Liefertermin Musterklauseln

Liefertermin. 4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
Liefertermin. 1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
Liefertermin. 4.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet.
Liefertermin. Die Angabe einer Lieferzeit ist für uns mangels besonderer Vereinbarung in keiner Weise bindend. Sie wird einem normalen Betriebsablauf zugrunde gelegt und dient lediglich zur Orientierung. Aus der Nichteinhaltung einer solchen Lieferzeit kann der Kunde keinerlei Rechte gegen uns herleiten. Wird eine Lieferfrist vertraglich vereinbart, so beginnt diese jedenfalls erst nach schriftlicher Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Kunden und nach Eingang sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen bei uns zu laufen. In der Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, während denen unser Kunde Ausdrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferfrist schriftlich zu vereinbaren. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx auf Wunsch des Kunden verschoben, so sind wir berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere Aufwendungen für bereits gekauftes Vormaterial, vorab zu berechnen.
Liefertermin. 5.1. Zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Liefertermine sind bindend und unbedingt einzuhalten. Soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist die Lieferung ein Fixgeschäft.
Liefertermin. 6.1 Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass er die Lieferung/Leistung nicht zum Liefertermin erbringen kann, so hat er RWE – unbeschadet der Rechte von RWE – die Verzögerung sowie die Umstände, die zu der Verzögerung führen, so schnell wie möglich mitzuteilen.
Liefertermin. 4.5.1 asello ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Liefertermin. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Massgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Waren oder die Einbringung von Leistungen bei der vom Besteller bestimmten Stelle. Erkennt der Lieferant die Möglichkeit von Verzögerungen, hat er dies dem Besteller sofort mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des Termins. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin anzunehmen. Gerät der Lieferant in Verzug, so schuldet er dem Besteller eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1% des Gesamtauftragswertes pro angefangener Woche des Verzugs, höchstens aber 5% des Gesamtauftragswertes. Die Konventionalstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch des Bestellers nicht angerechnet. Ist der Besteller an der Abnahme von Lieferungen oder Leistungen infolge von Umständen gehindert, die er nachweislich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch diese Umstände länger als 3 Monate nicht möglich, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Lieferanten in diesem Fall nicht zu.
Liefertermin. 3.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Dies gilt auch für Zwischentermine.