Margin-Call Musterklauseln

Margin-Call. 3.3.1 Reicht in Bezug auf die jeweilige Grundlagenvereinbarung der Gesamtwert der in Bezug auf Elementary Proprietary Margin, Elementary Omnibus Margin, Segregierte Margin, Net Omnibus Margin, FCM-Kunden-Margin bzw. Basis-Clearing-Mitglied die betreffende Margin tatsächlich an die Eurex Clearing AG gelieferten Eligiblen Margin- Vermögenswerte nicht aus, um die Sicherheiten zu stellen, die zur Erfüllung der jeweiligen anwendbaren Margin-Verpflichtung erforderlich sind, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem Clearing-Mitglied und/oder dem Basis-Clearing-Mitglied (im Hinblick auf die Basis-Clearing-Mitglied-Grundlagenvereinbarung) bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Termin die Lieferung (zusätzlicher) Eligibler Margin- Vermögenswerte maximal in Höhe der anwendbaren Margin-Verpflichtung (ein „Margin- Call“) entsprechend den besonderen Regelungen der Grund-Clearingmodell- Bestimmungen, der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, der Net Omnibus- Clearingmodell-Bestimmungen, der US-Clearingmodell-Bestimmungen bzw. der Basis- Clearing-Mitglied-Bestimmungen.
Margin-Call. 6.3.1 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES
Margin-Call. 5.3.1 Margin-Calls und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines Geschäftstages
Margin-Call. 5.3.1 Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten SEGREGIERTEN MARGIN nicht ausreicht, um die erforderlichen Sicherheiten für alle EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN, für die eine MARGIN Pflicht besteht, zu stellenSTANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllen, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE bis maximal in Höhe der STANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNG. Unabhängig vom vorstehenden Satz gilt, dass das CLEARING-MITGLIED immer verpflichtet ist, die MARGIN- VERPFLICHTUNG einzuhalten, wobei Unterabschnitt A Ziffer 5.3.4 hiervon jedoch unberührt bleibt.
Margin-Call. Das Gesamtkapital muss jederzeit das Mindestkapital übersteigen. Der Kunde wird grundsätzlich durch eine Mitteilung in der Handelsplattform auf die dro- hende Unterschreitung des Mindestkapitals hingewiesen („Margin Call“). Es können in Abhängigkeit von dem Verhältnis von Marginanforderung und Gesamtkapital nacheinander zwei Margin Calls ausgelöst werden. Die Grenzen, ab deren Erreichen der jeweilige Margin Call ausgelöst werden kann („Margin Call Level“), sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis für den CFD-Handel zu entnehmen. Eine Verpflichtung zur Versendung eines Margin Call besteht jedoch nicht, zumal insbesondere im Falle schneller und heftiger Kursbewegungen die rechtzei- tige Auslösung des Margin Call nicht gewährleistet werden kann.
Margin-Call. Reicht in Bezug auf die jeweilige GRUNDLAGENVEREINBARUNG der Gesamtwert der in Bezug auf die MARGIN bzw. SEGREGIERTE MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE nicht aus, um die Sicherheiten zu stellen, die zur Erfüllung der jeweiligen MARGIN-VERPFLICHTUNG erforderlich sind, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Termin die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE maximal in Höhe der MARGIN-VERPFLICHTUNG (ein „MARGIN-CALL“) entsprechend den besonderen Regelungen der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bzw., der INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN bzw. der NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN.
Margin-Call. Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Absatz (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN geringer ist als die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG für die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING- MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in einer Höhe die ausreicht, die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllen. Das CLEARING-MITGLIED ist berechtigt, jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Eurex Clearing AG, in der die betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bezeichnet werden, einen Betrag ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld, der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG in Bezug auf die MARGIN gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert (und nicht zurückgeliefert) wurde, als Teil der NET OMNIBUS MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllen. Der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 dieser NET OMNIBUS - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN - KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem jeweiligen internen Xxxxxx-Xxxxx vorgenommen hat.
Margin-Call. Das Gesamtkapital muss jederzeit das Mindestkapital überstei- gen. Der Kunde wird grundsätzlich durch den Ausweis der Mar- gin in der HandelsplaNorm auf die drohende Unterschreitung des Mindestkapitals hingewiesen („Margin Call“). Ein Margin Call 1 wird ausgelöst, wenn die Marginanforderung 80% des Gesamtkapitals beträgt. Wird die Marginanforderung nur noch durch 90% des Gesamtkapitals gedeckt, wird ein Mar- gin Call 2 ausgelöst. Eine Verpflichtung zur Versendung eines Margin Call besteht jedoch nicht. Insbesondere im Falle schneller und heftiger Kursbewegungen ist nicht gewährleistet, dass vor einer Zwangsglattstellung (ver- gl. Ziffer 13) ein maßgeblicher Kontraktkurs festgestellt wird. Der Kunde hat gegebenenfalls nicht ausreichend Gelegenheit, auf den Margin Call zu reagieren. Ein Margin Call bewirkt keine garantierte Schließung der betrof- fenen Positionen zum derzeitigen Kurs. Der tatsächliche Schlie- ßungskurs kann je nach Marktsituation vom Kurs beim Eintritt des Margin Calls abweichen.
Margin-Call. Reicht in Bezug auf die jeweilige GRUNDLAGENVEREINBARUNG der Gesamtwert der in Bezug auf dieELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN, ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN, SEGREGIERTE MARGIN bzw. SEGREGIERTENET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE nicht aus, um die Sicherheiten zu stellen, die zur Erfüllung der jeweiligen MARGIN-VERPFLICHTUNG erforderlich sind, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Termin die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE maximal in Höhe der MARGIN-VERPFLICHTUNG (ein „MARGIN-CALL“) entsprechend den besonderen Regelungen der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, der INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN bzw. der NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. […]
Margin-Call. 6.3.1 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES 6.3.1.1 Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende eines an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE gelieferten MARGIN nicht ausreicht, um die erforderlichen Sicherheiten für alle NICHT EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN zu stellenin Bezug auf ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN oder die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN niedriger ist als die jeweilige MARGIN-VERPFLICHTUNG bezüglich der jeweiligen ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG, auf die sich die jeweilige MARGIN bezieht, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE bis maximal in Höhe der betreffenden MARGIN-VERPFLICHTUNG.