Common use of Leistungsumfang der Versicherung Clause in Contracts

Leistungsumfang der Versicherung. Der Versicherer trägt (1) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechts- anwaltes oder Hochschullehrers. Die Höhe der im Einzelfall zu überneh- menden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 3 a und 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches sinngemäß An- wendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren getragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten mehrerer Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung trägt, soweit dies sachdienlich ist. (2) die angemessene Vergütung für mehrere Rechtsanwälte oder Hoch- schullehrer soweit mehrere Versicherte betroffen sind. (3) die angemessenen Kosten eines anwaltlichen Koordinators, die dadurch anfallen, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt (4) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfass- ten Verfahren. (5) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten. Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht. (6) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus Absatz 1 sinngemäß. (7) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger täti- gen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsnehmer durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. (8) die Reisekosten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Per- son an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sät- ze übernommen. (9) Der Versicherer sorgt für: – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Un- terlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; – für die Bestellung eines Dolmetschers, soweit dieser für die Wahr- nehmung der Rechte des Versicherten im Auslandes notwendig ist. – die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur vereinbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (10)Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

Appears in 3 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang der Versicherung. Der Versicherer trägt (1) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechts- anwaltes Rechtsanwaltes oder Hochschullehrers. Die Höhe der im Einzelfall zu überneh- menden übernehmenden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 3 a 4 und 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches sinngemäß An- wendung sinn- gemäß Anwendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen verkehrsrechtli- chen Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen ge- setzlichen Gebühren getragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten mehrerer Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung trägt, soweit so- weit dies sachdienlich ist. (2) die angemessene Vergütung für mehrere Rechtsanwälte oder Hoch- schullehrer schullehrer, soweit mehrere Versicherte betroffen sind. (3) die angemessenen Kosten eines anwaltlichen Koordinators, die dadurch da- durch anfallen, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer versicherten versi- cherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. (4) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfass- ten um- fassten Verfahren. (5) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten Versicher- ten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten. Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht. (6) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus Absatz Abs. 1 sinngemäß. (7) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger täti- gen tä- tigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsnehmer durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. (8) die Reisekosten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Per- son an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sät- ze übernommen. (9) Der Versicherer sorgt für: – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen Inter- essen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Un- terlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; , – für die Bestellung eines Dolmetschers, soweit dieser für die Wahr- nehmung der Rechte des Versicherten im Auslandes notwendig ist. , – die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur vereinbarten ver- einbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (10)Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Leistungsumfang der Versicherung. Der Versicherer trägt (1) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechts- anwaltes oder Hochschullehrers. Die Höhe der im Einzelfall zu überneh- menden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 3 a 4 und 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches sinngemäß An- wendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren getragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten mehrerer Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung trägt, soweit dies sachdienlich ist. (2) die angemessene Vergütung für mehrere Rechtsanwälte oder Hoch- schullehrer soweit mehrere Versicherte betroffen sind. (3) die angemessenen Kosten eines anwaltlichen Koordinators, die dadurch anfallen, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt (4) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfass- ten Verfahren. (5) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten. Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht. (6) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus Absatz 1 sinngemäß. (7) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger täti- gen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsnehmer durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. (8) die Reisekosten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Per- son an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sät- ze übernommen. (9) Der Versicherer sorgt für: – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Un- terlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; – für die Bestellung eines Dolmetschers, soweit dieser für die Wahr- nehmung der Rechte des Versicherten im Auslandes notwendig ist. – die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur vereinbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (10)Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung