Leistung bei Kündigung Musterklauseln

Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - das um Abzüge verminderte Deckungskapital des garantiebasier- ten Bausteins (siehe § 34) und - den Zeitwert. Der Zeitwert ist der Wert der Summe der in den Bausteinen enthal- tenen Fondsguthaben. Darüber hinaus kann eine weitere Überschussbeteiligung (eventuel- le Schlussüberschussanteile, eventuelle Beteiligung an den Bewer- tungsreserven) anfallen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6) und - das Fondsguthaben. Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (siehe Absatz 8). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezo- gen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6) - zuzüglich des Xxxxx des Fondsguthabens (siehe § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen für die Anlage von Überschussanteilen einer Rentenversicherung mit aufgeschobe- ner Rentenzahlung in Investmentfonds). Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (siehe Absatz 8). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezo- gen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), - vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6). B XX 00 (01.01.2022) Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (siehe Absatz 8).
Leistung bei Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Absatz 1 vollständig kündigen, so erhalten Sie - den Rückkaufswert (siehe Absatz 2) - verringert um den Abzug nach Absatz 4 Zusätzlich erhalten Sie die für den Fall der Kündigung vereinbarte, noch nicht im Vertragsguthaben eingerechnete Überschussbeteili- gung nach §§ 4 und 5. Etwaige Beitragsrückstände werden wir von dem so ermittelten Betrag abziehen. Sofern wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Eheschei- dung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird diese Entnahme bei der Berech- nung des Rückkaufswertes berücksichtigt. Die Leistung bei Kündigung erbringen wir als Geldleistung. Auf Ihren Wunsch erbringen wir denjenigen Teil der Leistung, welcher sich aus den auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteilen ergibt, auch in Fondsanteilen der entsprechenden Anlagestöcke. Einen Wert des Fondsguthabens von weniger als 500 EUR erbrin- gen wir stets als Geldleistung.
Leistung bei Kündigung. Bei einer vollständigen oder teilweisen Kündigung Ihres Ver- trags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Ver- tragsteils aus. Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus - dem Garantieguthaben, - - - - vermindert um einen Abzug, dem Fondsguthaben, sofern Sie einen Vertrag mit Fonds- beteiligung vereinbart haben, den verzinslich angesammelten Überschüssen und einer möglichen Schlusszahlung (in § 2 Absatz 5 erklärt) inklusive einer möglichen Beteiligung an der Bewertungs- reserve (in § 2 Absatz 4 erklärt). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer vollständigen oder teilweisen Kündigung Ihres Ver- trags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Ver- tragsteils aus. Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus - dem Garantieguthaben, - vermindert um einen Abzug,
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - falls vorhanden - - den Rückkaufswert (siehe Absätze 8 und 10), - vermindert um den Abzug (siehe Absatz 9). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezo- gen.
Leistung bei Kündigung. Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (Absätze 3 und 7), - vermindert um Abzüge (Absätze 4 bis 6). Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (Ab- satz 8). Mindestens erhalten Sie aber 50 Prozent der eingezahlten Beiträge.

Related to Leistung bei Kündigung

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.