Common use of Leistungen des Lagerhalters Clause in Contracts

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordent- lichen Lagerhalters. 2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentieren. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen, Lagerbedingungen

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 2.1. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordent- lichen Lagerhaltersordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung des Interesses des Einlagerers, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. 2.2 2.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 2.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden –fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 2.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig stückzahlmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichtenverzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentierendokumentieren. 2.2.3 2.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.

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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen (Alb)

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 2.1. Der Lagerhalter erfüllt hat seine Verpflichtungen Verpflichtung mit der ver- kehrsüblichen Sorgfalt eines ordent- lichen Lagerhaltersordentlichen Lagerhalters zu erfüllen. 2.2 2.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende LeistungenLeistun- gen: 2.2.1 2.2.1. Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Ver- zeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnis- se werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die einge- lagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden. 2.2.2. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagerver- trages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zuge- sandt. 2.2.3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird2.2.4. Der Verzicht auf Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die Erstellung über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb, oder Beschädigung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentierenLagergutes hinausgehen, zur Erhal- tung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

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Samples: Lagerbedingungen

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 Der Lagerhalter erfüllt hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordent- lichen Lagerhaltersordentlichen Lagerhalters zu erfüllen. 2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzah- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren. 2.2.2 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. 2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden oder- fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und 2.2.4 Der Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf nimmt zusätzliche Arbeiten, die Erstellung über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagerverzeichnisses ver- zichtenLagergutes hinausgehen, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle in einen Container verbrachtzur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentierensofern dies schriftlich vereinbart ist. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordent- lichen ordentlichen Lagerhalters. 2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden –fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- stückzahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichtenverzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentierendokumentieren. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

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Samples: Lagervertrag

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordent- lichen ordentlichen Lagerhalters. 2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden - fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- stückzahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichtenverzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentierendokumentieren. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

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Samples: Lagervertrag

Leistungen des Lagerhalters. 2.1 Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordent- lichen ordentlichen Lagerhalters. 2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete ge- eignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben bekannt zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerkenVermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- stückzahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ver- zichtenverzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verlade- stelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu doku- mentierendokumentieren. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandtZugesandt.

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Samples: Lagervertrag