Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters der Lohngruppe 4.
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Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe Bau- gewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände Mitgliedsver- bände auf Arbeitgeberseite – - getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegtfest- gelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
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Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe Dachdeckerhandwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls auf Arbeitgeber- seite ggf. in Vollmacht der ihrer Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden wird insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge Bundeseck- lohn festgelegt, Ecklohn ; er ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters Dachdecker-Gesellen der Lohngruppe 4.
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Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – − gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – − getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters Spezialfach- arbeiters der Lohngruppe 4.
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Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten be- schäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – Tarifver- tragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen- ge- troffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters Spezial- facharbeiters der Lohngruppe 4.
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Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters Spezialfach- arbeiters der Lohngruppe 4.
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Samples: Tarifvertragswerk
Lohngrundlage. 5 Lohn Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – Tarif- vertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – - getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen räumli- chen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfachar- beiters Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
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