Ursprungsregeln Musterklauseln

Ursprungsregeln. Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwen- dung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 36 des Freihandelsabkommens.
Ursprungsregeln. 8. Auf erfasste Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.
Ursprungsregeln. Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der anderen Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Vertragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.
Ursprungsregeln. 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrati- ve Zusammenarbeit fest.
Ursprungsregeln. Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter den Zollverwaltungen sind in Anhang A festgelegt.
Ursprungsregeln. 13. Was die erklärende Notiz Nr. 7 in Anhang 1 von Protokoll B anbetrifft, so besteht Einvernehmen darüber, dass Israel bis zu seinem Beitritt zum Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT19 den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zollwert der Waren bestimmen wird.
Ursprungsregeln. Ursprungsregeln und Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten den Handel erleichtern und vereinfacht werden; sie sollten außerdem den Standard-Präferenzursprungsregeln der EU und den Interessen der EU-Hersteller Rechnung tragen.
Ursprungsregeln. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungs- regeln für die Anwendung dieses Abkommens.
Ursprungsregeln. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ursprungsregeln eine wichtige Rolle im internationalen Handel spielen, und kommen überein, im Rahmen der technischen Hilfe, des Aufbaus von Kapazitäten und des Austauschs von Erfahrungen in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.
Ursprungsregeln. (1) Im Sinne dieses Kapitels sind "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen.