Common use of Leistungen bei häuslicher Pflege Clause in Contracts

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische pflege- rische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte ver- sicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) ), sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenBesitzstandsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträch- tigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern min- dern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen Pflegerische Betreuungsmaß- nahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene körperbezo- gene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen Hilfe bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. Absatz 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen ei- genen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung Pflege- einrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabi- litation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der GemeinschaL, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstationäre Einrich- tung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhangder Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Fähig- keiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit PflegebedürLigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pfle- gefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen PflegebedürLigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen Un- terstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene körperbezo- gene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen Betreuungsmaßnah- men sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche PflegehilfePfle- gehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische pfle- gerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten Bereichengenannten Berei- chen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbrachter- bracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung Ver- schlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil Bestand- teil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche Anleitung pflegefachliche Anlei- tung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen Aufwendun- gen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische pfle- gerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenBesitz- standsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil Be- standteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung Bewäl- tigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher häusli- cher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Pflegemaß- nahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher häus- licher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen Perso- nen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenge- nannten Besitzstandsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten versicher- ten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen be- seitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürf- tigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen Unterstützungsleis- tungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher häus- licher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen Pfle- gemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen Maßnah- men in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte versi- cherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer ei- ner stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder in einer Einrich- tung Ein- richtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (siehe Anhang) sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungenge- nannten Besitzstandsschutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen Maß- nahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung Verschlimme- rung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen häus- lichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen Pfle- gebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen Pflegerische Betreuungs- maßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung Bewälti- gung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen UmfeldUm- feld, insbesondere

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen Hilfe bei der Haus- haltsführung Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 1 Abs. 3 genann- ten genannten Bereichen. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder ), in einer Einrich- tung stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in Räumlichkeiten der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Sinne Vordergrund des § 71 Abs. 4 SGB XI Zweckes der Einrichtung (siehe Anhangvollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Für versicherte Personen im Sinne des § 145 SGB XI (siehe Anhang) gelten die dort genannten Besitzstands- schutzregelungen. Häusliche Pflegehilfe umfasst Leistungen, die darauf abzielen, Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseiti- gen beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflege- fachliche pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegeri- sche Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

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