Mandate und Vollmachten. 14.1. Mandate und Vollmachten, soweit das Finanzinstitut diesen zustimmt, gelten bis zu ihrem Widerruf durch den Kunden oder bis zu jeglichem sonstigen Ereignis, das sie beendet. Eine Kündigung erfolgt gegenüber dem Finanzinstitut ordnungsgemäß per Einschreiben oder durch eine vom Kunden in der Niederlassung unterzeichnete Vollmachtskündigung. 14.2. Das Finanzinstitut kann nicht für Transaktionen haftbar gemacht werden, die vor Erhalt der Mitteilung über das Ende des Mandats gemäß seinen Bestimmungen durchgeführt wurden. 14.3. Das Mandat unterliegt den Bestimmungen der Artikel 1984 ff. des Luxemburger Zivilgesetzbuches.
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