Lehre, Studium, Weiterbildung Musterklauseln

Lehre, Studium, Weiterbildung. [A2.1] Das lehrebezogene Profil der Hochschule ist in Anlage 1 (Entwurf) dokumentiert, es wird mindestens während des Vereinbarungszeitraumes als Referenzsystem für die erforderli- chen Abstimmungen zu den Studienangeboten dienen. Die erforderlichen hochschulübergrei- fenden Abstimmungen erfolgen bis zum 30.06.2011. [A2.2] Die Hochschule unterstützt durch verschiedene Maßnahmen den Übergang von Schule zur Hochschule, erschließt weitere Begabungs- und Studierendenressourcen und baut darauf das Hochschulmarketing auf: ⬝ Setzt die KinderHochschule und die GenerationenHochschule fort ⬝ Entwickelt das Konzept einer Jugend‐Hochschule als Fortführung der Kinderhochschule ⬝ Baut das bestehende Frühstudierendenprogramm aus ⬝ Baut die Kooperationen mit Schulen aus (team‐teaching‐Modelle für gymnasiale Oberstu- fenkurse im Profil der Hochschule, insbes. Wirtschafts‐ und Ingenieurwissenschaften) ⬝ Beteiligt sich weiterhin an der hochschulübergreifenden Kampagne Studieren in Fernost ⬝ Baut die Stabsstelle des Rektorats für Öffentlichkeitsarbeit zum Dezernat Kommunikation und Marketing um. Über die Umsetzung dieser Maßnahmen und die erreichten Zwischenergebnisse wird im Jah- resbericht des Rektorates 2012 berichtet. [A2.3] Die nach der Umstellung des Studienangebotes auf Bachelor- und Master-Studien- gänge und -programme entstandene Studienstruktur wird mit dem dafür geeigneten Instru- mentarium (Anpassung der gestuften Studiengänge an neue Erkenntnisse zu Studieninhalten, Praxisrelevanz, Mobilitätserfordernisse und Studierbarkeit) weiter geformt, um die Hochschule in Studium und akademischer Lehre noch attraktiver und wettbewerbsfähiger werden zu las- sen. Darüber wird im Jahresbericht des Rektorates 2012 berichtet. [A2.4] Die Hochschule baut das System der (Praxis-)Beiräte für vorhandene und neue Stu- diengänge aus, um sich bei der Weiterentwicklung der Studiengänge (Ausbildungsinhalte, Qualitätssicherung etc.) beraten zu lassen und den Berufsfeldbezug zu stärken. Darüber wird im Jahresbericht des Rektorates 2012 berichtet. [A2.5] Die Hochschule führt die bereits entwickelten Angebote an berufsbegleitenden und dualen Studiengängen bis 2013 ein und nutzt dazu auch die Möglichkeiten des Transferzent- rums. [A2.6] Die Hochschule verankert das Thema Nachhaltige Entwicklung in Studium und Lehre. Dazu werden inhaltlich vernetzte Einzellehrveranstaltungen bis Juni 2013 für mehrere Stu- diengänge entwickelt. [A2.7] Die Hochschule baut ihre vorhandene Datenbank zur Systematisi...
Lehre, Studium, Weiterbildung. [A2.1] Das lehrebezogene Profil der Universität ist in Anlage 1 dokumentiert. Es wird mindes- tens während des Vereinbarungszeitraumes als Referenzsystem für die erforderlichen Ab- stimmungen zu den Studienangeboten dienen. Die erforderlichen hochschulübergreifenden Abstimmungen erfolgen bis zum 30.06.2011. [A2.2] Die nach der Umstellung des Studienangebotes auf Bachelor- und Master- Studiengän- ge und -programme entstandene Studienstruktur wird mit dem dafür geeigneten Instrumenta- rium weiter geformt, um die Universität in Studium und akademischer Lehre attraktiver und wettbewerbsfähiger werden zu lassen und eine Verringerung der Abbrecherquoten sowie eine Erhöhung der AbsolventInnenquoten zu erreichen. Darüber wird im Jahresbericht des Rekto- rates 2012 berichtet. Im Einzelnen wird dazu vereinbart: • Die Universität schafft bis 31.12.2012 ein institutionalisiertes Qualitätssicherungssystem, das u. a. die Informationen von Akkreditierungen und Evaluationen integriert und Verbes- serungsprozesse organisiert. Das Prinzip dieser Qualitätssicherungsprozesse wie deren Ergebnisse werden nach außen (Internet, Jahresberichte) sichtbar gemacht. Die Universi- tät prüft die Möglichkeit der Drittmittelfinanzierung solcher Maßnahmen. • Die Universität führt bis 31.12.2012 modellhaft Verfahren der Auswahl von Studienbewer- bern ein, bewertet diese hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Studienerfolg und erarbeitet ein methodisches Instrumentarium zur differenzierenden Erfassung und Auswertung von Stu- dienabbrecher- wie AbsolventInnenquoten. • Das Studierenden-Service-Center und das Career Center - intensivieren die Zusammenarbeit mit Gymnasien (Konzept Prime-Gymnasien) insbe- sondere im Hinblick auf die Studieninteressierten für MINT-Fächer. Über diese Maßnahmen zur Verbesserung des Studien- und Absolventenerfolges insbe- sondere in den MINT-Fächern wird 2012 (Jahresbericht des Rektorates) berichtet. • Die Universität beteiligt sich weiterhin an den hochschul- und länderübergreifenden Aktivi- täten des Hochschulmarketings (Wettbewerbe / best practice-Prozess). [A2.3] Die Universität bietet weiterbildende Studiengänge, Zertifikatskurse und Einzelveran- staltungen an. Sie wird ihre Kontakte zu außeruniversitären Einrichtungen und Unternehmen der Region intensivieren und ausbauen, um bis 31.12.2012 zielgruppenorientiert • den Bedarf an wissenschaftlicher Weiterbildung zu ermitteln und • auf dieser Basis entsprechende Angebote zu errichten, um die Durchlässigkeit zwischen be...

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.