Ursprungsregeln Musterklauseln

Ursprungsregeln. Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwen- dung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 36 des Freihandelsabkommens.
Ursprungsregeln. Auf erfasste Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.
Ursprungsregeln. Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der anderen Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Vertragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.
Ursprungsregeln. Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter den Zollverwaltungen sind in Anhang A festgelegt.
Ursprungsregeln. 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrati- ve Zusammenarbeit fest. 2. Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss regelmässiger Überprüfungen und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwen- digkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Be- stimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.5
Ursprungsregeln. Was die erklärende Notiz Nr. 7 in Anhang 1 von Protokoll B anbetrifft, so besteht Einvernehmen darüber, dass Israel bis zu seinem Beitritt zum Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT19 den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zollwert der Waren bestimmen wird.
Ursprungsregeln. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ursprungsregeln eine wichtige Rolle im internationalen Handel spielen, und kommen überein, im Rahmen der technischen Hilfe, des Aufbaus von Kapazitäten und des Austauschs von Erfahrungen in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.
Ursprungsregeln. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungs- regeln für die Anwendung dieses Abkommens.
Ursprungsregeln. Ursprungsregeln und Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten den Handel erleichtern und vereinfacht werden; sie sollten außerdem den Standard-Präferenzursprungsregeln der EU und den Interessen der EU-Hersteller Rechnung tragen.
Ursprungsregeln. (1) Im Sinne dieses Kapitels sind "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen. (2) Diesem Abkommen wird vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln beigefügt, die mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt. (3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die geltenden Bestimmungen für die Ursprungsregeln im Hinblick auf eine Vereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der Entwicklungsziele Zentralafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.