Rücknahme von Aktien Musterklauseln

Rücknahme von Aktien. Aktien an der Gesellschaft können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen zurückgegeben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Aktionär bei der Rückgabe von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Jeder Aktionär kann vom jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien verlangen. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert der Aktien des jeweiligen Teilfonds ("Rücknahmepreis"). Sofern eine Rücknahmeprovision erhoben wird, wird dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Im Falle der Belastung eines Rücknahmeabschlags ist der Rücknahmepreis der Nettoinventarwert pro Aktie abzüglich des Rücknahmeabschlags. Aktionäre, welche die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer Aktien wünschen, müssen einen schriftlichen Antrag an die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle oder die Zahl- oder Vertriebsstellen richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme sowie ggf. ausgegebene Zertifikate beizufügen. Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg. Der Rücknahmepreis wird in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds ausgezahlt. Der Rücknahmepreis kann den zum Zeitpunkt der Zeichnung oder des Kaufs gezahlten Preis unter- oder überschreiten. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. ...
Rücknahme von Aktien. Für die Rücknahme von Aktien gelten grundsätzlich die Ausführungen in Abschnitt 1.19. Der Orderannahme- schluss für die Rücknahme von Aktien am Teilgesellschaftsvermögen ist 16:00 Uhr. Der Orderannahmeschluss kann jederzeit geändert werden.
Rücknahme von Aktien. Aktionäre können bei einem Fonds die Rücknahme ihrer Aktien mit Wirkung zu einem beliebigen Handelstag zu dem am relevanten Bewertungstag ermittelten Nettovermögenswert beantragen (jeweils bereinigt um alle gegebenenfalls erforderlichen Beträge, wie beispielsweise Rücknahmegebühren). Bei der Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie für einen Fonds kann der Verwaltungsrat im eigenen Ermessen an jedem Handelstag, an dem erhebliche oder wiederkehrende Nettorücknahmen von Aktien eines Fonds verzeichnet werden, den Rücknahmepreis durch die Anwendung einer Rücknahmegebühr in Höhe von bis zu 1% korrigieren, um anfallende Transaktionskosten abzudecken und den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Fonds und die Aktienbestände der übrigen Aktionäre zu erhalten. Die Rücknahme von Fondsaktien kann an jedem beliebigen Handelstag erfolgen (ausgenommen wenn der Handel wie im Abschnitt «Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» ausgesetzt wurde), jeweils zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Aktie. Einzelheiten zur Rücknahme von Aktien sind ebenfalls im Prospektzusatz der einzelnen Fonds dargelegt. Die Verwaltungsstelle wird die Rücknahmeerlöse (sofern zutreffend) innerhalb einer im betreffenden Prospektzusatz spezifizierten Frist nach Ablauf der Frist für den Eingang von Rücknahmeanträgen der an die betreffenden Aktionäre weiterleiten. Wenn die ausstehenden Rücknahmeanträge der Aktionäre eines Fonds an einem Handelstag insgesamt 10% oder mehr aller an diesem Handelstag in Umlauf befindlichen Aktien eines Fonds ausmachen, hat der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen das Recht, überschüssige Anträge auf die Rücknahme von an diesem Tag im Umlauf befindlichen Aktien abzulehnen. Lehnt der Verwaltungsrat die Rücknahme von Aktien aus diesem Grund ab, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Rücknahmeanträge am betreffenden Datum. Nicht zurückgenommene Aktien, deren Rücknahme beantragt wurde, werden so lange anteilig von einem Handelstag zum nächsten zur Rücknahme vorgetragen, bis alle Aktien gemäß dem ursprünglichen Rücknahmeantrag zurückgenommen wurden, wobei der Fonds nicht verpflichtet ist, an einem Handelstag mehr als 10% der ausstehenden Aktien zurückzunehmen. Ein Fonds kann alle im Umlauf befindlichen Aktien einer beliebigen Klasse zurücknehmen, wenn die Aktionäre der betreffenden Klasse bei einer sie betreffenden Hauptversammlung einen Sonderbeschluss für die Rücknahme verabschieden, oder wenn di...