Lernpflicht Musterklauseln

Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.
Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die ihm aufgetragenen Nebenleistungen zu erbringen, sofern sie mit der Ausbildung vereinbar sind;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsakademie Sachsen sowie an sonstigen Studienmaßnahmen und Prüfungen zwingend teilzunehmen;
Lernpflicht die ihr / ihm im Rahmen ihrer / seiner Ausbildung und des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen verpflichtenden Veranstaltungen der Hochschule teilzunehmen;
Lernpflicht die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der BA Melle sowie an sonstigen Studienmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen;
Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außer- halb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er freigestellt wird; den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilden- den, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Per- sonen erteilt werden; die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; die ihr/ihm anvertrauten betrieblichen Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
Lernpflicht sich zu bemühen, die zur Erreichung des Umschulungszieles notwen- digen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Umschulung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
Lernpflicht außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 4 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 (2) BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen;