Common use of Leistungen bei häuslicher Pflege Clause in Contracts

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische pflege- rische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte ver- sicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) ), sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenBesitzstandsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträch- tigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern min- dern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen Pflegerische Betreuungsmaß- nahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag Versor- gungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflegepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz Abs. 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen körperbe- zogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz Ab- satz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld Pflege- geld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag, Krankenversicherungsvertrag

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) . Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Pfle- ge Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche PflegehilfePflege- hilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht be- steht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären stationä- ren Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung statio- nären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemein- schaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vor- dergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstatio- näre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grund- pflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wä- ren, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierunggesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche häusli- che Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse Pflege- kasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen abge- schlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abssind. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen Soweit und deshalb solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von einer Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt werden, mit denen eine Pflegekasse der sozialen so- zialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem die von Trägern der privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt Pflegepflichtver- sicherung zugelassen worden sind. ; Verwandte oder o- der Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten ver- sicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebenle- ben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert werden. (2) . Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpfle- ge und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter geeigne- ter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) . Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztTa- gen angesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte versi- cherte Person gestorben ist. 4. Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen, sind verpflichtet, a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungs- vertrag nach dem SGB XI besteht oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung an- erkannt worden ist, oder, sofern dies durch eine solche Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von dem Xxxxxx der priva- ten Pflegepflichtversicherung beauftragte, jedoch von ihm nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzuru- fen. Die Beratung kann auch durch von den Lan- desverbänden der Pflegekassen anerkannte Bera- tungsstellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz sowie durch Pflegeberater der privaten Pflegepflichtversicherung gemäß Absatz 18 erfol- gen. Aufwendungen für die Beratung werden ge- mäß Nr. 2.2 des Tarifs PV erstattet. Ruft die versi- cherte Person die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederho- lungsfall die Zahlung eingestellt. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach Absatz 16 festgestellt ist, sind berechtigt, die Beratung innerhalb der in Satz 1 genannten Zeit- räume zweimal in Anspruch zu nehmen. Versicher- te Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, bei denen jedoch ein er- heblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß Absatz 16 festgestellt wor- den ist, haben halbjährlich einmal einen Anspruch auf Beratung. Die Aufwendungen werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV in Höhe des Betrages für die Pflegestufen I und II erstattet. 5. Nimmt die versicherte Person Aufwendungsersatz nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, erhält sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen daneben ein anteiliges Pflegegeld. Dies gilt auch in Härtefällen gemäß Nr. 1 Satz 2 des Tarifs PV. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermin- dert, in dem die versicherte Person Aufwendungs- ersatz in Anspruch genommen hat. An die Ent- scheidung, in welchem Verhältnis sie Pflegegeld und Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen will, ist die versicherte Person für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 6. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden Aufwendungen einer notwendi- gen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Ka- lenderjahr gemäß Nr. 3 des Tarifs PV erstattet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die ver- sicherte Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Um- gebung gepflegt hat. 7. Versicherte Personen haben gemäß Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlas- sung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Er- leichterung der Pflege oder zur Linderung der Be- schwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermögli- chen und die Versorgung notwendig ist. Entschei- den sich versicherte Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Not- wendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 SGB V (siehe Anhang) gilt entsprechend. Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Auf- wendungen für die notwendige Änderung, Instand- setzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmit- teln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davon abhängig ge- macht werden, dass die versicherte Person sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst o- der die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lässt. Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuel- len Wohnumfeldes der versicherten Person, bei- spielsweise für technische Hilfen im Haushalt, kön- nen gemäß Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finan- zielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder er- heblich erleichtert oder eine möglichst selbststän- dige Lebensführung der versicherten Person wie- derhergestellt wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versor- gung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte versi- cherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären statio- nären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer stationären Einrich- tung tung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilita- tion, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemein- schaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) ste- hen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifi- schen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Sinne des Rah- men der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) – (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierunggesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abssind. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen Soweit und deshalb solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von einer Satz 4 gewährleistet werden kann, können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem die von Trägern der privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind. ; Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistun- gen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte versi- cherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend Geldbe- trag entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats Kalender- monats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) . Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen Aufwen- dungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Absatz 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheits- spezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierunggesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abssind. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen Soweit und deshalb solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von einer Satz 4 gewährleistet werden kann, können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem die von Trägern der privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind. ; Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicher gestellt sind, auch Auf- wendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. (2) . Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragenbe- antragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) . Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist. 4. Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen, sind ver- pflichtet, a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI besteht oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung anerkannt worden ist, oder, sofern dies durch eine solche Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von dem Xxxxxx der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragte, jedoch von ihm nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung kann auch durch von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungs- stellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz sowie durch Pflege- berater der privaten Pflegepflichtversicherung gemäß Absatz 18 erfolgen. Aufwendungen für die Beratung werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV erstattet. Ruft die versicherte Person die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall die Zahlung eingestellt. Pflege- bedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach Absatz 16 festgestellt ist, sind berechtigt, die Beratung innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Versicherte Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflege- stufe I erfüllen, bei denen jedoch ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Be- aufsichtigung und Betreuung gemäß Absatz 16 festgestellt worden ist, haben halbjährlich einmal einen Anspruch auf Beratung. Die Aufwendungen werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV in Höhe des Betrages für die Pflegestufen I und II erstattet. 5. Nimmt die versicherte Person Aufwendungsersatz nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, erhält sie unter den in Absatz 2 genannten Voraus- setzungen daneben ein anteiliges Pflegegeld. Dies gilt auch in Härtefällen gemäß Nr. 1 Satz 2 des Tarifs PV. Das Pflegegeld wird um den Vomhundert- satz vermindert, in dem die versicherte Person Aufwendungsersatz in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis sie Pflegegeld und Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen will, ist die versicherte Person für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 6. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden Aufwendungen einer not- wendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr gemäß Nr. 3 des Tarifs PV erstattet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die ver- sicherte Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene körperbezo- gene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen Hilfe bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. Absatz 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen ei- genen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung Pflege- einrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabi- litation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der GemeinschaL, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstationäre Einrich- tung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhangder Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Fähig- keiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit PflegebedürLigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pfle- gefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen PflegebedürLigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen Un- terstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte Kon- takte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen BeschäLigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte PflegekräLe erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag Versorgungs- vertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte EinzelpflegekräLe die Voraussetzungen des § 71 Abs. Absatz 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflege-Pflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft GemeinschaL leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte EinzelpflegekräLe anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. Absatz 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleis- tungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade Pflegegra- de 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen pflege- rischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte HälLe des bisher bezogenen Pflegegeldes Pflegegelds wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen Wo- chen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes Pflegegelds nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene körper- bezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen Betreu- ungsmaßnahmen sowie für Hilfen Hilfe bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine kei- ne Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeits- leben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielenab- zielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern min- dern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte Pflege- kräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse Pflege- kasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten ambulan- ten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten pri- vaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflege- pflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte Ver- wandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe Pflegehil- fe gemeinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe Pflege- hilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs Ta- rifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen Pflege- maßnahmen und pfle- gerischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes Pfle- gegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes Pflege- geldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) . Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung haus- wirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß gemäft Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabili- tation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstatio- näre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaftnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (siehe SGB) – Fünftes Buch (V) – (s. Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierunggesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse Pflege- kasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten VersicherungsunternehmenVersicherungsunterneh- men, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflegepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte Verschwä- gerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicher- gestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. (2) . Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß gemäft Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß gemäft Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 oder einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 jeweils für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht 4 Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) . Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen KalendermonatKalen- dermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Pflegeversicherungstarif Pv

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Pflegemaßnah- men und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen Hilfe bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher häus- licher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Le- ben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Selbständig- keit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesonderemöglich 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommuni- kation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten bedürf- nisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversi- cherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pfle- gekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pfle- gepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam gemein- sam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz Ab- satz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld Pflege- geld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt vorausvo- raus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung Haus- haltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bis- her bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege Kurzzeitpfle- ge nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher häus- licher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Pfle- gemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen Maßnah- men in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte versi- cherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer ei- ner stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Ein- richtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenge- nannten Besitzstandsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen Maß- nahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung Verschlimme- rung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen häus- lichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen Pfle- gebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen Pflegerische Betreuungs- maßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung Bewälti- gung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen UmfeldUm- feld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte Kon- takte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag All- tag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht er- bracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb des- halb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten VersicherungsunternehmenVersi- cherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflegepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe AnhangAn- hang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam ge- meinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch An- spruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld Pflege- geld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen körperbe- zogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen pflegerischen Betreuungsmaß- nahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes Pfle- gegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend Geld- betrag entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats Ka- lendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher häusli- cher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder Pflege- heim), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schuli- sche Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvoll- stationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) ste- hen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftli- che Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krank- heitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, so- weit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - (siehe AnhangAn- hang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierungge- setzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werdenwer- den, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflege- versicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen abgeschlos- sen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abssind. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen Soweit und deshalb solange häusliche Pflege- hilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von einer Satz 4 gewährleistet werden kann, können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem die von Trägern der privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind. ; Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaft- liche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaft- liche Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungs- hilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozi- algesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß ge- mäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen des- sen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährtsi- cherstellt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes Pflegegel- des nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat Kalen- dermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte versicher- te Person gestorben ist. (4) Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen, sind verpflichtet, a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflege- einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI besteht oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtversi- cherung anerkannt worden ist, oder, sofern dies durch eine solche Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von dem Xxxxxx der privaten Pflegepflichtver- sicherung beauftragte, jedoch von ihm nicht beschäftigte Pfle- gefachkraft abzurufen. Die Beratung kann auch durch von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungs- stellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz sowie durch Pflegeberater der privaten Pflegepflichtversicherung gemäß Absatz 18 erfolgen. Aufwendungen für die Beratung werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV erstattet. Ruft die versi- cherte Person die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall die Zahlung eingestellt. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach Absatz 16 festgestellt ist, sind berechtigt, die Beratung innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Versicherte Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, bei denen jedoch ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß Absatz 16 festgestellt worden ist, haben halbjährlich einmal einen An- spruch auf Beratung. Die Aufwendungen werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV in Höhe des Betrages für die Pflegestufen I und II erstattet.

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Samples: Verbraucherinformation

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen Aufwendun- gen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische pfle- gerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenBesitz- standsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil Be- standteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung Bewäl- tigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung Aufrechter- haltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte Einzelpflege- kräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen sozia- len Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflegepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher häus- licher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Betreuungs- dienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen Per- sonen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen erfor- derlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen Hil- fen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während wäh- rend einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztTa- gen angesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene körperbezo- gene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen Betreuungsmaßnah- men sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche PflegehilfePfle- gehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische pfle- gerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichengenannten Berei- chen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbrachter- bracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung Ver- schlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil Bestand- teil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung pflegefachliche Anlei- tung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte Kon- takte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag All- tag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht er- bracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung sozia- len Pflegeversicherung oder bei ambulanten PflegeeinrichtungenPflegeeinrichtun- gen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen ab- geschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung Pflege- versicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem ei- nem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pfle- gepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte Ver- wandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte Einzelpfle- gekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringener- bringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam ge- meinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß ge- mäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung Haus- haltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege Verhin- derungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs 6 Wochen und während wäh- rend einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen Wo- chen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes Pflegegel- des nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat Kalendermo- nat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Private Pflegepflichtversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen Auf- wendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht Leis- tungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollsta- tionäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 37 Sozialgesetzbuch SGB XI V (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierunggesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abssind. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen Soweit und deshalb solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräf- te im Sinne von einer Satz 4 gewährleistet werden kann, können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem die von Trägern der privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind. ; Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistun- gen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß ge- mäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend ent- sprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend Geld- betrag entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats Kalender- monats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen Hilfe bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pflegepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Private Krankenversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher häusli- cher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grund- pflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche häusli- che Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen Leistun- gen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbrachter- bracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht Leistungs- pflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstati- onäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Absatz 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krank- heitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierunggesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse Pflegekas- se der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversicherung oder bei ambulanten ambu- lanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. Absatz 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten VersicherungsunternehmenVersi- cherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Private Pflegepflicht- versicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Versor- gung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozial- gesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsge- setz finanziert werden. (2) Anstelle An Stelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld Pflege- geld dessen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 oder einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 jeweils für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat Kalendermo- nat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Grundpflege und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher häusli- cher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder Pflege- heim), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schuli- sche Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvoll- stationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) ste- hen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Grundpflege und hauswirtschaftli- che Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krank- heitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, so- weit diese im Sinne des Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 145 SGB XI 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - (siehe AnhangAn- hang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungenzu leisten wäre, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen wenn der Selbständigkeit oder Pflegebedürftige in der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierungge- setzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werdenwer- den, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflege- versicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen abgeschlos- sen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abssind. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen Soweit und deshalb solange häusliche Pflege- hilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von einer Satz 4 gewährleistet werden kann, können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem die von Trägern der privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung betreibt, anerkannt Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind. ; Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaft- liche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaft- liche Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen und Hilfen bei Rahmen der Haushaltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmenEingliederungs- hilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozi- algesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß ge- mäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen des- sen Umfang entspre- chend entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen erforderliche Grundpflege und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährtsi- cherstellt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes Pflegegel- des nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat Kalen- dermonat mit 30 Tagen ange- setztangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte versicher- te Person gestorben ist. (4) Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen, sind verpflichtet, a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflege- einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI besteht oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtversi- cherung anerkannt worden ist, oder, sofern dies durch eine solche Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von dem Xxxxxx der privaten Pflegepflichtver- sicherung beauftragte, jedoch von ihm nicht beschäftigte Pfle- gefachkraft abzurufen. Die Beratung kann auch durch von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungs- stellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz sowie durch Pflegeberater der privaten Pflegepflichtversicherung gemäß Absatz 18 erfolgen. Aufwendungen für die Beratung werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV erstattet. Ruft die versi- cherte Person die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeld angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall die Zahlung eingestellt. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach Absatz 16 festgestellt ist, sind berechtigt, die Beratung innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Versicherte Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, bei denen jedoch ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß Absatz 16 festgestellt worden ist, haben halbjährlich einmal einen An- spruch auf Beratung. Die Aufwendungen werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV in Höhe des Betrages für die Pflegestu- fen I und II erstattet.

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Samples: Private Krankenversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher häusli- cher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Pflegemaß- nahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher häus- licher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Perso- nen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenge- nannten Besitzstandsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten versicher- ten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen be- seitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürf- tigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen Unterstützungsleis- tungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefähr- dungenGe- fährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommu- nikationKom- munikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversiche- rung Pflegeversi- cherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- kasse Pfle- gekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und deshalb von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversi- cherung Pfle- gepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind. Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Ein ambulanter Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI (siehe Anhang) kann nur pflegerische Betreu- ungsleistungen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung Haus- haltsführung erbringen. Mehrere versicherte Personen können häusliche Pflegehilfe gemeinsam gemein- sam in Anspruch nehmen. (2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1 können versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Pflegegeld Pfle- gegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entspre- chend Um- fang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen Pflegemaß- nahmen und pfle- gerischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege Verhinde- rungspflege nach Absatz 6 für bis zu sechs Wochen und während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 10 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag ent- sprechend entsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen ange- setztan- gesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistetge- leistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung