Common use of Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug Clause in Contracts

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). Der Auftragnehmer hat dem Dritten bezüglich der von ihm übernommenen Leistungen alle Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer Creos gegenüber obliegen, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos zur Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der in Ziffer 1.6 dieser AEB vorgesehenen Form. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (= Frachtfrei versichert gem. der Klausel "CIP" der Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort für Lieferungen und Leistungen nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Geschäftssitz der Creos in Homburg, 66424, Am Zunderbaum 9. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Erfolgt eine Lieferung/Leistung an einen anderem, als den nach Maßgabe der Ziffer 4.3 dieser AEB bestimmten Ort, gehen Kosten, die durch die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts entstehen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, er hat die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts nicht zu vertreten. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von Creos (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Creos die hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Creos eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Creos über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, gleichgültig ob die Sache schon vorher eingegangen ist. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn Creos sich im Annahmeverzug befindet. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss Creos seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Creos (z. B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Befindet sich Creos im Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur dann zu, wenn sich Creos zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

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Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Der Auftragnehmer Lieferant ist ohne die unsere vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos nicht berechtigt, die von ihm geschuldete geschul- dete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko Beschaf- fungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z. z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Auftragnehmer hat dem Dritten bezüglich der von ihm übernommenen Leistungen alle VerpflichtungenVorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zum Bestimmungsort erfolgt die Lieferung an unser Lager in Xxxxxxxxxxx 0, die dem Auftragnehmer Creos gegenüber obliegen, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos zur Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der in Ziffer 1.6 dieser AEB vorgesehenen Form. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (= Frachtfrei versichert gem. der Klausel "CIP" der Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort für Lieferungen und Leistungen nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Geschäftssitz der Creos in Homburg, 66424, Am Zunderbaum 900000 Xxxxxxxxxxxxxx-Xxxxx. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort Erfül- lungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Erfolgt eine Lieferung/Leistung an einen anderem, als den nach Maßgabe der Ziffer 4.3 dieser AEB bestimmten Ort, gehen Kosten, die durch die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts entstehen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, er hat die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts nicht zu vertreten. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung Liefe- rung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der unserer Bestellkennung von Creos (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Creos die haben wir hieraus resultierende Verzögerung Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Creos uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe Überga- be am Erfüllungsort auf Creos lehmann natur über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang Ge- fahrübergang maßgebend, gleichgültig ob die Sache schon vorher eingegangen ist. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn Creos xxxxxxx natur sich im Annahmeverzug befindet. Für den Eintritt des unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer Lieferant muss Creos xxxxxxx natur seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Creos unsererseits (z. z.B. Bereitstellung Beistellung von MaterialVerpackungsmaterial) eine bestimmte oder bestimmbare bestimmba- re Kalenderzeit vereinbart ist. Befindet sich Creos im Gerät xxxxxxx natur in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur dann zu, wenn sich Creos zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

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Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Der Auftragnehmer Verkäufer ist ohne die unsere vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Dies ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). Der Auftragnehmer hat dem Dritten bezüglich der von ihm übernommenen Leistungen alle Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer Creos gegenüber obliegen, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos zur Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer, bedarf beim Vertragsabschluss gesondert zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der in Ziffer 1.6 dieser AEB vorgesehenen Formvereinbaren. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands – soweit nichts anderes vereinbart wird – „frei Haus“ (= Frachtfrei versichert gem. der Klausel "CIP" der Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort für Lieferungen und Leistungen nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Geschäftssitz der Creos hat die Lieferung an unser Lager in HomburgX-00000 Xxxxx, 66424, Am Zunderbaum 9XXX zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Erfolgt eine Lieferung/Leistung an einen anderem, als den nach Maßgabe der Ziffer 4.3 dieser AEB bestimmten Ort, gehen Kosten, die durch die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts entstehen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, er hat die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts nicht zu vertreten. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der unserer Bestellkennung von Creos (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Creos die haben wir hieraus resultierende Verzögerung Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Creos uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Creos uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, gleichgültig ob die Sache schon vorher eingegangen ist. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme Annahme steht es gleich, wenn Creos sich wir uns im Annahmeverzug befindetbefinden. Für den Eintritt des unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer Verkäufer muss Creos uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Creos unsererseits (z. z.B. Bereitstellung Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Befindet sich Creos im Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer Verkäufer weitergehende Rechte nur dann zu, wenn sich Creos wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hathaben.

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Samples: www.zierau.com

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Der Auftragnehmer Verkäufer ist ohne die unsere vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Dies ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). Der Auftragnehmer hat dem Dritten bezüglich der von ihm übernommenen Leistungen alle Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer Creos gegenüber obliegen, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine vorherige schriftliche Zustimmung durch Creos zur Beauftragung Dritter durch den Auftragnehmer, bedarf beim Vertragsabschluss gesondert zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der in Ziffer 1.6 dieser AEB vorgesehenen Formvereinbaren. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands – soweit nichts anderes vereinbart wird – „frei Haus“ (= Frachtfrei versichert gem. der Klausel "CIP" der Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort für Lieferungen und Leistungen nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Geschäftssitz der Creos hat die Lieferung an unser Lager in Homburg48432 D - Rheine, 66424, Am Zunderbaum 9NRW zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Erfolgt eine Lieferung/Leistung an einen anderem, als den nach Maßgabe der Ziffer 4.3 dieser AEB bestimmten Ort, gehen Kosten, die durch die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts entstehen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, er hat die Nichteinhaltung des Bestimmungsorts nicht zu vertreten. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der unserer Bestellkennung von Creos (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Creos die haben wir hieraus resultierende Verzögerung Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Creos uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Creos uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, gleichgültig ob die Sache schon vorher eingegangen ist. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme bzw Annahme steht es gleich, wenn Creos sich wir uns im Annahmeverzug befindetbefinden. Für den Eintritt des unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer Verkäufer muss Creos uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Creos unsererseits (z. B. Bereitstellung zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Befindet sich Creos im Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer Verkäufer weitergehende Rechte nur dann zu, wenn sich Creos wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hathaben.

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