Leistung am Erfüllungsort Musterklauseln

Leistung am Erfüllungsort. Der Schuldner hat ein Interesse, seine Leistung schuldbefreiend zu erbringen. Dazu muss am „richtigen Ort das Richtige geschehen“ sein. Grundsätzlich sind dafür zwei Örtlichkeiten denkbar. > Ort des Leistungserfolges: Der Schuldner wäre von seiner Leistungspflicht be­ freit, wenn der Leistungserfolg beim Gläubiger eingetreten ist. Maßgeblich wäre demnach, wo etwa der Eigentumsübergang einer Ware auf den Gläubiger ein­ tritt. Man nennt das den Erfolgsort. > Ort der Leistungshandlung: Demgegenüber könnte jedoch auch derjenige Ort relevant sein, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat, also etwa eine Ware dem Transportunternehmen übergibt, das dann im weite­ ren Verlauf die Ware selbstständig und ohne Zutun des Schuldners bis zum Gläu­ biger transportiert. Das wäre der Erfüllungsort. Aktionsorte bei Erfüllung hier muss der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen Maßgeblich ist nach der gesetzlichen Wertung der Erfüllungsort, also der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 243 Abs. 2 BGB für die sog. Gattungsschuld: „Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan …“ Es kommt also darauf an, wo der Schuldner das zu tun hat, was er tun muss, also wo er handeln muss. Hat der Schuldner am „Erfüllungsort“ das seinerseits Erforderliche getan, so wird aus der Schuld über eine bestimmte Teilmenge aus einer bestimmten Gattung (sog. „Gattungsschuld“: 2,5 kg. Elstar­Äpfel; 1 BMW 525 tds dunkelblau; 10 Bücher Förschler, „Privat­ & Prozessrecht, 15. Aufla­ ge“) nur noch eine Schuld, die sich auf die ganz konkreten aus der Gattung separierten Einzel­ stücke bezieht (sog. „Stückschuld“). Es geht dann im weiteren Verlauf des Schuldverhältnisses nur noch um diese „konkretisierten“ Gegenstände und nicht mehr um die ganze Gattung. Ge­ hen beispielsweise die nach „Konkretisierung“ versandten Waren (10 Bücher Förschler, „Privat­ und Prozessrecht“) auf dem Transportweg verloren, so hat der Verkäufer dennoch alles seiner­ seits Erforderliche getan und muss nicht neue Güter aus der Gattung erwerben. Die Lieferung der konkret versandten 10 Bücher ist „unmöglich“ geworden, auch wenn es auf dem Buchmarkt noch genügend andere Exemplare der Gattung gäbe.

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