Lernpflicht Musterklauseln

Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.
Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die ihm aufgetragenen Nebenleistungen zu erbringen, sofern sie mit der Ausbildung vereinbar sind;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsakademie Sachsen sowie an sonstigen Studienmaßnahmen und Prüfungen zwingend teilzunehmen;
Lernpflicht die ihr / ihm im Rahmen ihrer / seiner Ausbildung und des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen verpflichtenden Veranstaltungen der Hochschule teilzunehmen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der BA Melle sowie an sonstigen Studienmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen;
Lernpflicht sich zu bemühen, die zur Erreichung des Umschulungszieles notwen- digen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Umschulung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außer- halb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er freigestellt wird; den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilden- den, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Per- sonen erteilt werden; die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; die ihr/ihm anvertrauten betrieblichen Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
Lernpflicht sich zu bemühen, die zur Erreichung des Umschulungszieles notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Umschulung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; an allen Maßnahmen nach § 3 Ziffer 8 regelmäßig teilzunehmen;