Liefertermin. 4.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet. 4.2. Wird die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungstermine/-fristen unmöglich, so hat der AN den AG hiervon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen. 4.3. Der AG ist bei Lieferverzug zur Zurückweisung der Ware berechtigt. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom AN zu tragen. 4.4. Bei Lieferverzug ist der AN verpflichtet, je begonnener Kalenderwoche ein Pönale in Höhe von 2 % der Auftragssumme brutto zu bezahlen. Das Pönale ist unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, einen über das Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. 4.5. Gleichgültig weshalb die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung eintrat, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder von dritter Stelle auf Kosten des AN Ersatz zu beschaffen. Für die Ersatzvornahme gilt Pkt. 9.5.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen, Einkaufs Und Lieferbedingungen
Liefertermin. 4.15.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Lieferfristen Liefer- fristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet.
4.25.2. Wird die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungstermine/-fristen Leistungstermine / -fristen unmöglich, so hat der AN den AG hiervon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen.
4.35.3. Der AG ist bei Lieferverzug zur Zurückweisung der Ware berechtigtberech- tigt. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom AN zu tragen.
4.45.4. Bei Lieferverzug ist der AN verpflichtet, je begonnener Kalenderwoche Kalender- woche ein Pönale in Höhe von 2 % der Auftragssumme brutto Bruttobestellsumme zu bezahlen. Das Pönale ist unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Unabhängig Unab- hängig davon ist der AG berechtigt, einen über das Pönale hinausgehenden hin- ausgehenden Schadenersatz zu fordern.
4.55.5. Gleichgültig weshalb die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung eintrat, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher gesetz- licher Ansprüche, berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder von dritter Stelle auf Kosten des AN Ersatz zu beschaffen. Für die Ersatzvornahme gilt Pkt. 9.511.4.
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Samples: General Terms and Conditions
Liefertermin. 4.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet.
4.2. Wird die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungstermine/-fristen Leistungstermine /-fristen unmöglich, so hat der AN den AG hiervon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen.
4.3. Der AG ist bei Lieferverzug zur Zurückweisung der Ware berechtigt. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom AN zu tragen.
4.4. Bei Lieferverzug ist der AN verpflichtet, je begonnener Kalenderwoche ein Pönale in Höhe von 2 % der Auftragssumme brutto Bruttobestellsumme zu bezahlen. Das Pönale ist unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, einen über das Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern.
4.5. Gleichgültig weshalb die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung eintrat, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher AnsprücheAnsprü- che, berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder von dritter Stelle auf Kosten des AN Ersatz zu beschaffen. Für die Ersatzvornahme gilt Pkt. 9.59.4.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen