Margin-Call. 3.3.1 Reicht in Bezug auf die jeweilige Grundlagenvereinbarung der Gesamtwert der in Bezug auf Elementary Proprietary Margin, Elementary Omnibus Margin, Segregierte Margin, Net Omnibus Margin, FCM-Kunden-Margin bzw. Basis-Clearing-Mitglied die betreffende Margin tatsächlich an die Eurex Clearing AG gelieferten Eligiblen Margin- Vermögenswerte nicht aus, um die Sicherheiten zu stellen, die zur Erfüllung der jeweiligen anwendbaren Margin-Verpflichtung erforderlich sind, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem Clearing-Mitglied und/oder dem Basis-Clearing-Mitglied (im Hinblick auf die Basis-Clearing-Mitglied-Grundlagenvereinbarung) bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Termin die Lieferung (zusätzlicher) Eligibler Margin- Vermögenswerte maximal in Höhe der anwendbaren Margin-Verpflichtung (ein „Margin- Call“) entsprechend den besonderen Regelungen der Grund-Clearingmodell- Bestimmungen, der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, der Net Omnibus- Clearingmodell-Bestimmungen, der US-Clearingmodell-Bestimmungen bzw. der Basis- Clearing-Mitglied-Bestimmungen.
3.3.2 Das Clearing-Mitglied kann sich durch Mitteilung an die Eurex Clearing AG entscheiden, für Zwecke der Lieferung von (zusätzlichen) Eligiblen Margin-Vermögenswerten gemäß Ziffer 3.3.1, bei einem Margin-Call in Bezug auf Elementary Omnibus Margin (falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist), Segregierte Margin, Net Omnibus Margin, OTC-IRS-FCM-Kunden-Margin bzw. Basis-Clearing- Mitglied Margin, einen Betrag Eligibler Margin-Vermögenswerte in Form von Geld zu bestimmen, der vom Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG in Bezug auf und als Teil der Elementary Proprietary Margin tatsächlich geliefert (und nicht rückerstattet) wurde, um den jeweils anwendbaren Margin-Call ganz oder teilweise zu erfüllen, wenn und soweit der Gesamtwert aller Eligiblen Margin-Vermögenswerte, die als Sicherheit für die Elementary Proprietary Margin tatsächlich geliefert wurden, die dann anwendbare Margin-Verpflichtung übersteigt, es sei denn, dass das betreffende Clearing-Mitglied und die Eurex Clearing AG etwas Abweichendes vereinbaren. Die Folgen der Entscheidung, (zusätzliche) Eligible Margin-Vermögenswerte gemäß dieser Ziffer 3.3.2 zu liefern, sind in den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, den Net Omnibus-Clearingmodell- Bestimmungen, den US-Clearingmodell-Bestimmungen bzw. den Basis-Clearing- Mitglied-Bestimmungen geregelt.
Margin-Call. 6.3.1 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES
(1) Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN geringer ist als die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG für die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN- VERMÖGENSWERTE in einer Höhe, die zur Erfüllung der NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG zu ausreicht.
(2) Soweit ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE noch nicht durch das CLEARING-MITGLIED in Bezug auf einen MARGIN-CALL gemäß Abs. (1) geliefert worden sind, ist die Die Eurex Clearing AG kann berechtigt (und ohne dem CLEARING-MITGLIED gegenüber dazu verpflichtet zu sein, wird sie zu oder um den genannten Zeitpunkt) einen Betrag in Höhe des angeforderten Betrages der ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN per Lastschrift vom GELDKONTO DES CLEARING-MITGLIEDS einziehen. Eine solche Lastschrift erfüllt nicht die den betreffenden MARGIN-CALL VERPFLICHTUNG in Bezug auf die NET OMNIBUS-CLEARING- MODELL-BESTIMMUNGEN (und hat folglich auch keine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge), sondern stellt eine vom CLEARING-MITGLIED gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN gelieferte Sicherheit in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN dar. Zur Klarstellung: Nichteinhaltung der anwendbaren MARGIN-VERPFLICHTUNG (im Ganzen oder teilweise) durch das CLEARING-MITGLIED stellt einen BEENDIGUNGSGRUND gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN dar.
(3) Trifft ein CLEARING-MITGLIED die Entscheidung, (zusätzliche) ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gemäß Ziffer 3.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN in Bezug auf einen MARGIN-CALL hinsichtlich der NET OMNIBUS MARGIN zu liefern,dann:
(i) ist die Eurex Clearing AG verpflichtet, die entsprechende Lastschrift auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-KONTO und die entsprechende Gutschrift auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN-KONTO vorzunehmen, wobei die betreffende Geld-Gutschrift der jeweiligen GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED gemäß diesen NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN zugeordnet wird, und
(ii) wi...
Margin-Call. Reicht in Bezug auf die jeweilige GRUNDLAGENVEREINBARUNG der Gesamtwert der in Bezug auf die MARGIN bzw. SEGREGIERTE MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE nicht aus, um die Sicherheiten zu stellen, die zur Erfüllung der jeweiligen MARGIN-VERPFLICHTUNG erforderlich sind, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Termin die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE maximal in Höhe der MARGIN-VERPFLICHTUNG (ein „MARGIN-CALL“) entsprechend den besonderen Regelungen der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bzw., der INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN bzw. der NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN.
Margin-Call. Reicht in Bezug auf die jeweilige GRUNDLAGENVEREINBARUNG der Gesamtwert der in Bezug auf dieELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN, ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN, SEGREGIERTE MARGIN bzw. SEGREGIERTENET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE nicht aus, um die Sicherheiten zu stellen, die zur Erfüllung der jeweiligen MARGIN-VERPFLICHTUNG erforderlich sind, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Termin die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE maximal in Höhe der MARGIN-VERPFLICHTUNG (ein „MARGIN-CALL“) entsprechend den besonderen Regelungen der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, der INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN bzw. der NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. […]
Margin-Call. Das Gesamtkapital muss jederzeit das Mindestkapital übersteigen. Der Kunde wird grundsätzlich durch eine Mitteilung in der Handelsplattform auf die dro- hende Unterschreitung des Mindestkapitals hingewiesen („Margin Call“). Es können in Abhängigkeit von dem Verhältnis von Marginanforderung und Gesamtkapital nacheinander zwei Margin Calls ausgelöst werden. Die Grenzen, ab deren Erreichen der jeweilige Margin Call ausgelöst werden kann („Margin Call Level“), sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis für den CFD-Handel zu entnehmen. Eine Verpflichtung zur Versendung eines Margin Call besteht jedoch nicht, zumal insbesondere im Falle schneller und heftiger Kursbewegungen die rechtzei- tige Auslösung des Margin Call nicht gewährleistet werden kann.
Margin-Call. 6.3.1 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES 6.3.1.1 Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende eines an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE gelieferten MARGIN nicht ausreicht, um die erforderlichen Sicherheiten für alle NICHT EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN zu stellenin Bezug auf ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN oder die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN niedriger ist als die jeweilige MARGIN-VERPFLICHTUNG bezüglich der jeweiligen ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG, auf die sich die jeweilige MARGIN bezieht, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE bis maximal in Höhe der betreffenden MARGIN-VERPFLICHTUNG.
Margin-Call. 5.3.1 […] Zur Klarstellung: im Falle, dass Sub Pool-Regelungen Anwendung finden, wird die Eurex Clearing AG Segregierte Margin, die in Bezug auf einen bestimmten Sub Pool tatsächlich geliefert wurde, nicht bei der Feststellung berücksichtigen, ob ausreichend Segregierte Margin im Hinblick auf irgendeinen anderen Sub Pool tatsächlich geliefert wurde. […]
Margin-Call. 5.3.1 Margin-Calls und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines Geschäftstages
Margin-Call. Das Gesamtkapital muss jederzeit das Mindestkapital überstei- gen. Der Kunde wird grundsätzlich durch den Ausweis der Mar- gin in der HandelsplaNorm auf die drohende Unterschreitung des Mindestkapitals hingewiesen („Margin Call“). Ein Margin Call 1 wird ausgelöst, wenn die Marginanforderung 80% des Gesamtkapitals beträgt. Wird die Marginanforderung nur noch durch 90% des Gesamtkapitals gedeckt, wird ein Mar- gin Call 2 ausgelöst. Eine Verpflichtung zur Versendung eines Margin Call besteht jedoch nicht. Insbesondere im Falle schneller und heftiger Kursbewegungen ist nicht gewährleistet, dass vor einer Zwangsglattstellung (ver- gl. Ziffer 13) ein maßgeblicher Kontraktkurs festgestellt wird. Der Kunde hat gegebenenfalls nicht ausreichend Gelegenheit, auf den Margin Call zu reagieren. Ein Margin Call bewirkt keine garantierte Schließung der betrof- fenen Positionen zum derzeitigen Kurs. Der tatsächliche Schlie- ßungskurs kann je nach Marktsituation vom Kurs beim Eintritt des Margin Calls abweichen.
Margin-Call. 5.3.1 Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten SEGREGIERTEN MARGIN nicht ausreicht, um die erforderlichen Sicherheiten für alle EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN, für die eine MARGIN Pflicht besteht, zu stellenSTANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllen, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE bis maximal in Höhe der STANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNG. Unabhängig vom vorstehenden Satz gilt, dass das CLEARING-MITGLIED immer verpflichtet ist, die MARGIN- VERPFLICHTUNG einzuhalten, wobei Unterabschnitt A Ziffer 5.3.4 hiervon jedoch unberührt bleibt.