Common use of Leistungsmessung und Lastprofilverfahren Clause in Contracts

Leistungsmessung und Lastprofilverfahren. 6.1 Der Netzbetreiber wendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Netznutzer mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) an, die eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung nicht erfordern. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht oder – mit Zustimmung der Regulierungsbehörde – für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme, die den in Satz 1 genannten Wert unterschreitet. Bei Netznutzern mit einer Jahresenergiemenge von mehr als 100.000 kWh kann der Netzbetreiber eine fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung verlangen, z.B. um die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 7 KAV zu widerlegen. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren. In diesen Fällen trägt der Netznutzer ein entsprechend höheres Messentgelt.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Leistungsmessung und Lastprofilverfahren. 6.1 Der Netzbetreiber wendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Netznutzer mit einer ei- ner jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) an, die eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung nicht erforderner- fordern. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen Verbrauchs- gruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht oder – mit Zustimmung der Regulierungsbehörde – für Verbrauchsgruppen Verbrauchs- gruppen mit einer jährlichen Entnahme, die den in Satz 1 genannten Wert unterschreitetunterschrei- tet. Bei Netznutzern mit einer Jahresenergiemenge von mehr als 100.000 kWh kann der Netzbetreiber eine fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung verlangen, z.B. um die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 7 KAV zu widerlegen. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere nied- rigere Grenze zu vereinbaren. In diesen Fällen trägt der Netznutzer ein entsprechend höheres Messentgelt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Leistungsmessung und Lastprofilverfahren. 6.1 Der Netzbetreiber wendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Netznutzer mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) an, die eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung nicht erfordern. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht oder – mit Zustimmung der Regulierungsbehörde – für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme, die den in Satz 1 genannten Wert unterschreitet. Bei Netznutzern mit einer Jahresenergiemenge von mehr als 100.000 kWh kann verlangt der Netzbetreiber eine fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung verlangen, z.B. um die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 7 KAV zu widerlegenLeistungsmessung. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren. In diesen Fällen trägt der Netznutzer ein entsprechend höheres Messentgelt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Leistungsmessung und Lastprofilverfahren. 6.1 Der Netzbetreiber wendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Netznutzer mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte standardi- sierte Lastprofile) an, die eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung nicht erfordern. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht oder – mit Zustimmung der Regulierungsbehörde – für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme, die den in Satz 1 genannten Wert unterschreitet. Bei Netznutzern mit einer Jahresenergiemenge Jah- resenergiemenge von mehr als 100.000 kWh kann der Netzbetreiber eine fortlaufend registrierende regist- rierende ¼-h-Leistungsmessung verlangen. Der Netznutzer kann mit dem Betreiber von E- lektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall bei einer Jahresenergiemenge von unter 100.000 kWh den Einbau einer fortlaufend registrierenden ¼-h-Leistungsmessung verlangen, z.B. um die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 7 KAV zu widerlegen. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren. In diesen Fällen trägt der Netznutzer ein entsprechend höheres Messentgelt.

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Samples: Netznutzungsvertrag