Liefertermin. 1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag. 2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Ver- sandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist. 3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. 4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lie- ferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Liefertermin. 1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Ver- sandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen Verzugs- folgen aus, es sei denn, dass daß die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lie- ferungen Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
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Liefertermin. 1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Ver- sandpapiere Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lie- ferungen Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
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Liefertermin. 1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen -fristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Ver- sandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen Verzugs- folgen aus, es sei denn, dass daß die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme An- nahme verspäteter Lie- ferungen Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
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