Leistungserbringung und Auszahlungen durch den Versicherer. 10.1 Für die Erbringung von Leistungen und Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der Polizze und das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. 10.2 Wir werden Rentenzahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto überweisen, über welches ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Rechnung des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns, bei sonstigem Aufschub der Rentenfälligkeit, ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an den Rentenfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Zahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden. 10.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (insbesondere Identitätsnachweis) ausbezahlt, frühestens aber nach Ablauf einer Karenzeit gemäß Punkt 1.3, sofern eine vereinbart wurde. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen. 10.4 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation (z.B. gültiger Reisepass) sowie entsprechender Nachweise. 10.5 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Der Berufsunfähigkeitsversicherung
Leistungserbringung und Auszahlungen durch den Versicherer. 10.1 9.1 Für die Erbringung von Leistungen und Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der Polizze und das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung Auszahlungen von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Rechnung des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen. Im Erlebensfall ist zusätzlich auf einem von uns beigestellten Formblatt zu bestätigen, dass die versicherte Person am Fälligkeitstag noch am Leben war.
10.2 9.2 Wir werden Rentenzahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto überweisen, über welches ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Rechnung des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns, bei sonstigem Aufschub der Rentenfälligkeit, ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an den Rentenfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Zahlungen Rentenzahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.
10.3 9.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (insbesondere Identitätsnachweis) ausbezahlt, frühestens aber nach Ablauf einer Karenzeit jedoch zum Zeitpunkt gemäß Punkt 1.3, sofern eine vereinbart wurde10.3. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen.
10.4 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation 9.4 Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rücknahme wieder möglich ist. 9a.1 Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere
(z.B. gültiger Reisepassi) sowie entsprechender Nachweise.Name,
10.5 Wenn (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und insoweit Geburtsland,
(iii) Adresse Ihres Wohnsitzes,
(iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
(v) Steueridentifikationsnummer(n),
(vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
(vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber. Versicherungsnehmer, die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns bestehtkeine natürliche Person sind, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten uns anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
(x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des LeistungsempfängersFATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis (x),
(xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen§§ 93 bis 95 GMSG, zu ersetzenund für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen obiger Angaben.
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Leistungserbringung und Auszahlungen durch den Versicherer. 10.1 9.1 Für die Erbringung von Leistungen und Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der Polizze und das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung Auszahlungen von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Rechnung des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des versicherten Versorgers (vor dem Versorgungszeitpunkt) bzw. der versicherten Person (ab dem Versorgungszeitpunkt) vorzulegen.
10.2 9.2 Wir werden Rentenzahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto überweisen, über welches ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Rechnung des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns, bei sonstigem Aufschub der Rentenfälligkeit, ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an den Rentenfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Zahlungen Rentenzahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.
10.3 9.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (insbesondere Identitätsnachweis) ausbezahlt, frühestens aber nach Ablauf einer Karenzeit jedoch zum Zeitpunkt gemäß Punkt 1.3, sofern eine vereinbart wurde10.3. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen.
10.4 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation 9.4 Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rücknahme wieder möglich ist. 9a.1 Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere
(z.B. gültiger Reisepassi) sowie entsprechender Nachweise.Name,
10.5 Wenn (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und insoweit Geburtsland,
(iii) Adresse Ihres Wohnsitzes,
(iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
(v) Steueridentifikationsnummer(n),
(vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
(vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber. Versicherungsnehmer, die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns bestehtkeine natürliche Person sind, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten uns anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
(x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümer- struktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des LeistungsempfängersFATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis (x),
(xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen§§ 93 bis 95 GMSG, zu ersetzenund für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen obiger Angaben.
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Leistungserbringung und Auszahlungen durch den Versicherer. 10.1 9.1 Für die Erbringung von Leistungen und Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der Polizze und das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung Auszahlungen von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Rechnung des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen.
10.2 9.2 Wir werden Rentenzahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto überweisen, über welches ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Rechnung des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns, bei sonstigem Aufschub der Rentenfälligkeit, ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an den Rentenfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Zahlungen Rentenzahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.
10.3 9.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (insbesondere Identitätsnachweis) ausbezahlt, frühestens aber nach Ablauf einer Karenzeit jedoch zum Zeitpunkt gemäß Punkt 1.3, sofern eine vereinbart wurde10.3. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen.
10.4 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation 9.4 Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rücknahme wieder möglich ist. 9a.1 Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere
(z.B. gültiger Reisepassi) sowie entsprechender Nachweise.Name,
10.5 Wenn (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und insoweit Geburtsland,
(iii) Adresse Ihres Wohnsitzes,
(iv) Staat oder Staaten, in dem oder denen Sie steuerlich ansässig sind,
(v) Steueridentifikationsnummer(n),
(vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
(vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber. Versicherungsnehmer, die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns bestehtkeine natürliche Person sind, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten uns anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren über
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
(x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des LeistungsempfängersFATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis (x),
(xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen§§ 93 bis 95 GMSG, zu ersetzenund für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen obiger Angaben.
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