Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon aus- genommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien 14.1.Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon aus- genommen ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach 14.2.Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbeständeDatenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen14.3.Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon aus- genommen ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung Da- tenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten Auf- bewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbeständeDatenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen Auftragge- ber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienendie- nen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber Auf- traggeber übergeben.
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Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon aus- genommen ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbeständeDatenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon aus- genommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbeständeDaten- bestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen auszuhändi- gen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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Samples: www.unidruck.de
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon aus- genommen ausge- nommen sind Sicherheitskopien, . soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung Datenverarbei- tung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten Aufbewahrungspflich- ten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber Auftrag- geber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbeständeDatenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis Auftragsver- hältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichtenvernichten bzw. zu löschen. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegenAus- schussmaterial. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Ds Gvo
Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers Kunden nicht erstellt. Hiervon aus- genommen ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber Kunden – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer die Firma sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Da- tenbeständeDatenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszu- händigen Kunden auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer die Firma entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber Kunden übergeben.
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Samples: verunsichert.gmbh