Befugnisse des Verwaltungsrates Musterklauseln

Befugnisse des Verwaltungsrates. Dem Verwaltungsrat kommen die Befugnisse, Rechte und Pflichten gemäss OR, den Statuten, dem Organisationsreglement sowie diesem Vertrag zu.
Befugnisse des Verwaltungsrates. Übertragung von Befugnissen Zeichnungs- berechtigung
Befugnisse des Verwaltungsrates. 1 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Überwachung der Geschäftsführung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Organisations-Reglement einem anderen Organ der Gesell- schaft übertragen sind. 2 Der Verwaltungsrat kann Befugnisse und die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben nach Massgabe eines Organisationsreglements an Mitglieder, Ausschüsse oder Dritte, die nicht Aktionäre sein müssen (die Geschäftsleitung), übertragen, soweit sie nicht durch zwingende ge- setzliche oder statutarische Bestimmungen ihm zugeordnet sind. Er ordnet die entsprechenden Vertragsverhältnisse. 3 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; 2. Festlegung der Organisation; 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Per- sonen, Regelung der Zeichnungsberechtigung und Festsetzung ihrer Befugnisse; 5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungsberichtes sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
Befugnisse des Verwaltungsrates. If the Chairman is not able to continue to hold office or if the Company does not have a Chairman capable of acting and of holding office for other reasons, then the Board of Directors shall appoint one of its members as Chairman until the next ordinary General Meeting; the calling of a General Meeting in accordance with Art. 726 paragraph 2 of the Swiss Code of Obligations is re- served.
Befugnisse des Verwaltungsrates. Art. 19 Powers of the Board of Directors (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Überwachung der Geschäftsführung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. (1) The Board of Directors is entrusted with supreme man- agerial responsibility for the Company and with the su- pervision of its conduct of business. The Board repre- sents the Company to the outside world, and attends to all matters that are not assigned by law, the Articles of Association or the Company bylaws to another execu- tive body of the Company. (2) Im Rahmen seiner Befugnisse und Aufgaben und der damit verbundenen Entscheidfindung berücksichtigt der Verwaltungsrat die kurz- und langfristigen Interessen der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Zulieferer sowie den Zweck der Gesellschaft gemäss Artikel 2 Abs. 3 dieser Statuten, wesentliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt zu erzielen, sowie die Auswirkungen ihres Handelns gegenüber den relevanten Interessengruppen, unter anderem (i) ihren Aktionärinnen und Aktionären, (ii) ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, (iii) ihre Kunden, (iv) der Regionen und Gemeinschaften, in denen sie tätig sind, und (v) der Umwelt. Nichts in diesem Art. 19 Abs. 2, weder ausdrücklich noch stillschweigend, ist dazu bestimmt, oder soll, einer (2) In connection with its powers and responsibilities and the decision processing ensuing therefrom, the Board of Directors shall take into account the short- and long- term interests of the Company, its subsidiaries and their suppliers, and the purpose of the Company pur- suant to Article 2 para. 3 to create a positive impact on society and the environment as well as the impact of their actions towards the relevant stakeholders, amongst others: (i) their shareholders, (ii) their em- ployees and their workforce, (iii) their customers, (iv) the regions and communities in which they are ac- tive and (v) the environment. Nothing in this Art. 19 para. 2, whether expressly or implicitly, is intended to or shall create or grant any right or any cause of action to, by or for any person (other than the Company). Person (mit Ausnahme der Gesellschaft) ein Recht oder einen Klagegrund (zu) verschaffen oder (zu) gewähren. (3) Der Verwaltungsrat kann Befugnisse und die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben nach Massgabe eines...
Befugnisse des Verwaltungsrates. Powers of the Board of Directors
Befugnisse des Verwaltungsrates. Art. 19 Powers of the Board of Directors (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Überwachung der Geschäftsfüh- rung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und be- sorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem ande- ren Organ der Gesellschaft übertragen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann Befugnisse und die Ge- schäftsführung oder einzelne Teile derselben nach Massgabe eines Organisationsreglements an Mitglie- der, Ausschüsse oder Dritte, die nicht Aktionäre sein müssen (Geschäftsleitung), übertragen, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche oder statutarische Bestimmungen ihm zugeordnet sind. Der Verwal- tungsrat ordnet die entsprechenden Vertragsverhält- nisse. (3) Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; 2. Festlegung der Organisation; 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Fi- nanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 4. Ernennung und Abberufung der mit der Ge- schäftsführung und der Vertretung betrauten Personen, Regelung der Zeichnungsberechti- gung und Festsetzung ihrer Befugnisse; 5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle- mente und Weisungen; (1) The Board of Directors is entrusted with supreme managerial responsibility for the Company and with the supervision of its conduct of business. The Board represents the Company to the outside world, and attends to all matters that are not assigned by law, the Articles of Association or the Company bylaws to another executive body of the Company. (2) The Board of Directors may delegate powers and the management of the Company or individual parts thereof, as set forth in the bylaws, to members, com- mittees or to third parties who need not be share- holders (Group Executive Board), provided such af- fairs are not inalienably assigned to it by law or the Articles of Association. The Board shall regulate the corresponding contractual relations. (3) The Board of Directors has the following inalienable responsibilities: 1. supreme managerial responsibility for the Com- pany and for issuing the necessary directives; 2. determining the Company organization; 3. the overall structure of the accounting system, financial control and financial planning; 4. the appointment and dismissal of those persons responsible for the conduct of bu...
Befugnisse des Verwaltungsrates. I.a. obliegen dem Verwaltungsrat folgende Befugnisse und/oder Pflichten: • Nominierung des Präsidenten und des Vize-Präsidenten; • Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; • Beurteilung sämtlicher Aktivitäten und Einleitung aller Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des Fonds; • Aufbereitung: i) der jährlichen Bilanzen, Haushaltspläne und Schlussbilanzen nach Art. 18, die der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen;
Befugnisse des Verwaltungsrates. (1) The board of directors ("Board of Directors") shall con- sist of at least three members. The Chairman and the other members of the Board of Directors shall be elected by the General Meeting on an individual basis for a term of one year, ending with the end of the next Ordinary General Meeting. Re-election is permitted. (2) The Board of Directors shall constitute itself, subject to the applicable provisions of law and of these Articles of Association. (3) If the Chairman is not able to continue to hold office or if the Company does not have a Chairman capable of acting and of holding office for other reasons, then the Board of Directors shall appoint one of its members as Chairman until the next ordinary General Meeting; the calling of a General Meeting in accordance with Art. 726 paragraph 2 of the Swiss Code of Obligations is re- served.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen