Lichtbilder Musterklauseln

Lichtbilder. Bildmaterial im Sinne dieses Vertrages sind Lichtbildwerke bzw. Lichtbilder einschließlich aller Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbildwerke oder Lichtbilder hergestellt werden. Der Begriff erfasst Bilderzeugnisse des Autors, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Dies gilt insbesondere angesichts des gewählten Vermarktungsweges für jede Form digitalisierter Speicherung.
Lichtbilder. Der AN übergibt dem AG Lichtbilder in digitaler Form als Dateien im JPEG-Format. Lichtbil- der bzw. Fotos über den wesentlichen Bauablauf sind in digitaler Form (Auflösung mind. 1024 x 768 Pixel, 24 Farben) mit einer Digitalkamera zu fertigen und auf einem mit dem AG abgestimmten Datenträger spätestens zur Abnahme zu übergeben. Das Komprimierungsverhältnis bzw. die Bildqualität ist so zu wählen, dass durch die Kom- primierung keine für den Sachverhalt wesentlichen Bildinformationen verloren gehen. Licht- bilder sind von den wesentlichen Bauzuständen und wichtigen Einzelheiten zu fertigen, wo- bei diese gesondert für jede Bauwerkshälfte anzufertigen sind. Nachtragsangebote müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • Anspruchsgrundlage gem. VOB/B, z.B. § 2.5 oder § 2.6 mit eingehender Begründung • Erschöpfende Leistungsbeschreibung und Ausführungsort • Hinweise auf Teile der Urkalkulation Haupt- und Nachunternehmer • Leistungsansätze in Menge je Zeiteinheit • Nachweise der Preise von Baustoffen und Transportkosten Nachträge sind dem AG rechtzeitig vor der Ausführung anzukündigen. Eventuell anfallende Kosten für das Aufstellen eines Nachtrags-LV’s sind bei der Ankündi- gung zu berücksichtigen. Hierdurch wird dem AG eröffnet das Nachtrags-LV selbst zu er- stellen. Unterbleibt die Ankündigung dieser zuvor genannten Leistung, werden Mehrkosten hierfür nicht gesondert vergütet.
Lichtbilder. Wir sind berechtigt, Lichtbilder von gelieferten Anlagen und Materialien und Liegenschaften, auf denen diese aufgestellt und installiert sind, kostenlos für Werbezwecke einzusetzen. Bei Aufstellung von Bauschildern und dauerhafter Anbringung von Werbetafeln ist jedoch eine Absprache mit dem Kunden vorzunehmen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.