Unwirksamkeit einer Kündigung. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß § 10 eingeleitet, so wird bis zu dessen Be- endigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Unwirksamkeit einer Kündigung. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der / dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Unwirksamkeit einer Kündigung. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Der/Die Umschulende stellt dem/der Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Umschulung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Umzuschulenden. Auf Verlangen des/der Umzuschulenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Kenntnis- se, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufzunehmen. Rechtswirksame Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung dieses Umschulungsvertrages getrof- fen werden. Das Führen schriftlicher Ausbildungsnachweise – entsprechend den Richtlinien der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main – ist zwischen dem/der Umschu- lenden und dem/der Umzuschulenden vertraglich zu vereinbaren (Sonstige Vereinbarungen – siehe F*). Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des/der Umschulenden. (Betriebsnummer des/der Umschulenden) (Betriebssitz / Straße, Hausnummer) (Plz. / Ort) (Tel. / Fax) (E-Mal-Adresse des/der Umschulenden)
Unwirksamkeit einer Kündigung. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Die Urlaubsdauer richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den gültigen Tarifverträgen. Der Ausbildende gewährt dem Umzuschulen- den Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen, besteht ein jährlicher Urlaubs- anspruch von mindestens §4 Werktagen. Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Nach dem 30.6. hat der Umzuschulende Anspruch auf den gesamten gesetzli- chen Jahresurlaub. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Umzuschulende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs- arbeit leisten. § 7 Vergütungen 2) (siehe )
Unwirksamkeit einer Kündigung. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. § 6 Urlaub (siehe ) gen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür geeignet sind.