Massgebende Einheit. 1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, (a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; und (b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. 2. Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
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Samples: Handelsabkommen, Handelsabkommen
Massgebende Einheit. (1. ) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls Anhangs ist die für die Einreihung Einrei- hung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes ErzeugnissesEr- zeugnisses. Daraus ergibt sich,, dass
(a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; und;
(b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet be- trachtet werden muss.
(2. ) Werden Umschliessungen nach gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten Harmoni- sierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Massgebende Einheit. (1. ) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung Ein- reihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,, dass
(a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; und;
(b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet betrach- tet werden muss.
(2. ) Werden Umschliessungen nach gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten Harmoni- sierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Massgebende Einheit. (1. ) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,, dass
(a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; und;
(b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet betrach- tet werden muss.
(2. ) Werden Umschliessungen nach gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten Harmo- nisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
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Samples: Freihandelsabkommen