Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages. 2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird. 3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. 4. Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages 5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er sich in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Ver- pflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten Vor- lieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
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Samples: General Terms and Conditions for the Manufacture and Sale of Boats
Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbartEin vom Lieferanten angegebener Liefertermin versteht sich, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss vorbehaltlich einer schriftlichen und ausdrücklich festgelegten Bestimmung, dass es sich um einen endgültigen Liefertermin handelt, lediglich als voraussichtlicher Termin. Der Lieferant ist, auch bei einem vereinbarten endgültigen Liefertermin, nur dann in Verzug, wenn er vom Auftraggeber schriftlich in Verzug gesetzt worden ist. Aus der Überschreitung des Vertragesvereinbarten Liefertermins leitet sich in keinem Falle ein Anspruch auf Schadenersatz ab. Darüber hinaus hat der Auftraggeber bei einer Auflösung des Vertrages keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Überschreitung der bei der Inverzugsetzung gesetzten angemessenen Frist wird vorsätzlich bzw. durch grobes Verschulden des Lieferanten verursacht.
2. Ändert Die Fristbindung des Lieferanten an einen vereinbarten endgültigen Liefertermin entfällt, wenn der Auftraggeber Änderungen an den Spezifikationen der Arbeit, der Sache bzw. des Produktes oder erweitert sich der Arbeits- Dienstleistungen vornehmen lassen möchte oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kundener den in Abs. 1, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre GültigkeitArt. Der Kunde kann jedoch verlangen11 genannten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen nicht nachkommt, es sei denn, dass eine neue, dem Umfang die geringfügige Bedeutung der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wirddie geringfügige Unterbrechung den Lieferanten vernünftigermaßen nicht zu einer Änderung der ursprünglich von ihm zeitlich geplanten Einsatzmöglichkeit der Produktionskapazitäten zwingt.
3. Der Kunde kann Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrages durch den Lieferanten gehalten, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, eine fristgerechte Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die unverzügliche Beantwortung der Fragen des Lieferanten, die Vermeidung mangelhafter Lieferungen gemäß Abs. 2 von Art. 6 und die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangender in Abs. 1, wenn er Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzwArt. nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt11 und Abs. Gleiches gilt1 und 2, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindetArt. 17 vorliegenden Lieferbedingungen genannten Bestimmungen.
4. Sowohl Bei einer Nichteinhaltung der im Betrieb vorigen Absatz dieses Artikels und der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle in Abs. 3 von höherer GewaltArt. Streiks 7 genannten Bestimmungen durch den Auftraggeber ist ein vereinbarter endgültiger Liefertermin nicht mehr bindend und / oder Aussperrungenist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer weiteren schriftlichen Inverzugsetzung durch den Lieferanten bedarf. Der Lieferant ist dann, ungeachtet der ihm laut Gesetz zustehenden Rechte, befugt, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des VertragesVertrages so lange aufzuschieben, bis der Auftraggeber diesen Verzug beseitigt hat. Danach wird der Lieferant den Vertrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit Auch wenn von einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich Aufschiebung der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf durch den Lieferanten aufgrund eines anderen als in vorstehendem Abs. 4 genannten Versäumnisses des Auftraggebers die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich Rede ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichtenwird die Lieferfrist um den Zeitraum der Aufschiebung verlängert.
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Samples: Lieferbedingungen
Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich ursprüngliche vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen seine Mitwirkungshandlungen, die als solche in dem Umbau oder die Reparatur des Bootes betreffenden Vertrag oder in einer Anlage zu demselben aufgeführt sind, nicht fristgerecht bzw. zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. , Streiks und / und/oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - – bis zum Wegfall der höheren Gewalt - – von der Erfüllung des Vertrages
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / und/oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende entstehenden Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- Roh und Hilfsstoffen, soweit diese dieses aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über eine derartige Vereinbarungen Verhinderung zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Umbau Und Die Reparatur Von Booten
Liefertermin. 1. ) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. ) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen ur- sprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste angepass- te Lieferfrist festgelegt wird.
3. ) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er sich in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. ) Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung Erfül- lung des Vertrages
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich hinsicht- lich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefertermin. 15.1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
25.2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
35.3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen seine Mitwirkungshandlungen, die als solche in dem den Umbau oder die Reparatur des Bootes betreffenden Vertrag oder in eine Anlage zu demselben aufgeführt sind, nicht fristgerecht bzw. zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
45.4. Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. , Streiks und / und/oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - – bis zum Wegfall der höheren Gewalt - – von der Erfüllung des Vertrages
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt gleichgestellt, die für die Werft und / und/oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten Vorlieferanten, verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Umbau Und Die Reparatur Von Booten
Liefertermin. 1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag Ver- trag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste ange- passte Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht be- zeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmtvornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Sowohl Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. Nicht von der Werft zu vertreten sind, sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder AussperrungenAussperrun- gen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages.
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
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