung von Kartendaten) je nach technischer Einrichtung und Ausstattung der Karte (z.B. Ein- stecken in ein Lesegerät) zu beheben, wobei sich die tägliche und/oder wöchentliche Höchstgrenze der Behebung am Bargeld-Automaten nach den technischen Gegebenheiten des jeweiligen Bargeld-Automaten und/oder den mit card complete vereinbarten Limits richtet. Bargeldbehebungen sind bei Bargeld-Automaten durch Eingabe der PIN oder bei speziell gekennzeichneten Akzeptanzstellen durch Unterzeichnung eines Beleges möglich. 2.2. Das Kartenlimit ist der Betrag bis zu dessen Höhe card complete der Verwendung der zu einem Kartenkonto ausgegebenen Karte/n im Sinne des Punkt 2.1. zustimmt. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Höhe des Kartenlimits nach dem vom KI gewählten Kartenprodukt. 2.3. Zur Überprüfung der Identität des KI sind Akzeptanzstellen berechtigt, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. 2.4. Leistungen aus Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dürfen mit der Karte nicht in Anspruch genommen werden.
Verwendung der Karte. 5.1 Eine Karte darf nur von der Person verwendet werden, auf die die Karte ausgestellt wurde. Im Falle einer zusätzlichen oder zweiten Karte darf diese Karte nur von einer durch den primären Karteninhaber benannten Person genutzt werden. Ansonsten sind die Karten nicht übertragbar und Sie dürfen keiner anderen Person die Verwendung der Karte gestatten, beispielsweise indem Sie Ihre PIN weitergeben oder die Verwendung der Daten Ihrer Karte zum Kauf von Waren über das Internet erlauben. Vor der Nutzung muss die Karte auf dem Unterschriftsstreifen von der berechtigten Person auf der Rückseite der Karte unterschrieben werden. 5.2 Wir und die IPS sind berechtigt, davon auszugehen, dass eine Transaktion von Ihnen autorisiert wurde, wenn entweder: 5.2.1 der Magnetstreifen auf der physischen Karte vom Händler eingelesen oder die Karte in einen Chip & Pin-Gerät eingesteckt wurde; 5.2.2 die PIN der Karte eingegeben oder ein Kassenbeleg unterschrieben wurde; 5.2.3 dem Händler oder PISP relevante Informationen bereitgestellt wurden, die die Bearbeitung der Transaktion ermöglichen, beispielsweise im Falle einer Transaktion über das Internet oder einer anderen nicht-persönlichen Transaktion mit dem dreistelligen Prüfcode auf der Rückseite Ihrer virtuellen oder physischen Karte; oder 5.2.4 Ihre Karte vor ein Lesegerät für kontaktlose Zahlungen gehalten und von dem Lesegerät akzeptiert wird. 5.3 Normalerweise erhalten wir entsprechend den Regeln und Verfahren des Zahlungssystems (Mastercard-Netzwerk) eine elektronische Mitteilung über Ihre Autorisierung. Sobald Sie eine Transaktion autorisiert haben, kann die Transaktion nicht mehr gestoppt oder zurückgenommen werden. Unter bestimmten Umständen können Sie jedoch Anspruch auf eine Rückerstattung entsprechend Klauseln 13 und 14 haben. 5.4 Mit Erhalt der Benachrichtigung über Ihre Autorisierung einer Transaktion und der Zahlungsanweisung der Transaktion zieht die IPS normalerweise den Wert der Transaktion zuzüglich anfallender Entgelte und Gebühren von den verfügbaren Geldmitteln auf der Karte ab. Die Transaktionen werden folgendermaßen durchgeführt: 5.4.1 Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wird jede Transaktion durchgeführt: 5.4.1.1 in Euro; 5.4.2 Jegliche anderen Transaktionen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden spätestens 4 Werktage nach Erhalt des Zahlungsauftrags durchgeführt. 5.4.3 Sitzt der Zahlungsdienstleister des Händlers außerhalb des EWR, wird die Transaktion so bald wie möglich durchgefüh...
Verwendung der Karte. Der Kunde weist sich gegenüber der Bank als Karteninhaber aus, der berechtigt ist, Zahlungsvorgänge mit der Karte als Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu tätigen.
Verwendung der Karte. Nutzung im stationären Handel Nutzung im E-Commerce
Verwendung der Karte. 7.1 Der Kunde ist berechtigt, die Karte bis zur Höhe des bestehenden E-Geld- Guthabens bei allen MasterCard-Akzeptanzunternehmen zur Zahlung zu verwenden. Die paysafecard MasterCard „youth“ Karte ist zum Erwerb bestimmter nicht alterstypischer Produktgruppen gesperrt. 7.2 Sollte im Zeitpunkt der Transaktion kein ausreichendes Guthaben auf der Karte vorhanden sein, um den Zahlungsbetrag sowie die anfallenden Gebühren nach Punkt 10. dieser Nutzungsbedingungen (gemeinsam „Transaktionsbetrag“) abzudecken, wird die Transaktion abgelehnt. Zudem sind die bestehenden Transaktionslimits zu beachten, welche der Kunde im paysafecard MasterCard-Bereich seines my paysafecard Xxxxxx jederzeit einsehen kann. 7.3 In manchen Ländern kann es vorkommen, dass die Karte aufgrund von Einschränkungen von MasterCard nicht funktioniert, obwohl bei der Akzeptanzstelle das MasterCard Logo abgebildet ist. PSC hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Akzeptanzunternehmen die Karte als Zahlungsmittel akzeptieren. 7.4 Zur Überprüfung der Identität des Kunden sind die Akzeptanzunternehmen berechtigt, im Rahmen des Zahlungsvorganges die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises des Kunden zu verlangen. Leistungen aus Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dürfen mit der Karte nicht bezahlt werden. 7.5 Nach erfolgreicher Zahlung wird der Transaktionsbetrag vom Guthaben der Karte abgezogen. Sollte der Transaktionsbetrag nicht sofort abgezogen werden, behalten wir uns das Recht vor, den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzuziehen.
Verwendung der Karte. Mit auf einer gültigen Karte befindlichem gültigen Guthaben können in Österreich bei Akzeptanzpartnern erworbene Waren und Dienstleistungen im Einklang mit diesen Nutzungsbedingungen und den anwendbaren Rechtsvorschriften (das sind insbesondere die Lohnsteuerrichtlinien) bezahlt werden. Weder die Kartenausstellerin noch die Vertriebsstelle sind für einen Missbrauch der Karte oder für eine nicht mit den anwendbaren Rechtsvorschriften im Einklang stehende Verwendung der Karte verantwortlich. Eine Rückerstattung des auf die Karte geladenen Guthabens ist nicht möglich. Die Karte und das Guthaben darf der Kartennutzer weder verkaufen noch übertragen oder sonst an andere Personen weitergeben. Der Zahlungsvorgang erfolgt, indem der Chip der Karte gelesen und gegebenenfalls auf Verlangen des Bezahlterminals der PIN-Code eingegeben wird. Dadurch erteilt der Kartennutzer einen verbindlichen und unwiderruflichen Zahlungsauftrag, der Akzeptanzpartner löst als Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus und der Zahlungsbetrag wird unverzüglich von der Karte abgebucht. Die Kartenausstellerin und die Vertriebsstelle stellen unverbindlich in Aussicht, dass der Kartennutzer (alternativ zum Zahlungsvorgang unter Verwendung der Karte selbst) das Guthaben nach Möglichkeit auch über einen rein digitalen Zahlungsvorgang, insbesondere unter Verwendung eines mobilen Endgeräts (Smartphones) und einer speziellen Softwarelösung bzw. eines speziellen Plug-Ins, einlösen wird können. Allerdings hat der Kartennutzer keinen Anspruch darauf, dass eine solche Lösung entwickelt wird oder im Falle ihrer Entwicklung bestehen bleibt. Die Nutzung einer solchen rein digitalen Zahlungsmöglichkeit wird überdies erfordern, dass der Kartennutzer allfälligen einschlägigen Nutzungsbedingungen für diese Software oder dieses Plug-In gesondert zustimmt (z.B. im Zuge der Registrierung). Darüber hinaus ist es jedoch auch möglich, dass einzelne Akzeptanzpartner ausschließlich die im vorherigen Absatz beschriebene „kartenlose“ Art der Einlösung des Guthabens anbieten, sodass der Kartennutzer auf eine solche „kartenlose“ (digitale) Zahlung (und die entsprechenden technischen Voraussetzungen) angewiesen ist, um bei diesen Akzeptanzpartnern gegen die Einlösung von Guthaben Waren und Dienstleistungen zu beziehen. Der Kartennutzer kann keine Rechte aus dem Umstand ableiten, dass gewisse Akzeptanzpartner nur „kartenlos“ (digital) bezahltes Guthaben akzeptieren. Der Kartennutzer ist verpflichtet, die vom Akzeptanzpar...
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Related to Verwendung der Karte

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. DAX® Leveraged- und Short-Indizes "DAX® Leveraged- und Short-Indizes" sind eingetragene Marken der Deutschen Börse AG (Lizenzgeber). Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Indizes. Die auf den Indizes basierenden Optionsscheine/Zertifikate werden in keiner Weise vom Lizenzgeber gefördert, herausgegeben, verkauft oder beworben und der Lizenzgeber übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Frankfurter Wertpapierbörse Börse Stuttgart Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 44 - Prüfung - (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. (7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.