Jahresarbeitszeit. 1 Die Jahresarbeitszeit (JAZ) ist die brutto Sollarbeitszeit im Kalenderjahr [vor Abzug der generellen (wie bezahlte Feiertage) und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst und Weiterbildungstage, u.a.m.], während welcher der Arbeitnehmende seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
2 Die Jahresarbeitszeit beträgt brutto: JAZ jahresdurch- schnittlich monatlich jahresdurch- schnittlich wöchentlich 2164 180.33 41,5 Jahreskalendertage 7 = 52.14 Wochen jahresdurchschnittliche Wochenstunden = JAZ und durchschnittliche Monatsstunden.
3 Die jahresdurchschnittliche Sollarbeitszeit gemäss Absatz 2 ist massgebend zur Berechnung - der monatlich fixen Lohnzahlungen an Arbeitnehmende im Stundenlohn, - des dreizehnten Monatslohnes für Arbeitnehmer im Stundenlohn, - der Ferien, Feiertage, bei Krankheit oder Unfall und während Militär- oder Zivilschutzdienst sowie Kurzarbeit, - sowie bei anderen ganztägigen Absenzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4 Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Für unentschuldigte Absenzen verliert der Arbeitnehmende den Lohnanspruch und schuldet dem Arbeitgeber pro Tag Arbeitsversäumnis eine Entschädigung von 2% des normalen Monatslohnes. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Forderung dem Arbeitnehmenden anzumelden und bei der nächsten Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen.
5 Bei Teilzeitanstellungen ist die Jahresarbeitszeit in Stunden oder in Prozenten der Jahreslohnsumme schriftlich festzuhalten.
Jahresarbeitszeit. 1 Mitarbeitende mit Jahresarbeitszeit haben die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung zu erbringen.
Jahresarbeitszeit. Die Jahresarbeitszeit basiert auf variablen Tages-, Wochen- und Monatsarbeits- zeiten. Das Modell kann insbesondere in Bereichen mit starken Schwankungen des Arbeitsvolumens angewendet werden. Die Jahressoll-Arbeitszeit wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad festge- legt. Der monatlich ausbezahlte Lohn richtet sich nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit. Die Organisationsbereiche planen jährlich die voraussichtlichen monatlichen Soll-Arbeitszeiten und teilen sie der/dem Mitarbeitenden schriftlich mit. Die Festlegung der Soll-Arbeitszeit pro Monat erfolgt in gegenseitiger Absprache; Änderungen sind den Mitarbeitenden in der Regel zehn Tage im Voraus mitzu- teilen. Am Jahresende darf der Zeitsaldo, mit Ausnahme bei länger dauernden Abwe- senheiten wegen Krankheit oder Unfall, +100 Stunden und –50 Stunden nicht übersteigen. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollen allfällige Plus- oder Minusstunden innerhalb der Kündigungsfrist kompensiert werden.
Jahresarbeitszeit. Die Arbeitszeit aller Beschäftigten im KiB ist als Jahresarbeitszeit-Konto zu sehen, das möglichst am Ende eines jeden Kalenderjahres , bei Beschäftigten in Grundschulen zum 31.07. des jeweili- gen Jahres ausgeglichen sein soll. Für alle Beschäftigten außer den Mitgliedern des Betriebsra- tes und der*dem Vorständ*in gilt, dass auf Anordnung der*des Vorgesetzten oder in Absprache mit dieser*diesem die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit unter- oder überschritten werden kann. Fahrtzeiten zur Arbeit sind keine Arbeitszeiten. Dies gilt auch, wenn die Arbeit an einem anderen Ort innerhalb Oldenburgs aufgenommen wird (z.B. in der Geschäftsstelle, bei einer Fortbildung, Supervision oder Fachberatung) oder wenn nach einer Pause von mehr als 30 Minuten der Ar- beitsort erneut angefahren wird (z.B. Feste oder Elternabende in der Einrichtung). Fahrtzeiten zum Erreichen von Dienstorten außerhalb Oldenburgs inklusive des Rückweges sind Arbeitszeiten, soweit sie von der*dem Vorgesetzten angeordnet/bewilligt wurden. Angeordnete/bewilligte Fahrtzeiten zwischen zwei Dienstorten ohne Unterbrechung der Dienstzeit sind Arbeitszeit. Aus betrieblichen Gründen nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderarbeit wird in das Folgejahr übertragen oder vergütet und ausgezahlt. Kann Mehr- oder Minderarbeit ausscheidender Mitar- beiter*innen nicht mehr ausgeglichen werden, wird die Mehrarbeit vergütet und ausgezahlt. Die Arbeitszeitkonten werden von den Vorgesetzten monatlich kontrolliert und der Personalein- satz wird so angepasst, dass möglichst wenig Mehr- oder Minderarbeit entsteht.
Jahresarbeitszeit. Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60 Stun- den (inklusive Überstunden) vereinbart. Diese ist, wenn die folgenden Punkte nichts anderes bestim- men, auf die Xxxx Xxxxxx bis Samstag, im Schicht- dienst auf die Xxxx Xxxxxx bis Sonntag, zu vertei- len. Nicht vom Durchrechnungszeitraum eines Jahres betroffen sind an Sonn- und Feiertagen geleistete Stunden, welche als Überstunden samt entspre- chenden Zuschlägen zu vergüten sind. Dies gilt nicht für den Schichtdienst.
Jahresarbeitszeit. 210 Grundsatz
1 Mit der Jahresarbeitszeit wird angestrebt: – den Personaleinsatz unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen der Auftragslage langfristig zu planen; – zeitgerecht auf kurzfristige Veränderungen des Arbeitsvolumens zu reagieren; – den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und der Teams nach Zeitsouveränität Rechnung zu tragen.
2 Die Jahresarbeitszeit basiert auf variablen Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeiten.
3 Sie wird individuell in Schriftform vereinbart.
Jahresarbeitszeit. 1 Die Jahresarbeitszeit (JAZ) ist die brutto Sollarbeitszeit im Kalenderjahr [vor Abzug der generellen (wie bezahlte Feiertage) und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst und Weiterbildungstage, u.a.m.], während welcher der Arbeitnehmende seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
2 Die Jahresarbeitszeit beträgt brutto: JAZ jahresdurch- schnittlich monatlich jahresdurch- schnittlich wöchentlich 2164 180.33 41,5 Jahreskalendertage ÷ 7 = 52.14 Wochen × jahresdurchschnittliche Wochenstunden = JAZ und durchschnittliche Monatsstunden.
3 Die jahresdurchschnittliche Sollarbeitszeit gemäss Absatz 2 ist massgebend zur Berechnung - der monatlich fixen Lohnzahlungen an Arbeitnehmende im Stundenlohn, - des dreizehnten Monatslohnes für Arbeitnehmer im Stundenlohn, - der Ferien, Feiertage, bei Krankheit oder Unfall und während Militär- oder Zivilschutzdienst sowie Kurzarbeit, - sowie bei anderen ganztägigen Absenzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4 Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Für unentschuldigte Absenzen verliert der Arbeitnehmende den Lohnanspruch und schuldet dem Arbeitgeber pro Tag Arbeitsversäumnis eine Entschädigung von 2% des normalen Monatslohnes. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Forderung dem Arbeitnehmenden anzumelden und bei der nächsten Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen.
5 Bei Teilzeitanstellungen ist die Jahresarbeitszeit in Stunden oder in Prozenten der Jahreslohnsumme schriftlich festzuhalten. Siehe hierzu auch Kommentare zu den Art. 10 und 13 GAV.
1) Arbeitszeiten nach GAV
a) mit Möglichkeit der flexiblen betrieblichen Arbeitszeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres:
b) ohne Möglichkeit der flexiblen betrieblichen Arbeitszeit
2) Einzelvertraglich vereinbarte günstigere Arbeitszeiten (vom GAV abweichend) Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres: Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Jahresarbeitszeit. Überstunden und Überzeit
Jahresarbeitszeit. Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeit- raum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittä- tigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger. Bei Ein- beziehungsweise Austritten während des Zwölfmonatszeit- raums erfolgt eine Berechnung der anteiligen Jahresarbeitszeit nach vollen Kalendermonaten sowie nach Arbeitstagen in angebrochenen Kalendermonaten. Dies gilt entsprechend für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht. Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleichbleibendes monat- liches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt. Monatlich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend. Die Arbeitszeit wird dokumentiert und der/die Beschäftigte erhält auf Wunsch einen entsprechenden monatlichen Bericht. Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt sowie Zeiten mit Entgeltfortzahlun- gen werden bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit pro Tag mit der Regelarbeitszeit des/der Beschäftigten pro Arbeitstag angerechnet. Bei Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt wird das Arbeitsentgelt entspre- chend gekürzt. Existierende Minusstunden am Ende des Zwölfmonatszeitraums ver- fallen. Im Falle des Ausscheidens eines/einer Beschäftigten ist in glei- xxxx Xxxxx zu verfahren.
Jahresarbeitszeit. Die Tarifparteien vereinbaren ein Jahresarbeitszeitkonto.