Leistung bei Kündigung Musterklauseln

Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (siehe Absät- ze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6). B XX 00 (01.01.2021) Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (siehe Absatz 8). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezo- gen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - das um Abzüge verminderte Deckungskapital des garantiebasier- ten Bausteins (siehe § 34) und - den Zeitwert. Der Zeitwert ist der Wert der Summe der in den Bausteinen enthal- tenen Fondsguthaben. Darüber hinaus kann eine weitere Überschussbeteiligung (eventuel- le Schlussüberschussanteile, eventuelle Beteiligung an den Bewer- tungsreserven) anfallen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6) - zuzüglich des Xxxxx des Fondsguthabens (siehe § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen für die Anlage von Überschussanteilen einer Rentenversicherung mit aufgeschobe- ner Rentenzahlung in Investmentfonds). Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (siehe Absatz 8). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezo- gen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer vollständigen oder teilweisen Kündigung Ihres Ver- trags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Ver- tragsteils aus. Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus - dem Garantieguthaben, - - - - vermindert um einen Abzug, dem Fondsguthaben, sofern Sie einen Vertrag mit Fonds- beteiligung vereinbart haben, den verzinslich angesammelten Überschüssen und einer möglichen Schlusszahlung (in § 2 Absatz 5 erklärt) inklusive einer möglichen Beteiligung an der Bewertungs- reserve (in § 2 Absatz 4 erklärt). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - falls vorhanden - - den Rückkaufswert (siehe Absätze 8 und 10), - vermindert um den Abzug (siehe Absatz 9). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezo- gen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (Absätze 3 und 7), - vermindert um Abzüge (Absätze 4 bis 6). Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (Ab- satz 8). Mindestens erhalten Sie aber 50 Prozent der eingezahlten Beiträge.
Leistung bei Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Absatz 1 vollständig kündigen, so erhalten Sie - den Rückkaufswert (siehe Absatz 2) - verringert um den Abzug nach Absatz 4 Zusätzlich erhalten Sie die für den Fall der Kündigung vereinbarte, noch nicht im Vertragsguthaben eingerechnete Überschussbeteili- gung nach §§ 4 und 5. Etwaige Beitragsrückstände werden wir von dem so ermittelten Betrag abziehen. Sofern wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Eheschei- dung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird diese Entnahme bei der Berech- nung des Rückkaufswertes berücksichtigt. Die Leistung bei Kündigung erbringen wir als Geldleistung. Auf Ihren Wunsch erbringen wir denjenigen Teil der Leistung, welcher sich aus den auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteilen ergibt, auch in Fondsanteilen der entsprechenden Anlagestöcke. Einen Wert des Fondsguthabens von weniger als 500 EUR erbrin- gen wir stets als Geldleistung.
Leistung bei Kündigung. Bei einer vollständigen oder teilweisen Kündigung Ihres Ver- trags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Ver- tragsteils aus. Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus - dem Garantieguthaben, - vermindert um einen Abzug,

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  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.