Liquidierung von Teilfonds oder Aktienklassen Musterklauseln

Liquidierung von Teilfonds oder Aktienklassen. Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates, alle Aktien an einem Teilfonds unter bestimmten, in dem Kapitel “Rücknahme von Aktien” beschriebenen Umständen zurückzunehmen, kann die Gesellschafterversammlung eines Teilfonds auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss auf einer solchen Gesellschafterversammlung das Kapital der Gesellschaft durch Rücknahme von an einem Teilfonds ausgegebenen Aktien reduzieren und den Nettoinventarwert ihrer Aktien an die Aktionäre auskehren (wobei die tatsächlichen Realisierungspreise der Anlagen ebenso wie die Realisierungskosten im Zusammenhang mit dieser Rücknahme berücksichtigt werden), dies zu dem Nettoinventarwert, wie er zu dem Bewertungstag, an welchem der Beschluss wirksam wird, bestimmt wird, vorausgesetzt, die Gesellschafterversammlung bestimmt, dass die Gesellschaft bis zu dem Bewertungstag, an welchem der Beschluss wirksam wird, Rücknahme- und Umtauschanträge abwickelt Nicht zurückgenommene oder umgetauschte Aktien werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des entsprechenden Teilfonds an dem Tage umgetauscht, an welchem der Beschluss wirksam wird. Auf den Gesellschafterversammlungen der Aktionäre der betreffenden Teilfonds ist grundsätzlich ein Anwesenheitsquorum nicht erforderlich und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gefasst. Aktionäre von Namensaktien der betroffenen Teilfonds von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen im Falle des Umtausches von Aktien einen Monat vor Inkrafttreten der Beschlüsse schriftlich in Kenntnis gesetzt. Etwaige Liquidationserlöse bzw. Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös, welche nicht innerhalb von 9 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zur Auflösung an die Aktionäre verteilt werden konnten, werden bei der "Caisse de Consignation" in Luxemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.

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