Ende der Versicherung Musterklauseln

Ende der Versicherung. 3.1 Das Versicherungsverhältnis nach den Besonderen Bedingungen endet un- beschadet des Abschnitts B. §§ 13 bis 15 AVB/BT 2009 mit Ablauf des Monats, in dem a) die Versicherungsfähigkeit nach Ziffer 1 nicht mehr gegeben ist oder b) die Ausbildung, der Schulbesuch oder das Studium mehr als sechs Mo- nate unterbrochen wird. 3.2 Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach den Besonderen Be- dingungen wird das Versicherungsverhältnis vom Beginn des Folgemonats an in der Tarifstufe BTB fortgeführt, wenn Aufnahme- und Versicherungs- fähigkeit nach Abschnitt A. Absatz 3 AVB/BT 2009 weiterhin vorliegen. Für die Höhe des Beitrags ist das zu diesem Zeitpunkt erreichte tarifliche Lebensalter maßgebend. Besondere Bedingungen für die befristete Leistungsstufe 20 % im Basistarif, Tarifstufe BTB gültig ab 01.07.2017 Neben den nachfolgenden Besonderen Bedingungen gelten die Vereinbarungen über die Versicherung im Basistarif Tarifstufe BTB mit einem Erstattungssatz von 30 Prozent und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif und Tarif BT (AVB/BT 2009), soweit sich aus diesen nachfolgenden Besonderen Bedingungen keine Abweichungen ergeben.
Ende der Versicherung a) Wird das Optionsrecht wahrgenommen, endet die Ver- sicherung nach diesem Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam wird. b) Wird das Optionsrecht nicht wahrgenommen, besteht die Versicherung nach diesem Tarif längstens bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie 15 volle Kalenderjahre bestanden hat; sie endet jedoch spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem die versicherte Person 50 Jahre alt wird. Die Versicherung nach diesem Tarif endet, wenn keine Krankheitskostenversicherung mehr besteht.
Ende der Versicherung. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 2 „Versicherungsfähigkeit“ endet die Versicherung nach Tarif 25 zum Ende des Monats, in dem eine der dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Ende der Versicherung. Zu § 13 (1.1) TB/KK 13: Vertragsdauer
Ende der Versicherung. 2.1.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Schäden – bei Ablauf des Versicherungsvertrags. 2.1.2 Der Vertrag endet beim Tod des Versicherungsnehmers. Die bis zum Tod entstandenen Arztkosten sind aber entsprechend dem in den Sonderbedingungen angegebenem Versicherungsschutz abgesichert. Die Versicherten haben aber das Recht, die Versicherung durch die Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzuführen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. 2.1.3 Bei einer Scheidung haben der/die Versicherungsnehmer und/oder der/die Versicherten das Recht, ihren Teil des Vertrags als eigenständigen Versicherungsvertrag fortzuführen. Dies gilt auch für den/die Versicherungsnehmer und/oder Versicherten, die getrennt leben. 2.1.4 Der Vertrag endet im Fall der Verlegung des gesetzlichen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers 2.1.5 Der Tod oder die Verlegung des gesetzlichen Wohnsitzes des Versicherten außerhalb des Großherzogtums Luxemburg beendet die Versicherung.
Ende der Versicherung. Unabhängig von den Regelungen in §§ 13 bis 15 MB/KK 2009 endet die Versicherung nach Tarif BG mit Beendigung der Versicherung nach Tarif B, oder wenn der Versicherer nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG wegen Nichtzahlung des Beitrags das Ruhen des Vertrages der Versicherung nach Tarif B festgestellt hat.
Ende der Versicherung. 3.1 Das Versicherungsverhältnis nach den Besonderen Bedingungen endet unbeschadet des Abschnitts B. §§ 13 bis 15 AVB/BT 2009 mit Ablauf des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit nach Ziffer 1 nicht mehr gegeben ist. 3.2 Fällt die Versicherungsfähigkeit weg, weil sich bei Eintritt des Versorgungsfalls der Beihilfebemessungssatz nicht von 50 auf 70 Prozent erhöht, wird das Versicherungsverhältnis vom Beginn des Folgemonats an im Basistarif, Tarifstufe BTB mit einem Erstattungssatz von 50 Prozent fortgesetzt. Erworbene Rechte werden hierbei angerechnet. Beihilfebemessungssatz und Erstattungssatz dürfen insgesamt 100 Prozent nicht überschreiten.
Ende der Versicherung. Der Versicherungsvertrag endet für eine versicherte Person ohne dass es einer Kündigung bedarf:  mit Vollendung des 85. Lebensjahres dieser versicherten Person  mit dem Tod dieser versicherten Person  mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes aus der Bundesrepublik Deutschland.
Ende der Versicherung. 1 Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten bei der Firma nicht wegen Al- tersrücktritt, Invalidität oder Tod, so hat dies den Austritt aus der SVE zur Folge; vorbehalten bleibt Artikel 8. Der austretende Versicherte hat Anspruch auf die Austrittsleistung gemäss Artikel 41 f. 2 Der Versicherte bleibt bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach Auflösung des bisherigen Arbeits- verhältnisses, für den Invaliditäts- und Todesfall weiter versichert. Ist die Aus- trittsleistung bereits ausgerichtet worden, so kann sie mit fällig werdenden Inva- liditäts- oder Hinterlassenenleistungen verrechnet werden. 3 Muss die SVE Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzu- erstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen 1.4. Grundlagen für die Beitrags- und Leistungsberechnung‌