Margin-Call. Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Absatz (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN geringer ist als die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG für die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING- MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in einer Höhe die ausreicht, die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllen. Das CLEARING-MITGLIED ist berechtigt, jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Eurex Clearing AG, in der die betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bezeichnet werden, einen Betrag ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld, der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG in Bezug auf die MARGIN gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert (und nicht zurückgeliefert) wurde, als Teil der NET OMNIBUS MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllen. Der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 dieser NET OMNIBUS - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN - KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem jeweiligen internen Xxxxxx-Xxxxx vorgenommen hat.
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Samples: Clearing Agreement
Margin-Call. 6.3.1 Margin-Calls und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES
6.3.1.1 Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Absatz (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Bezug auf ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN oder die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN geringer niedriger ist als die NET OMNIBUS jeweilige MARGIN-VERPFLICHTUNG für bezüglich der jeweiligen ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG, auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNGsich die jeweilige MARGIN bezieht, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE bis maximal in Höhe der betreffenden MARGIN- VERPFLICHTUNG.
6.3.1.2 Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, Soweit ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE noch nicht durch das CLEARING-MITGLIED in Bezug auf einen MARGIN-CALL gemäß Ziffer 6.3.1.1 geliefert worden sind, ist die kann die Eurex Clearing AG berechtigt (und ohne dem CLEARING-MITGLIED gegenüber dazu verpflichtet zu sein, wird sie zu oder um den genannten Zeitpunkt) einen Betrag in Höhe des angeforderten Betrages der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN per Lastschrift vom GELDKONTO DES CLEARING-MITGLIEDS einziehen. Eine solche Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, erfüllt eine solche Lastschrift erfüllt nicht die den betreffenden MARGIN-VERPFLICHTUNG CALL in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY- GRUNDLAGENVEREINBARUNG bzw. die gemäß der ELEMENTARY OMNIBUS- GRUNDLAGENVEREINBARUNG (und hat folglich auch keine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge), sondern stellt eine vom CLEARING-MITGLIED gemäß der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN gelieferte Sicherheit in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN dar. Falls die WERTBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, erfüllt eine solche Lastschrift den betreffenden MARGIN-CALL in Bezug auf die jeweilige, gemäß Ziffer 4.2.1 zu bestimmende ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG (und hat folglich eine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge). Zur Klarstellung: Nichteinhaltung der anwendbaren MARGIN-VERPFLICHTUNG (im Ganzen oder teilweise) durch das CLEARING-MITGLIED stellt einen BEENDIGUNGSGRUND gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN dar.
6.3.1.3 Trifft ein CLEARING-MITGLIED die Entscheidung, (zusätzliche) ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gemäß Ziffer 3.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN in Bezug auf einen MARGIN-CALL hinsichtlich der ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN zu liefern, dann:
(i) ist die Eurex Clearing AG verpflichtet, die entsprechende Lastschrift auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-KONTO und die entsprechende Gutschrift auf dem INTERNEN ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN-KONTO vorzunehmen, wobei die betreffende Geld-Gutschrift der ELEMENTARY OMNIBUS- GRUNDLAGENVEREINBARUNG zugeordnet wird, und
(ii) wird der diesbezügliche RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG diese Buchungen auf den INTERNEN MARGIN- KONTEN vorgenommen hat (wozu die Eurex Clearing AG unverzüglich verpflichtet ist), jeweils ungeachtet der Ziffern 4.2.1 und 4.2.2.Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, ist das CLEARING-MITGLIED berechtigt, jederzeit durch Mitteilung an die Eurex Clearing AG, in der die betreffende ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG bezeichnet ist, einen Betrag ELIGIBLER MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld, der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG in Bezug auf ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN bzw. ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN tatsächlich geliefert (und nicht rückerstattet) wurde, als Teil der ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN bzw. ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare MARGIN-VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllen. Der Gesamtwert der ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN bzw. ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN bzw. ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-XXXXX und dem INTERNEN ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN-KONTO vorgenommen hat (wozu Eurex Clearing AG unverzüglich verpflichtet ist).
6.3.2 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren am Ende eines GESCHÄFTSTAGES
6.3.2.1 Stellt die Eurex Clearing AG am Ende eines GESCHÄFTSTAGES fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Bezug auf ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN oder die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN niedriger ist als die jeweilige MARGIN-VERPFLICHTUNG bezüglich der jeweiligen ELEMENTARY- GRUNDLAGENVEREINBARUNG, auf die sich die jeweilige MARGIN bezieht, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in einer Höhe Form von Geld in der Clearingwährung in ausreichender Höhe, um die ausreichtjeweilige MARGIN- VERPFLICHTUNG zu erfüllen.
6.3.2.2 Soweit ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE noch nicht durch das CLEARING-MITGLIED in Bezug auf einen MARGIN-CALL gemäß Ziffer 6.3.2.1 geliefert worden sind, ist die NET OMNIBUS Die Eurex Clearing AG wird berechtigt (und ohne dem CLEARING-MITGLIED gegenüber dazu verpflichtet zu sein, wird sie zu oder um den genannten Zeitpunkt) einen gemäß Ziffer 6.3.2.1 ermittelten Betrag gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN vom GELDKONTO DES CLEARING-MITGLIEDS einziehen. Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, erfüllt eine solche Lastschrift den betreffenden MARGIN-CALL in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG bzw. die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG (und hat folglich eine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge). Falls die WERTBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, erfüllt eine solche Lastschrift den betreffenden MARGIN-CALL in Bezug auf die jeweilige, gemäß Ziffer 4.2.1 zu bestimmende ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG (und hat folglich eine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge). Zur Klarstellung: Nichteinhaltung der anwendbaren MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllen. Das (im Ganzen oder teilweise) durch das CLEARING-MITGLIED stellt einen BEENDIGUNGSGRUND gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN dar.
6.3.2.3 Trifft ein CLEARING-MITGLIED die Entscheidung, (zusätzliche) ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gemäß Ziffer 3.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN in Bezug auf einen MARGIN-CALL hinsichtlich der ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN zu liefern, dann findet Ziffer 6.3.1.3, ungeachtet der Ziffern 4.2.1 und 4.2.2, entsprechende Anwendung. Falls die GEGENSTANDSBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist berechtigt, jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Eurex Clearing AG, und vorausgesetzt das CLEARING-MITGLIED hat in der die betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten CLEARING-VEREINBARUNG ausgewählt, dass gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bezeichnet werden, einen Betrag ELIGIBLER als ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN tatsächlich gelieferte ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE eine etwaige Unterdeckung in Form von GeldBezug auf ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN nicht ausgleichen soll, stellt der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG ermittelte und gezahlte Geldbetrag gemäß Ziffer 6.3.2.1 in Bezug auf ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN Sicherheit in Bezug auf die MARGIN gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert (und nicht zurückgeliefert) wurde, als Teil der NET ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllendar. Der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 dieser NET OMNIBUS - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN - KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem jeweiligen internen Xxxxxx-Xxxxx vorgenommen hat.[…]
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Samples: Clearing Conditions
Margin-Call. 6.3.1 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES
(1) Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem IRGENDEINEM Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Absatz (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN geringer ist als die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG für die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING- CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in einer Höhe die ausreichtHöhe, die zur Erfüllung der NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllenausreicht.
(2) Die Eurex Clearing AG kann einen Betrag in Höhe des angeforderten Betrages der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN per Lastschrift vom GELDKONTO DES CLEARING-MITGLIEDS einziehen. Eine solche Lastschrift erfüllt nicht die betreffende MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf die NET OMNIBUS-CLEARING-MODELL-BESTIMMUNGEN (und hat folglich auch keine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge), sondern stellt eine vom CLEARING-MITGLIED gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN gelieferte Sicherheit in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN dar.
(3) Das CLEARING-MITGLIED ist berechtigt, jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Eurex Clearing AG, in der die betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG GRUNDLAGENVEREINBARUNGEN gemäß den GRUND- CLEARINGMODELLGRUND-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN bezeichnet werden, einen Betrag ELIGIBLER MARGIN-MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld, der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG in Bezug auf die dieELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und/oder ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN gemäß der GRUND - derden GRUND-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert (und nicht zurückgeliefert) wurde, als Teil der NET OMNIBUS MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare geltende NET OMNIBUS MARGIN- MARGIN-VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllen. Der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten jeweiligen ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und/oder ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS gemäß der GRUND - GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 dieser NET OMNIBUS - OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN - KONTO -KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem demden jeweiligen internen Xxxxxx-Xxxxx Margin- KontoKonten vorgenommen hat.. […]
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Samples: Clearing Bedingungen
Margin-Call. 6.3.1 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES
(1) Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Absatz (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) vor dem Ende eines GESCHÄFTSTAGES fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN geringer ist als die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG für die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING- CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN- VERMÖGENSWERTE in einer Höhe, die zur Erfüllung der NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG zu ausreicht.
(2) Soweit ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE noch nicht durch das CLEARING-MITGLIED in einer Bezug auf einen MARGIN-CALL gemäß Abs. (1) geliefert worden sind, ist die Die Eurex Clearing AG kann berechtigt (und ohne dem CLEARING-MITGLIED gegenüber dazu verpflichtet zu sein, wird sie zu oder um den genannten Zeitpunkt) einen Betrag in Höhe des angeforderten Betrages der ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN per Lastschrift vom GELDKONTO DES CLEARING-MITGLIEDS einziehen. Eine solche Lastschrift erfüllt nicht die ausreichtden betreffenden MARGIN-CALL VERPFLICHTUNG in Bezug auf die NET OMNIBUS-CLEARING- MODELL-BESTIMMUNGEN (und hat folglich auch keine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge), sondern stellt eine vom CLEARING-MITGLIED gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN gelieferte Sicherheit in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN dar. Zur Klarstellung: Nichteinhaltung der anwendbaren MARGIN-VERPFLICHTUNG (im Ganzen oder teilweise) durch das CLEARING-MITGLIED stellt einen BEENDIGUNGSGRUND gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN dar.
(3) Trifft ein CLEARING-MITGLIED die Entscheidung, (zusätzliche) ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gemäß Ziffer 3.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN in Bezug auf einen MARGIN-CALL hinsichtlich der NET OMNIBUS MARGIN zu liefern,dann:
(i) ist die Eurex Clearing AG verpflichtet, die entsprechende Lastschrift auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-KONTO und die entsprechende Gutschrift auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG zu erfüllen. Das KONTO vorzunehmen, wobei die betreffende Geld-Gutschrift der jeweiligen GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED gemäß diesen NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN zugeordnet wird, und
(ii) wird der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und der Rücklieferungsanspruch aus der ELEMENTARY PROPRIETARY- GRUNDLAGENVEREINBARUNG entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN-KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-KONTO vorgenommen hat (wozu die Eurex Clearing AG unverzüglich verpflichtet ist).Das CLEARING-MITGLIED ist berechtigt, jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Eurex Clearing AG, in der die betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN bezeichnet werden, AG einen Betrag ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld, der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und/oder ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN gemäß der GRUND - den GRUND-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert (und nicht zurückgeliefert) wurde, als Teil der NET OMNIBUS MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare geltende NET OMNIBUS MARGIN- MARGIN-VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllen. Der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten jeweiligen ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und/oder ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS gemäß der GRUND - GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Ziffer 4.2 dieser NET OMNIBUS - OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN - MARGIN-KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN auf den jeweiligen internen Margin-Konten vorgenommen hat.
6.3.2 MARGIN-CALLS und Lastschriftverfahren am Ende eines GESCHÄFTSTAGES
(1) Stellt die Eurex Clearing AG am Ende eines GESCHÄFTSTAGES fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN geringer als die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG ist, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld in der Clearingwährung in ausreichender Höhe, um die NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG zu erfüllen.
(2) Soweit ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE noch nicht durch das CLEARING-MITGLIED in Bezug auf einen MARGIN-CALL gemäß Abs. (1) geliefert worden sind, ist die Die Eurex Clearing AG wird berechtigt (und ohne dem CLEARING-MITGLIED gegenüber dazu verpflichtet zu sein, wird sie zu oder um den genannten Zeitpunkt) einen gemäß Ziffer 6.3.2.1 ermittelten Betrag gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN vom GELDKONTO DES CLEARING-MITGLIEDS einziehen. Eine solche Lastschrift erfüllt den betreffenden MARGIN-CALL in Bezug auf die NET OMNIBUS-CLEARING-MODELL- BESTIMMUNGEN (und hat folglich eine Erhöhung des jeweiligen RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES zur Folge). Zur Klarstellung: Nichteinhaltung der anwendbaren MARGIN-VERPFLICHTUNG (im Ganzen oder teilweise) durch das CLEARING-MITGLIED stellt einen BEENDIGUNGSGRUND gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN dar.
(3) Trifft ein CLEARING-MITGLIED die Entscheidung, (zusätzliche) ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gemäß Ziffer 3.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN in Bezug auf einen MARGIN-CALL hinsichtlich der NET OMNIBUS MARGIN zu liefern, gilt Ziffer 6.3.1 Abs. (3) entsprechend.Sofern das CLEARING- MITGLIED in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG ausgewählt hat, dass gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN tatsächlich gelieferte ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE eine etwaige Unterdeckung in Bezug auf dem jeweiligen internen XxxxxxNET OMNIBUS MARGIN gemäß den NET OMNIBUS-Xxxxx vorgenommen hatCLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN nicht ausgleichen soll, stellt der ermittelte und gezahlte Geldbetrag gemäß Ziffer 6.3.2.1 eine Sicherheit in Bezug auf die NET OMNIBUS MARGIN dar.
(4) Sofern das CLEARING-MITGLIED in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG unterlassen hat auszuwählen, dass gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN tatsächlich gelieferte ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE eine etwaige Unterdeckung von NET OMNIBUS MARGIN nicht ausgleichen soll, findet Ziffer 6.3.1.2 Anwendung. […]
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Samples: Clearing Conditions
Margin-Call. 5.3.1 Stellt die Eurex Clearing AG zu irgendeinem Zeitpunkt an einem GESCHÄFTSTAG (wie in Ziffer 1.2.4 Absatz Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) fest, dass der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS SEGREGIERTEN MARGIN geringer ist als nicht ausreicht, um die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG erforderlichen Sicherheiten für alle EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN, für die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNGeine MARGIN Pflicht besteht, zu stellen, so verlangt die Eurex Clearing AG von dem CLEARING- CLEARING-MITGLIED bis zu einem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt die Lieferung (zusätzlicher) ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE bis maximal in einer Höhe die ausreichtder MARGIN-VERPFLICHTUNG. Unabhängig vom vorstehenden Satz gilt, dass das CLEARING-MITGLIED immer verpflichtet ist, die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG einzuhalten, wobei Unterabschnitt A Ziffer 5.3.4 hiervon jedoch unberührt bleibt.
5.3.2 Das CLEARING-MITGLIED darf der Eurex Clearing AG keine ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE über den Betrag der jeweiligen MARGIN-VERPFLICHTUNG hinaus liefern. Über den Betrag der jeweiligen MARGIN-VERPFLICHTUNG hinaus tatsächlich gelieferte ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE sind Bestandteil der SEGREGIERTEN MARGIN und unterliegen einem RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH, der auf Verlangen des Clearing-Mitglieds fällig wird.
5.3.3 Trifft ein CLEARING-MITGLIED die Entscheidung, (zusätzliche) ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gemäß Ziffer 3.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN in Bezug auf einen MARGIN-CALL hinsichtlich der SEGREGIERTEN MARGIN zu erfüllenliefern, dann:
(i) ist die Eurex Clearing AG verpflichtet, die entsprechende Lastschrift auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-KONTO und die entsprechende Gutschrift auf dem SEGREGIERTEN INTERNEN MARGIN-KONTO vorzunehmen, wobei die betreffende Geld-Gutschrift der jeweiligen GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED gemäß diesen INDIVIDUAL CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN zugeordnet wird, und
(ii) wird der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und der Rücklieferungsanspruch aus der ELEMENTARY PROPRIETARY- GRUNDLAGENVEREINBARUNG entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Unterabschnitt A Ziffer 4.1.2 auf dem SEGREGIERTEN INTERNEN MARGIN-KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem INTERNEN ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN-KONTO vorgenommen hat (wozu die Eurex Clearing AG unverzüglich verpflichtet ist). Das CLEARING-MITGLIED ist berechtigt, jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Eurex Clearing AG, in der die betreffenden betreffende GRUNDLAGENVEREINBARUNG gemäß den GRUND- CLEARINGMODELLund der betreffende ICM-BESTIMMUNGEN Kunde bezeichnet werden, einen Betrag ELIGIBLER MARGIN-MARGIN- VERMÖGENSWERTE in Form von Geld, der vom CLEARING-MITGLIED der Eurex Clearing AG in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und/oder ELEMENTARY OMNIBUSMARGIN gemäß der GRUND - CLEARINGMODELL- GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN tatsächlich geliefert (und nicht zurückgeliefert) wurde, als Teil der NET OMNIBUS SEGREGIERTEN MARGIN umzuqualifizieren, um die jeweils anwendbare NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG (teilweise) zu erfüllen. Der Gesamtwert der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS SEGREGIERTEN MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHES wird entsprechend erhöht und der Gesamtwert der tatsächlich jeweils gelieferten ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und/oder ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN und des RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCHS Rücklieferungsanspruches gemäß der GRUND - GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN wird entsprechend reduziert, nachdem die Eurex Clearing AG die entsprechenden Buchungen gemäß Unterabschnitt A Ziffer 4.2 dieser NET OMNIBUS - CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN 4.1.2 auf dem SEGREGIERTEN INTERNEN NET OMNIBUS MARGIN - MARGIN-KONTO und gemäß Ziffer 4.2 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN auf dem jeweiligen internen XxxxxxMargin-Xxxxx Konto vorgenommen hat (wozu Eurex Clearing AG unverzüglich verpflichtet ist).
5.3.4 Jede Nichteinhaltung der anwendbaren MARGIN-VERPFLICHTUNG (im Ganzen oder teilweise) durch das CLEARING-MITGLIED stellt einen BEENDIGUNGSGRUND gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN dar, sofern nicht zu diesem Zeitpunkt:
(1) das CLEARING-MITGLIED die STANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNG erfüllt hat.; oder
(2) der Gesamtwert aller in Bezug auf ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN gemäß der GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN VERMÖGENSWERTE, der die anwendbare MARGIN-VERPFLICHTUNG für alle EIGENTRANSAKTIONEN zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED gemäß den GRUND-CLEARING-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN übersteigt (abzüglich eines Fehlbetrages im Rahmen der NET OMNIBUS-MARGIN gemäß dem NET OMNIBUS- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN), größer ist als die Differenz aus dem Gesamtwert aller STANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNGEN des Clearing-Mitglieds in Bezug auf alle seine ICM-KUNDEN, bei denen ein Fehlbetrag bei der SEGREGIERTEN MARGIN besteht, und dem Gesamtwert aller im Hinblick auf die SEGREGIERTE MARGIN tatsächlich von dem CLEARING-MITGLIED gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Bezug auf alle seine ICM-KUNDEN, bei denen ein Fehlbetrag bei der SEGREGIERTEN MARGIN besteht, oder dieser Differenz entspricht.
5.3.5 […]
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Samples: Clearing Conditions