Common use of Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt Clause in Contracts

Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Rohstoffoder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. Abweichungen von den Bestellmengen können bis zu 10% ab 1.000 kg Warengewicht betragen und bis zu 25% unter 1.000 kg Warengewicht. Der Kunde akzeptiert dies im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Kunststoffindustrie. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und oder Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant Lieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, Gewalt eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Sales Contracts

Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Alternativ ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Rahmenmenge an Ware zu produzieren und dem Kunden die Ware zur Abnahme anzubieten oder auszuliefern. 5. Der Kunde hat für die von ihm bestellte Menge eine Abnahmepflicht. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Geringfügige Unterschreitungen des Lieferumfangs von nicht mehr als 10 % des Gesamtwertes der Lieferung sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Nachforderung oder zum Rücktritt vom ganzen Vertrag. Dies gilt auch für Überschreitungen des Lieferumfangs bis zu 10 %, wobei der Lieferant entsprechend der Mehrlieferung zu Kaufpreisnachforderungen berechtigt ist. Diese Regelung gilt auch für Teillieferungen. 7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen in einem solchen Fall nicht. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant Lieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. F:\10 Vertrieb\Verträge\GKV AGB deu 09-04-01.docx Stand:12.01.2018 Seite 2 Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. 3.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. 3.2 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. 3.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. 3.4 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. 3.5 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. 3.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten zurücktre- ten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. Sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen Abnahme- terminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Alternativ ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Rahmenmenge an Ware zu produzieren und dem Kunden die Ware zur Abnahme anzubieten oder auszuliefern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatz- ansprüche bestehen in einem solchen Fall nicht. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen MaterialbeistellungenMaterial- beistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferantsind wir, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 65. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferantberechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- Rohstoff oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für Lieferzeiten sind generell unverbindlich, es sei denn, in der Auftragsbestätigung wird ausdrücklich ein festes Lieferdatum bezeichnet oder ein festes Lieferdatum wird individuell vereinbart. In jedem Fall beginnt die Ausführung des Auftrages erforderlichen Lieferzeit erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat, insbesondere von ihm zu beschaffende technische Daten, Unterlagen, der Anzahlung Genehmigungen und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich istFreigaben beigebracht und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. 2. Wird Die Lieferung erfolgt ab Lager am Sitz des Lieferanten. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens etwaige Nacherfüllung. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Lieferanten Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht eingehaltenetwas anderes vereinbart ist, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtetLieferant berechtigt, eine angemessene Nachfrist die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu setzenbestimmen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch den Lieferanten. Dies gilt auch für Fälle des Verzugs und der Unmöglichkeit der Lieferung, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. 3. Teillieferungen sind zulässigDie Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, soweit zumutbarden Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 4. Erhält der Lieferant aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Lieferant seine Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer einer nur vorübergehenden Behinderung herauszuschieben oder im Falle einer wesentlichen Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Lieferant seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse wie rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Lieferanten schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung in Folge eines der vorstehend in Satz 1 und 3 genannten Fälle um mehr als einen Monat, so ist sowohl der Lieferant als auch der Kunde - unbeschadet des Fristsetzungserfordernisses für den Kunden und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche - berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist. 5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. 6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen mit vereinbarter oder verbindlich festgelegter Fertigungslosgröße ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist das Material für den gesamten Auftrag zu setzen beschaffen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder Schadensersatz nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu fordernseinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten. 57. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Lieferant eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,25 % des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferanten (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 8. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf Selbsthilfekauf gebunden, er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 69. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LieferantAuf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert. 10. Zu Teillieferungen, die Lieferung um die Dauer gesondert in Rechnung gestellt werden können, ist der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auchnur berechtigt, wenn - die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und - dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordernzusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderungerklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

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Samples: Allgemeine Zahlungs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LieferantLieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. B.: unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen- unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant Lieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen- unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten bestehen nicht. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt. 13.1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 23.2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 33.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 43.4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 53.5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 63.6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- Rohstoff oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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