Common use of Lohnabtretungen Clause in Contracts

Lohnabtretungen. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeit- nehmer künftige Lohnforderungen soweit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unpfändbaren Betrag fest. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Ver- bindlichkeiten sind nichtig.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen

Lohnabtretungen. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen soweit so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Art. 93 des Bundesgesetzes Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unpfändbaren Betrag fest. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Ver- bindlichkeiten sind nichtig.zur

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnabtretungen. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen soweit so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) unpfändbaren Betrag fest. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Ver- bindlichkeiten ande- rer Verbindlichkeiten sind nichtig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnabtretungen. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen soweit so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz Wohn- sitz des Arbeitnehmers den nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung Schuldbetreibungs- und Konkurs Konkursgesetzes (SchKG) unpfändbaren Betrag fest. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Ver- bindlichkeiten ande- rer Verbindlichkeiten sind nichtig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnabtretungen. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen soweit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen Antrag eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers den nach Art. 93 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unpfändbaren Betrag fest. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten sind nichtig.

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Samples: Anstellungsbedingungen

Lohnabtretungen. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeit- nehmer Ar- beitnehmer künftige Lohnforderungen soweit so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers Arbeit- nehmers den nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) unpfändbaren Betrag fest. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Ver- bindlichkeiten ande- rer Verbindlichkeiten sind nichtig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag