Jahresarbeitszeit Musterklauseln

Jahresarbeitszeit. 1 Die Jahresarbeitszeit (JAZ) ist die brutto Sollarbeitszeit im Kalenderjahr [vor Abzug der generellen (wie bezahlte Feiertage) und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst und Weiterbildungstage, u.a.m.], während welcher der Arbeitnehmende seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Jahresarbeitszeit. 1 Mitarbeitende mit Jahresarbeitszeit haben die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung zu erbringen.
Jahresarbeitszeit. Die Jahresarbeitszeit basiert auf variablen Tages-, Wochen- und Monatsarbeits- zeiten. Das Modell kann insbesondere in Bereichen mit starken Schwankungen des Arbeitsvolumens angewendet werden. Die Jahressoll-Arbeitszeit wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad festge- legt. Der monatlich ausbezahlte Lohn richtet sich nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit. Die Organisationsbereiche planen jährlich die voraussichtlichen monatlichen Soll-Arbeitszeiten und teilen sie der/dem Mitarbeitenden schriftlich mit. Die Festlegung der Soll-Arbeitszeit pro Monat erfolgt in gegenseitiger Absprache; Änderungen sind den Mitarbeitenden in der Regel zehn Tage im Voraus mitzu- teilen. Am Jahresende darf der Zeitsaldo, mit Ausnahme bei länger dauernden Abwe- senheiten wegen Krankheit oder Unfall, +100 Stunden und –50 Stunden nicht übersteigen. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollen allfällige Plus- oder Minusstunden innerhalb der Kündigungsfrist kompensiert werden.
Jahresarbeitszeit. 210 Grundsatz
Jahresarbeitszeit. Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60 Stun- den (inklusive Überstunden) vereinbart. Diese ist, wenn die folgenden Punkte nichts anderes bestim- men, auf die Xxxx Xxxxxx bis Samstag, im Schicht- dienst auf die Xxxx Xxxxxx bis Sonntag, zu vertei- len. Nicht vom Durchrechnungszeitraum eines Jahres betroffen sind an Sonn- und Feiertagen geleistete Stunden, welche als Überstunden samt entspre- chenden Zuschlägen zu vergüten sind. Dies gilt nicht für den Schichtdienst.
Jahresarbeitszeit. Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeit- raum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittä- tigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger. Bei Ein- beziehungsweise Austritten während des Zwölfmonatszeit- raums erfolgt eine Berechnung der anteiligen Jahresarbeitszeit nach vollen Kalendermonaten sowie nach Arbeitstagen in angebrochenen Kalendermonaten. Dies gilt entsprechend für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht. Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleichbleibendes monat- liches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt. Monatlich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend. Die Arbeitszeit wird dokumentiert und der/die Beschäftigte erhält auf Wunsch einen entsprechenden monatlichen Bericht. Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt sowie Zeiten mit Entgeltfortzahlun- gen werden bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit pro Tag mit der Regelarbeitszeit des/der Beschäftigten pro Arbeitstag angerechnet. Bei Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt wird das Arbeitsentgelt entspre- chend gekürzt. Existierende Minusstunden am Ende des Zwölfmonatszeitraums ver- fallen. Im Falle des Ausscheidens eines/einer Beschäftigten ist in glei- xxxx Xxxxx zu verfahren.
Jahresarbeitszeit. 1Mitarbeitende mit Jahresarbeitszeit haben die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung zu erbringen. 2Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minus- stunden und 200 Plusstunden überschreiten. 3Die geleistete Arbeit wird jährlich einmal saldiert. Im Zeitpunkt der Saldie- rung soll der Zeitsaldo 50 Minusstunden und 100 Plusstunden nicht über- schreiten. 4Weist der Zeitsaldo zum Zeitpunkt der Saldierung ausnahmsweise mehr als 100 Plusstunden auf, treffen Arbeitgeberin und Mitarbeitende für das Folgejahr geeignete Massnahmen zur Reduktion des Zeitsaldos. Auf die nachfolgende Jahresperiode können maximal 100 Stunden übertragen werden. Der 100 Stunden übersteigende Saldo wird ausbezahlt. 5Liegt der Zeitsaldo zum Zeitpunkt der Saldierung über der Maximalzahl von 50 Minusstunden, verfallen die dieses Maximum übersteigenden Minusstunden zulasten der Arbeitgeberin. Ist der negative Zeitsaldo auf den Wunsch und/oder das Verhalten der Mitarbeiterin bzw. des Mitar- beiters zurückzuführen, wird der gesamte negative Zeitsaldo auf die nach- folgende Jahresperiode übertragen. 6Arbeitgeberin und Mitarbeitende können vereinbaren, dass ein positiver Zeitsaldo auf ein Zeitsparkonto gemäss Ziff. 2.11.4 übertragen wird. In Ausnahmefällen können Arbeitgeberin und Mitarbeitende die Auszahlung eines positiven Zeitsaldos vereinbaren.
Jahresarbeitszeit. Die Arbeitszeit aller Beschäftigten im KiB ist als Jahresarbeitszeit-Konto zu sehen, das möglichst am Ende eines jeden Kalenderjahres , bei Beschäftigten in Grundschulen zum 31.07. des jeweili- gen Jahres ausgeglichen sein soll. Für alle Beschäftigten außer den Mitgliedern des Betriebsra- tes und der*dem Vorständ*in gilt, dass auf Anordnung der*des Vorgesetzten oder in Absprache mit dieser*diesem die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit unter- oder überschritten werden kann. Fahrtzeiten zur Arbeit sind keine Arbeitszeiten. Dies gilt auch, wenn die Arbeit an einem anderen Ort innerhalb Oldenburgs aufgenommen wird (z.B. in der Geschäftsstelle, bei einer Fortbildung, Supervision oder Fachberatung) oder wenn nach einer Pause von mehr als 30 Minuten der Ar- beitsort erneut angefahren wird (z.B. Feste oder Elternabende in der Einrichtung). Fahrtzeiten zum Erreichen von Dienstorten außerhalb Oldenburgs inklusive des Rückweges sind Arbeitszeiten, soweit sie von der*dem Vorgesetzten angeordnet/bewilligt wurden. Angeordnete/bewilligte Fahrtzeiten zwischen zwei Dienstorten ohne Unterbrechung der Dienstzeit sind Arbeitszeit. Aus betrieblichen Gründen nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderarbeit wird in das Folgejahr übertragen oder vergütet und ausgezahlt. Kann Mehr- oder Minderarbeit ausscheidender Mitar- beiter*innen nicht mehr ausgeglichen werden, wird die Mehrarbeit vergütet und ausgezahlt. Die Arbeitszeitkonten werden von den Vorgesetzten monatlich kontrolliert und der Personalein- satz wird so angepasst, dass möglichst wenig Mehr- oder Minderarbeit entsteht.
Jahresarbeitszeit. 1. Die Tarifparteien vereinbaren ein Jahresarbeitszeitkonto.
Jahresarbeitszeit. Für das Kalenderjahr 2019 gilt eine Jahresarbeitszeit von Rhätische Bahn Gewerkschaft des Verkehrspersonals – SEV transfair – der Personalverband des Service Public Personalentwicklung