Lieferung/Verpackung Musterklauseln

Lieferung/Verpackung. 1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
Lieferung/Verpackung. 3.1. Wenn und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lie- ferungen „DDP“ (Incoterms) am Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht an- gegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäfts- sitz in Hersbruck zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist zugleich auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Bei Expressversand auf unsere Veranlassung darf nur die Differenz zwischen Fracht- und Expresskosten berechnet werden.
Lieferung/Verpackung. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei und auf seine Gefahr an die Laderampe unseres Lagers in (nach unserer Xxxx) Ried im Innkreis, Rottenmann oder Pram, wenn von uns nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Ablieferungsort verlangt wird. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungsund Zustellart. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendungen von Verpackungsmaterial ist der berechnete Wert in voller Höhe gutzuschreiben; die Rücksendung erfolgt unfrei.
Lieferung/Verpackung. 1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten fracht- und spesenfrei an die vom Besteller angegebene Empfangsstelle. Hat der Besteller ausnahmsweise gemäß besonderer Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die vom Besteller vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für den Besteller günstigste Beförderung- und Zustellart.
Lieferung/Verpackung. 1. Geliefert wird auf der Basis der Klausel FCA gemäß INCOTERMS® 2010. Erfüllungsort und Gefahrenübergang regeln sich ebenfalls gemäß des genannten INCOTERMS® 2010.
Lieferung/Verpackung. 4.1 Für alle Lieferungen gelten die Incoterms 2020 DDP (Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt) als vereinbart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart.
Lieferung/Verpackung. Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle im Stadtgebiet Zürich oder naher Agglomeration sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst- und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
Lieferung/Verpackung. 4.1 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Verein- barung erfolgen die Lieferungen des Lieferan- ten DDP (Delivered, Duty Paid - Incoterms 2020) und bei Seefrachtware CIF (Cost, Insurance and Freight - Incoterms 2020).
Lieferung/Verpackung. 5.1 Die Parteien vereinbaren mit den Regelungen der Anlage Qualitätssicherungsvereinbarung eine „Null-Fehler-Qualität“. Eine Wareneingangsprüfung findet nur in dem in Nr. 7.1.1. aufgeführten Rahmen statt
Lieferung/Verpackung. 6.1.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers an die vom Auftraggeber bestimmte Verwendungsstel- le und ist der beauftragten Stelle und Empfangsstelle rechtzeitig, spätestens 2 Werktage vor Lieferung, be- kanntzugeben. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf ei- xxxx Xxxxxx Sorge zu tragen. Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Die Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts Anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Ist eine Rückgabe vereinbart, werden sie in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befinden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftragnehmer. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Um- verpackungen und Verkaufsverpackungen nach dem Verpackungsgesetz wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts Anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Er- stattung der Mietgebühren.