Lernpflicht die ihr / ihm im Rahmen ihrer / seiner Ausbildung und des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die ihm aufgetragenen Nebenleistungen zu erbringen, sofern sie mit der Ausbildung vereinbar sind;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Auf- gaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
Lernpflicht sich zu bemühen, die zur Erreichung des Umschulungszieles notwen- digen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Umschulung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht sich um die sorgfältige Ausführung der gestellten Aufgaben zu bemühen, um so einen Einblick in das Berufsleben zu erhalten und durch aktive Mitarbeit erste Erfahrungen zu sammeln.
Lernpflicht außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 4 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 (2) BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen;
Lernpflicht die theoretischen und praktischen Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten zu nutzen. • die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig auszuführen.