Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt Musterklauseln

Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt. Die angegebenen Termine sind verbindlich. Anlieferungen können ohne gesonderte Vereinbarung nur während der allgemeinen Arbeitszeiten erfolgen. Über diese hat sich der Verkäufer im Zweifel vorab zu erkundigen. Wird ein Termin durch Verzug des Verkäufers nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wenn der Käufer von seinem Recht zum Rücktritt keinen Gebrauch macht, bleibt der Verkäufer zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den Käufer schließt nicht dessen Recht aus, Schadensersatzansprüche wegen Verzugs geltend zu machen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich von allen bekannten Umständen zu verständigen, welche die Einhaltung der Termine infrage stellen können. Bei der Lieferung von Baustoffen, die auftragsgemäß kurzfristig auf Abruf nach Baufortschritt erfolgen soll („just-in-time“), kann der Käufer auf Kosten des Verkäufers im Falle einer schuldhaften Verzögerung einen Deckungskauf tätigen, soweit dies für den Baufortschritt erforderlich oder nach kaufmännischen Gesichtspunkten geboten ist. Der Käufer kann den Deckungskauf erst tätigen, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, nicht in der Lage zu sein, binnen zwei Stunden nachliefern zu können oder tatsächlich nicht in dieser Zeit nachliefert oder keine Erklärung innerhalb dieser Frist abgibt. Weitergehende Rechte, insbesondere aus den Grundsätzen des Fixhandelskaufes, bleiben unberührt. Zum ersatzfähigen Schaden des Käufers gehören alle ihm entstehenden Kosten, Aufwendungen oder sonstige finanzielle Belastungen, insbe- sondere auch Stillstandskosten sowie Kosten einer Bauzeitenverzögerung, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereig- nisse/Umstände befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Ver- hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Regelungen zur höheren Gewalt finden entsprechend Anwendung, wenn (a) ein Ereignis höherer Gewalt andauert, die Parteien...
Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt. Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Zugesagte Xxxxxxxxxxxxx berechtigen customer order accepted by NEUMAN with the explicit written consent from NEUMAN.

Related to Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.