Common use of Lohnausfallentschädigung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Clause in Contracts

Lohnausfallentschädigung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung. a) Krankheit (Krankentaggeld-Versicherung, kurz KTV) Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung: Nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung hat die versicherte Person das Recht, innert 90 Tagen gemäss den Bestimmungen von Art. 29 GAV Personalverleih in die Einzelversicherung überzutreten. Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben vorbehalten.

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Samples: Rahmenarbeitsvertrag (Ausgabe 2020), Rahmenarbeitsvertrag (Ausgabe 2020)

Lohnausfallentschädigung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung. a) Krankheit (Krankentaggeld-Versicherung, kurz KTV) Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung: Nach Ausscheiden Die versicherte Person, die aus dem Kreis der Kollektivversicherung von der Kollektivversicherungen erfassten Personen aus- scheidet, hat die versicherte Person das Recht, innert 90 Tagen in die Einzel-Taggeldversicherung überzutreten gemäss den Bestimmungen von Art. 29 GAV Personalverleih in die Einzelversicherung überzutretenPersonalverleih. Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages der Versicherungspolice und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ve r- sicherungsbedingungen des Arbeitgebers bleiben vorbehalten.

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Samples: www.asspro.ch

Lohnausfallentschädigung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung. a) Krankheit (Krankentaggeld-Versicherung, kurz KTV) Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung: Nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung hat die versicherte Person das Recht, innert 90 Tagen gemäss den Bestimmungen von Art. 29 GAV Personalverleih in die Einzelversicherung Einzel- versicherung überzutreten. Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trages und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben vorbehalten.

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Samples: mypersonal.ch

Lohnausfallentschädigung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung. a) Krankheit (Krankentaggeld-Versicherung, kurz KTV) Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung: Nach Ausscheiden Die versicherte Person, die aus dem Kreis der Kollektivversicherung von der Kollektivversicherungen erfassten Personen aus- scheidet, hat die versicherte Person das Recht, innert 90 Tagen in die Einzel-Taggeldversicherung überzutreten gemäss den Bestimmungen von Art. 29 GAV Personalverleih in die Einzelversicherung überzutretenPersonalverleih. Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages der Versicherungspolice und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versi- cherungsbedingungen des Arbeitgebers bleiben vorbehalten.

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Samples: www.aktivpersonal.ch