Massnahmen Musterklauseln
Massnahmen. Bei der Durchführung der Massnahmen sind vor allem folgende Punkte zu beachten: Gesetzliche und vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen wie: – Kündigungsfristen – Gehaltszahlungspflicht inklusive Nebenleistungen – Personalvorsorge – Abgangsentschädigung, soweit sie nicht durch Freizügigkeitsleistungen ersetzt ist Als Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen eines Stellenabbaus sind zu prüfen: – vorübergehende lohnwirksame Herabsetzung der Arbeitszeit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen – Vermeidung regelmässig wiederkehrender Überstunden – Förderung der Teilzeitarbeit – Kurzarbeit Als weitere Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten sind zu prüfen: – Angebot anderer Arbeitsplätze in der Bank – bankinterne Umschulung – Mithilfe der Bank bei der Stellensuche – Verlängerung oder, auf Wunsch der Angestellten, Verkürzung von Kündigungsfristen – Umzugserleichterungen – vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Jubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen – Verzicht auf Konkurrenzklauseln – vorzeitige Pensionierung mit Zusatzleistungen – erhöhte Freizügigkeitsleistungen aus der betrieblichen Personalvorsorge bis zum vollen Deckungskapital – zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen – Durchhalteprämien für Angestellte, die sich zur Fortsetzung des Arbeits- verhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
E. Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
Massnahmen. Mobilität
Massnahmen. Art Departments
Massnahmen. Bei der Durchführung der Massnahmen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
42.1 Gesetzliche und vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen wie:
42.2 Als Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen eines Stellenabbaus sind zu prüfen:
42.3 Als weitere Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten sind zu prüfen:
Massnahmen. (1) Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, die darauf abzielen, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und innerhalb der Verkehrsträger zu gewährleisten und den Einsatz umweltverträgliche- rer Verkehrsmittel im Güter- und Personenverkehr zu erleichtern.
(2) Ergänzend zu den Bestimmungen der Titel II und III umfassen die Massnahmen: – die Entwicklung der alpenquerenden Eisenbahninfrastruktur und die Bereit- stellung preis- und qualitätsmässig wettbewerbsfähiger Verkehrsdienste im Eisenbahnverkehr und im kombinierten Verkehr; – die Einführung angemessener Gebührenregelungen für den Strassenverkehr; – Begleitmassnahmen.
(3) Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens ergriffenen Mass- nahmen werden schrittweise und, sofern möglich, in abgestimmter Weise umgesetzt.
Massnahmen. Als wichtigste Massnahmen seien erwähnt: - BMM 5 erklärt einzelne Artikel des Mietrechts (OR 254/I und II, 255, 256/II, 257/II, 258, 271/II) für relativ zwingendes Recht, dh. "sie dürfen weder vertraglich wegbedungen noch zuungunsten des Mieters abgeändert werden". - Nach BMM 13 müssen Kündigungen schriftlich erfolgen. - Mietzinserhöhungen sind dem Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mit einem vom Kanton genehmigten Formular mitzuteilen (BMM 18), andernfalls sie absolut nichtig sind. Nichtigkeit kann vom Mieter jederzeit geltend gemacht werden, auch nach Bezahlung der erhöhten Miete (Praxis 1988, Nr. 171). - BMM 17, 18/II und 19 räumen dem Mieter das Recht ein, missbräuchliche Mietzinse bzw. Mietzinserhöhungen bei einer Schlichtungsstelle anzufechten. Zur Frage, wann eine Mietzins missbräuchlich sei, vgl. BMM 14/15, BGE 112 II 149 ff. - Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens sowie in den folgenden zwei Jahren ist eine Kündigung durch den Vermieter nichtig, sofern eine Einigung zustande kam oder der Vermieter unterlegen war (BMM 24 und 28/III). Das zweijährige Kündigungsverbot von BMM 28/III bezieht sich nur auf die Folgen eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem Richter, nicht aber auf aussergerichtlichen Vergleich oder Verzicht des Vermieters (BGE 113 II 70). Ausserdem muss der Streit die Frage betroffen haben, ob ein Missbrauch im Sinne des BMM vorliege (BGE 109 II 153). Die Schutzfrist gilt auch gegenüber dem Erwerber der Mietliegenschaft (BGE 110 II 309).
Massnahmen. 1 Das Marktüberwachungsorgan untersucht, ob das betreffende Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt, wenn das Organ hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:
a. das Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Norm fällt oder für das eine ETB ausgestellt wurde, die erklärte Leistung nicht erbringt und da- durch die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet; oder
b. mit dem Bauprodukt eine andere Gefahr verbunden ist.
2 Gelangt das Marktüberwachungsorgan im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt, so fordert es die betroffene Wirtschaftsakteurin unverzüglich auf:
a. innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, damit das Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt, insbesondere damit die erklärten und die tatsächlichen Leistungen des Bauprodukts übereinstimmen;
b. zur Rücknahme des Bauprodukts; oder
c. zum Rückruf des Bauprodukts. 3 Absatz 2 gilt auch für den Fall, dass ein Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz zwar erfüllt, aber eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforde- rungen an Bauwerke, für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere schützenswerte öffentliche Interessen darstellt. In diesem Fall hat die Wirt- schaftsakteurin dafür zu sorgen, dass das betreffende Bauprodukt diese Gefahr bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr aufweist.
Massnahmen. 3.1 Unter den Voraussetzungen des § 2 können auf betrieblicher Ebene die tariflichen Entgelte reduziert werden, tarifvertrag- liche Zulagen/Nebenleistungen sowie die Jahressondergratifi- kation gekürzt bzw. gestrichen werden sowie Arbeitszeitverlän- gerungen ohne Lohnausgleich und auch Arbeitszeitkürzungen bei entsprechender Entgeltreduzierung (Teilzeit) vereinbart werden. Das Nähere wird einer Betriebsvereinbarung vorbe- halten. Falls in dem Unternehmen bzw. Betrieb bzw. Betriebs- teil kein Betriebsrat bestehen sollte, können die vorerwähnten Maßnahmen nur mit Zustimmung der vertragsschließenden Parteien auf individualvertraglicher Basis umgesetzt werden.
3.2 Im Gegenzug zu den vereinbarten Maßnahmen gem. Abs. 1 kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern den zeitlich begrenzten Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Änderungs- und/oder Beendigungskündigungen zusagen.
Massnahmen. Die Lizenzgeberin kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach ihrer ▇▇▇▇ dem Lizenznehmer das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Software verschaffen oder die Software ohne eine Verschlechterung der in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen austauschen oder ändern. Sollten der Lizenzgeberin keine dieser Massnahmen möglich sein, ist die Lizenzgeberin berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung des Vertragsrücktritts durch die Lizenzgeberin endet das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software und der Dokumentation. Eine allenfalls im Voraus bezahlte Lizenzgebühr wird dem Lizenznehmer anteilmässig zurückerstattet. Eine weitergehende Gewährleistung der Lizenzgeberin gegenüber dem Lizenznehmer im Falle von tatsächlichen oder behaupteten Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
Massnahmen. Aufgrund der enormen wirtschaftlichen Schäden durch das Hochwasser vom August 2005 und um die Beschäftigung der ArbeitnehmerInnen zu sichern, wird für davon schwer betroffene Unternehmen
1. gemäß § 12a ARG ab 22. August 2005 bis 31. ▇▇▇▇ 2006 Wochenendarbeit zugelassen, sofern eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Es besteht kein Anspruch auf Sonntagszuschläge. ArbeitnehmerInnen können die Verrichtung von Sonntagsarbeit aus wichtigen persönlichen Gründen ablehnen; ein wichtiger persönlicher Grund besteht jedenfalls für ArbeitnehmerInnen, die selbst Hochwasserschäden erlitten haben, solange die Wiederinstandsetzungsarbeiten im privaten Bereich nicht abgeschlossen sind.
2. Können durch Betriebsvereinbarung die Dienstreise-Regelungen (Wegzeit- vergütung, Taggelder, Fahrtkosten-Vergütungen, usw.) des anzuwendenden Kollektivvertrages ganz oder zum Teil für ArbeitnehmerInnen außer Kraft gesetzt werden, die an ihrer bisherigen Arbeitsstätte wegen der Hochwasserschäden nicht eingesetzt werden können, jedoch an einer anderen Arbeitsstätte.
3. Kann durch Betriebsvereinbarung eine Durchrechnung der Arbeitszeit gem.
