Lesefassung Musterklauseln

Lesefassung. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005
Lesefassung. Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Lesefassung Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K)
Lesefassung. Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006
Lesefassung. Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- bände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerk- schaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion, bzgl. der Maßgaben des lan- desbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Hamburger Krankenhäuser in das Tarifrecht der VKA vom 1. August 2018 zwischen der Arbeits- rechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und ver.di - Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg, und dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik. Die durchgeschriebene Fassung gibt den Stand vom 18. April 2018 wieder und ent- hält auch Änderungen, die ab April 2019 gelten, mit den Maßgaben des landesbe- zirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Hamburger Kranken- häuser in das Tarifrecht der VKA vom 1. August 2018 redaktionell angepasst wieder. Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) Xxx xxx Xxxxx Xxxxx 0 00000 Xxxxxxx xxx.xx-xxxxxxx.xx
Lesefassung. (2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die LUH in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen, effizienten und zielgerichteten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Erfüllung der Aufgaben der LUH hochwertig zu gewährleisten, um die Qualität von Forschung, Weiterbildung und insbesondere von Studium und Lehre an der LUH zu steigern. Hierfür stellt die Stiftung die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
Lesefassung. (4) 1Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,
Lesefassung. (3) 1Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 NHG danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 NHG vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 2Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 3Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf. 4Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. 5Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 3 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. 5Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann.
Lesefassung. (3) 1Die Stiftung ist an die „Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung“ (Bekanntmachung vom 27. Xxxx 2000, Nds. MBl. S. 290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. 2Satz 1 gilt sowohl für die übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag erst nach der Überführung der Universität in die Trägerschaft der Stiftung abgeschlossen wird. ³S. 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Lesefassung. 10 Schadenshaftung § 11 Übergangsvorschriften § 12 In-Kraft-Treten § 1 Status, Sitz, Dienstsiegel § 2 Stiftungsvermögen
Lesefassung. (2) 1Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und darf nicht belastet werden. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. 3Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. 4Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder zur Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.