Liefertermin. 4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
Liefertermin. 5.1. Zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Liefertermine sind bindend und unbedingt einzuhalten. Soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist die Lieferung ein Fixgeschäft.
5.2. Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern anderweitig vereinbart, ist der Eingang der Lieferung, die keiner Abnahme bedürfen, an der vereinbarten Empfangsstelle maßgebend.
5.3. Bei Lieferungen die eine Abnahme erfordern, sind Sie verpflichtet uns die Abnahmereife mitzuteilen. Sofern die Lieferung abnahmereif ist, werden wir die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen (als Werktage gelten Montag – Xxxxxxx, ausgenommen bayrische Feiertage) nach Eingang der Mitteilung der Abnahmereife abnehmen, sofern tatsächliche Abnahmereife vorliegt. Die Abnahme durch uns gilt als maßgeblicher Lieferzeitpunkt.
5.4. Die Abnahmefiktion gemäß § 640 II Satz 1 BGB wurde von den Vertragspartnern ausdrücklich ausgeschlossen. 5.4.1.Jegliche möglichen Verspätungen einer Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind uns unverzüglich durch Sie mitzuteilen. Wir unterliegen selbst sehr strengen Lieferterminen und sind für die Einhaltung dieser Lieferfristen auf die termingerechte Belieferung durch Sie angewiesen. Sofern nichts Anderweitiges zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde, können wir im Fall von Verzögerungen eine neue Frist zu Lieferung verbindlich setzen.
5.5. Bei Lieferverzug, den der Sie zu vertreten haben, haben Sie eine angemessene, von uns nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfalle durch das zuständige Gericht überprüft wird. Die Geltendmachung von Schadensersatz unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.
5.6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Sie nicht zur Teillieferung bzw. Teilleistung berechtigt. Eine vorbehaltlose Annahme durch uns stellt keinen Verzicht auf Rechte dar.
5.7. Wir prüfen jede vertragsgemäße Lieferung unmittelbar nach der Annahme durch eine strukturierte Überprüfung auf Korrektheit und Mangelfreiheit der Lieferung. Eine etwaige Rügeverpflichtung gemäß § 377 HGB durch uns beschränkt sich auf Mängel, die wir im Rahmen dieser Wareneingangskontrolle aufdecken. Alle Mängel die sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigen, werden wir Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung mitteilen.
5.8. Wir haben das Recht eine nicht ordnungsgemäße Lieferung an der Empfangsstelle zurückzuweisen. Sie übernehmen sämtliche Mehrkosten, die aufgrund einer...
Liefertermin. 1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Ver- sandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lie- ferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
Liefertermin. Die Angabe einer Lieferzeit ist für uns mangels besonderer Vereinbarung in keiner Weise bindend. Sie wird einem normalen Betriebsablauf zugrunde gelegt und dient lediglich zur Orientierung. Aus der Nichteinhaltung einer solchen Lieferzeit kann der Kunde keinerlei Rechte gegen uns herleiten. Wird eine Lieferfrist vertraglich vereinbart, so beginnt diese jedenfalls erst nach schriftlicher Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Kunden und nach Eingang sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen bei uns zu laufen. In der Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, während denen unser Kunde Ausdrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferfrist schriftlich zu vereinbaren. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx auf Wunsch des Kunden verschoben, so sind wir berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere Aufwendungen für bereits gekauftes Vormaterial, vorab zu berechnen.
Liefertermin. 4.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet.
4.2. Wird die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungstermine/-fristen unmöglich, so hat der AN den AG hiervon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen.
4.3. Der AG ist bei Lieferverzug zur Zurückweisung der Ware berechtigt. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom AN zu tragen.
4.4. Bei Lieferverzug ist der AN verpflichtet, je begonnener Kalenderwoche ein Pönale in Höhe von 2 % der Auftragssumme brutto zu bezahlen. Das Pönale ist unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, einen über das Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern.
4.5. Gleichgültig weshalb die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung eintrat, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder von dritter Stelle auf Kosten des AN Ersatz zu beschaffen. Für die Ersatzvornahme gilt Pkt. 9.5.
Liefertermin. 4.5.1 asello ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine müssen von asello nur dann eingehalten werden, wenn der Vertrags- partner zu den von asello angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, ins- besondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 4.2.2. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungs- verpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
4.5.3 Lieferverzögerungen die auf eine Obliegenheits- verletzung des Vertragspartners zurückzuführen sind, hat asello nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von asello führen.
Liefertermin. 6.1 Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass er die Lieferung/Leistung nicht zum Liefertermin erbringen kann, so hat er RWE – unbeschadet der Rechte von RWE – die Verzögerung sowie die Umstände, die zu der Verzögerung führen, so schnell wie möglich mitzuteilen.
Liefertermin. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragserteilung. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht termingerecht ausführen kann - unabhängig von den Ursachen der Verzögerung-, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Wird die Lieferzeit nicht eingehalten, so stehen EXCELLA die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist EXCELLA berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ferner hat EXCELLA das Recht nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn der Lieferant weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als selbstständige Erfüllung.
Liefertermin. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Massgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Waren oder die Einbringung von Leistungen bei der vom Besteller bestimmten Stelle. Erkennt der Lieferant die Möglichkeit von Verzögerungen, hat er dies dem Besteller sofort mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des Termins. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin anzunehmen. Gerät der Lieferant in Verzug, so schuldet er dem Besteller eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1% des Gesamtauftragswertes pro angefangener Woche des Verzugs, höchstens aber 5% des Gesamtauftragswertes. Die Konventionalstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch des Bestellers nicht angerechnet. Ist der Besteller an der Abnahme von Lieferungen oder Leistungen infolge von Umständen gehindert, die er nachweislich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch diese Umstände länger als 3 Monate nicht möglich, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Lieferanten in diesem Fall nicht zu.